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273 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
29
Juli
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
29
Juli
beschlossen
:
Senat
hat
Bedenken
Zulässigkeit
Revision
gibt
Klägerin
Gelegenheit
Wochen
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
1
.
Parteien
streiten
weitere
Hausratversicherungsleistu
ngen
Wohnungseinbruch
.
Berufungsgericht
hält
beklagten
Hausratversicherer
berechtigt
Versicherungsleistung
§
Abs.
kürzen
Klägerin
grob
fahrlässig
Versicherungsbedi
ngungen
vereinbarte
Obliegenheit
verstoßen
habe
Eintritt
Versicherungsfalls
unverzüglich
Polizei
Verzeichnis
abhanden
gekommenen
Sachen
einzureichen
§
Nr.
Buchst
.
.
Leistungskürzung
stehe
Beklagte
Kl
ägerin
Rechtsfolgen
Obliegenheitsverletzung
belehrt
habe
.
genannte
Obliegenheit
sei
gerichtet
Ermittlungsbehörden
frühzeitig
zielgerichtete
Sachfahndung
ermöglichen
nachträglichen
Aufbauschen
Schadens
Versicherungsnehmer
vorzubeugen
.
erweise
mithin
Aspekten
Schadenminderungsobliegenheit
.
S.
§
Belehrungserfordernis
§
Abs.
gelte
.
bedürfe
Erörterung
generelle
Hinweispflicht
Natur
spontan
erfüllenden
Obliegenheit
vereinbaren
lasse
.
2
.
Vorberatung
Sache
hat
Senat
Zweifel
agegen
gerichtete
Revisionsbegründung
Klägerin
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
genügt
.
ordnungsgemäßen
Begründung
Revision
gehört
A
ngabe
Revisionsgründe
Bezeichnung
verletzten
Recht
snorm
.
muss
Revisionsbegründung
tragenden
Gründen
angefochtenen
Urteils
auseinandersetzen
vgl.
Beschluss
18
November
VersR
;
Urteil
11
Juli
ZR
;
Urteil
29
.
Oktober
m.w
.
Rechtsfehler
angefochtenen
Urteils
so
aufzeigen
Gegenstand
Richtung
Revisionsangriffs
erkennbar
werden
.
erfordert
Revisionsbegründung
gerügten
Punkten
angefochtenen
Urteil
auseinandersetzt
aaO
.
konkret
Gründe
darlegt
rechtsfehlerhaft
sein
soll
.
genügt
Revisionsbegründung
Klägerin
voraussich
tlich
.
erhobene
Sachrüge
verhält
ausschließlich
Berufungsgericht
unerheblich
offen
gelasse
nen
Frage
Belehrungsobliegenheit
Versicherers
§
Abs.
spontan
erfüllende
Obliegenheiten
Versicherungsnehmers
tfällt
.
fehlt
Auseinandersetzung
Berufungsgericht
tragend
angesehenen
Erwägung
Obliegenheit
Stehlgutlistenvorlage
Polizei
unterfalle
Schadenminderungsobliegenheit
Belehrungserfordernis
§
Abs.
.
Hinweis
"
hiergegen
"
richte
Revision
reicht
Darlegung
Erwägungen
Berufungsgerichts
Auffassung
Revisionsführerin
fehlerhaft
sind
.
VRi'inBGH
ist
Urlaub
Unterschrift
gehindert
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung