BESCHLUSS 29 Juli Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. 29 Juli beschlossen : Senat hat Bedenken Zulässigkeit Revision gibt Klägerin Gelegenheit Wochen Stellung nehmen . Gründe : 1 . Parteien streiten weitere Hausratversicherungsleistu ngen Wohnungseinbruch . Berufungsgericht hält beklagten Hausratversicherer berechtigt Versicherungsleistung § Abs. kürzen Klägerin grob fahrlässig Versicherungsbedi ngungen vereinbarte Obliegenheit verstoßen habe Eintritt Versicherungsfalls unverzüglich Polizei Verzeichnis abhanden gekommenen Sachen einzureichen § Nr. Buchst . . Leistungskürzung stehe Beklagte Kl ägerin Rechtsfolgen Obliegenheitsverletzung belehrt habe . genannte Obliegenheit sei gerichtet Ermittlungsbehörden frühzeitig zielgerichtete Sachfahndung ermöglichen nachträglichen Aufbauschen Schadens Versicherungsnehmer vorzubeugen . erweise mithin Aspekten Schadenminderungsobliegenheit . S. § Belehrungserfordernis § Abs. gelte . bedürfe Erörterung generelle Hinweispflicht Natur spontan erfüllenden Obliegenheit vereinbaren lasse . 2 . Vorberatung Sache hat Senat Zweifel agegen gerichtete Revisionsbegründung Klägerin Anforderungen § Abs. Satz Nr. Buchst . genügt . ordnungsgemäßen Begründung Revision gehört A ngabe Revisionsgründe Bezeichnung verletzten Recht snorm . muss Revisionsbegründung tragenden Gründen angefochtenen Urteils auseinandersetzen vgl. Beschluss 18 November VersR ; Urteil 11 Juli ZR ; Urteil 29 . Oktober m.w . Rechtsfehler angefochtenen Urteils so aufzeigen Gegenstand Richtung Revisionsangriffs erkennbar werden . erfordert Revisionsbegründung gerügten Punkten angefochtenen Urteil auseinandersetzt aaO . konkret Gründe darlegt rechtsfehlerhaft sein soll . genügt Revisionsbegründung Klägerin voraussich tlich . erhobene Sachrüge verhält ausschließlich Berufungsgericht unerheblich offen gelasse nen Frage Belehrungsobliegenheit Versicherers § Abs. spontan erfüllende Obliegenheiten Versicherungsnehmers tfällt . fehlt Auseinandersetzung Berufungsgericht tragend angesehenen Erwägung Obliegenheit Stehlgutlistenvorlage Polizei unterfalle Schadenminderungsobliegenheit Belehrungserfordernis § Abs. . Hinweis " hiergegen " richte Revision reicht Darlegung Erwägungen Berufungsgerichts Auffassung Revisionsführerin fehlerhaft sind . VRi'inBGH ist Urlaub Unterschrift gehindert . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung