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1292 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
September
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
§
Abs.
Leistungsfreiheit
Versicherers
§
Abs.
Satz
vorsätzlicher
Gefahrerhöhung
§
Abs.
setzt
Bewusstsein
Versicherungsnehmers
gefahrerhöhenden
Eigenschaft
vorgenommenen
Handlung
.
Leistungsausschluss
führender
Vorsatz
Versicherungsnehmers
ergibt
allein
Kenntnis
gefahrerhöhenden
Umstände
.
Urteil
10
.
September
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
10
.
September
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Beschluss
25
.
1
.
August
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Leistungen
Versich
erung
Photovoltaikanlage
Anspruch
.
Parteien
besteht
Versicherung
Kläger
gehörenden
installierte
Photovoltaikanlage
.
22
.
Dezember
stellte
Kläger
Uhr
Schlepper
Scheune
Heu
Stroh
gelagert
wurden
.
Uhr
Scheune
Brand
.
führte
Zerstörung
Dach
befindlichen
Photovoltaikanlage
.
Brandursache
konnte
festgestellt
werden
.
23
.
Dezember
erstattete
Kläger
Schadenanzeige
.
Beklagte
erklärte
Schreiben
22
.
Juni
Rücktritt
Vertrag
1
.
Dezember
Anfechtung
.
stützte
Kläger
habe
Versicherungsantrag
angegeben
Gebäude
feuergefährlichen
Materialien
Stroh
g
elagert
würden
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
Berufung
Verfahren
§
Abs.
zurückgewiesen
.
wendet
Kläger
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagte
sei
Kläger
vorsätzlich
vorgenommenen
Gefahrerhöhung
§
Abs.
leistungsfrei
.
habe
Abstellen
Schleppers
abgeklemmte
Batterie
Scheune
auch
leicht
entzün
dliche
Stoffe
Heu
Stroh
gelagert
würden
§
Abs.
Nr.
Bayerischen
Verordnung
Bau
Betrieb
Garagen
Zahl
notwendigen
Stellplätze
GaStellV
30
November
verstoßen
.
könne
mehr
mitversicherte
normale
Gefahrerhöhung
angesehen
werden
.
handele
tliche
Herbeiführung
Gefahrerhöhung
Versicherung
snehmer
.
Kläger
habe
Schlepper
vorsätzlich
Kenntnis
gefahrerhöhenden
Umstandes
22
.
Dezember
Uhr
Scheune
abgestellt
dort
Nachmittag
Tages
belassen
.
Abstellen
Schleppers
Stunden
Scheune
auch
leicht
entzündliche
Stoffe
gelagert
würden
stelle
jedenfalls
dann
Gefahrenzustand
Grundlage
neuen
natürlichen
Schadenverlaufs
sein
könne
mehrfach
geschehe
eigenen
Ausführungen
Klägers
entnehmen
sei
.
habe
Ergebnis
Beweisaufnahme
auch
obliegenden
Kausalitätsgegenbeweis
.
S.
§
Abs.
Nr.
geführt
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
gegebenen
Begrü
ndung
stand
.
1
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
liegt
fehlerhaftes
Verständnis
Begriffs
Vorsatzes
§
Abs.
Satz
Abgrenzung
Begriff
willentlichen
subjektiven
Gefahrerhöhung
§
Abs.
.
§
Abs.
darf
Versicherungsnehmer
Abgabe
Vertragserklärung
Einwilligung
Versicherers
Gefahrerhöhung
vornehmen
Vornahme
Dritten
gestatten
.
willentliche
Gefahrerhöhung
§
Abs.
muss
Versicherungsnehmer
Kenntnis
gefahrerhöhenden
Umstände
haben
Kenntnis
gefahrerhöhenden
gar
zutreffende
rechtliche
Einordnung
erfo
rderlich
ist
Senatsurteile
26
.
Mai
IVa
VersR
;
25
.
September
f.
;
OLG
46
;
MünchKomm-VVG/Wrabetz/
Reusch
.
50
;
Langheid
Römer/Langheid
4
.
Aufl
.
.
;
Prölss
28
.
Aufl
.
.
45
;
MatuscheBeckmann
9
.
Aufl
.
.
25
;
Looschelders
2
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
.
8)
.
Kenntnis
gefahrerhöhenden
Umstände
hatte
Kläger
.
wusste
Schlepper
Scheune
stellte
zumindest
noch
Reste
Heu
Stroh
früheren
Nutzung
befanden
.
Unzutreffend
ist
Berufungsgericht
Grundlage
allerdings
vorsätzlichen
willkürlichen
Gefahrerhöhung
gemäß
Abs.
Folge
vollständigen
Leistungsfreiheit
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Satz
ausgegangen
.
Berufungsgericht
hat
Hinweisbeschluss
17
.
Juni
hinreichende
Trennung
Voraussetzungen
Abs.
§
Abs.
vorgenommen
.
hat
abgestellt
Kläger
habe
Schlepper
unstreitig
vorsätzlich
Kenntnis
gefahrerhöhenden
Umstandes
Scheune
gestellt
dort
belassen
.
Bewusstsein
§
Abs.
Nr.
Bayerischen
Garagenverordnung
verstoßen
habe
sei
Annahme
willentlichen
Gefahrerhöhung
erforderlich
.
§
Abs.
Nr.
Verordnung
dürfen
Kraftfahrzeuge
sonstigen
Räumen
Garagen
sind
nur
abgestellt
werden
Räume
Zündquellen
leicht
entzündliche
Stoffe
entha
lten
.
Auch
Zurückweisungsbeschluss
1
.
August
hat
Berufungsgericht
Vorsatz
ausreichen
lassen
Kläger
fahrerhöhung
selbst
also
Einstellen
Schleppers
Scheune
vorgenommen
habe
.
Auffassung
liegt
grundsätzliches
Missverständnis
Verhältnisses
§
Abs.
§
Abs.
.
Rahmen
§
Abs.
allein
ankommt
Versicherungsnehmer
Kenntnis
gefahrerhöhenden
Umständen
hat
gefahrerhöhende
Eigenschaft
Handlung
Bewusstsein
gekommen
muss
erstreckt
gerade
Umstand
Frage
Versicherungsnehmer
.
S.
§
Abs.
schuldhaft
gehandelt
hat
Schuldform
vorliegt
.
Falle
§
Abs.
wird
zwar
vielfach
Vorsatz
Versicherungsnehmers
.
S.
§
Abs.
Satz
bejahen
sein
bereits
subjektive
Gefahrerhöhung
§
Abs.
Kenntnis
Versicherungsnehmers
risikorelevanten
Umständen
voraussetzt
.
durchschnittlicher
Versicherungsnehmer
wird
hieraus
zumindest
auch
bedingt
vorsätzlich
Gefahrerhöhung
schließen
Prölss
28
.
Aufl
.
§
.
3
;
Looschelders
2
.
Aufl
.
§
.
4
;
MatuscheBeckmann
9
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
;
.
2
;
Rixecker
136
;
neue
kompakt
4
.
Aufl
.
.
;
einschränkend
MünchKommVVG/Wrabetz/Reusch
§
.
.
So
wird
regelmäßig
abgefahrenen
Reifen
fährt
Zustand
weiß
Regel
auch
entsprechenden
Gefahrerhöhung
bewusst
sein
.
genügt
Versicherungsnehmer
realisiert
sein
Handeln
Unterlassen
tatsächlichen
Umstände
so
geändert
aben
Eintritt
Versicherungsfalles
wahrscheinlicher
wird
.
Keinesfalls
kann
aber
generell
Kenntnis
gefahrerhöhenden
Umstände
.
S.
§
Abs.
Schuldform
Vorsatzes
Abs.
Satz
gleichgesetzt
werden
.
entspricht
auch
Rechtsprechung
Senats
.
hat
Vorliegen
Gefahrerhöhung
immer
auch
Verschulden
.
S.
§
Abs.
Satz
.
geprüft
vgl.
etwa
Senatsurteile
20
.
Dezember
;
18
.
Dezember
.
So
hat
ausgeführt
könne
Entlastung
Versicherungsnehmers
ausreichen
unverschuldet
erkenne
bewirkte
Veränderung
gefahrerhe
blichen
Umstände
Gefahr
Schadeneintritts
generell
wahrscheinl
icher
mache
Urteil
18
.
Dezember
aaO
.
Frage
Verschuldens
Schuldform
war
Entscheidungen
früheren
Recht
allerdings
nur
untergeordneter
Bedeutung
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Verpflichtung
Versicherers
lediglich
Fall
bestehen
blieb
Verletzung
Verschulden
Versicherungsnehmers
beruhte
.
Versicherungsnehmer
schadete
mithin
bereits
leichte
Fahrlässigkeit
.
1
.
Januar
geltende
§
Abs.
enthält
abgestuftes
System
.
unverschuldeter
lediglich
leicht
fahrlässiger
Gefahrerhöhung
bleibt
Versicherer
vollem
Umfang
einstandspflichtig
.
Falle
grober
Fahrlässigkeit
ist
Versicherer
berechtigt
ngen
Schwere
Verschuldens
Versicherungsnehmers
entsprechenden
Verhältnis
kürzen
Beweislast
Nichtvorliegen
grober
Fahrlässigkeit
Versicherungsnehmer
trifft
.
Lediglich
Fällen
vorsätzlichen
Verletzung
Verpflichtung
Abs.
ist
Versicherer
vollständig
Leistung
Vorliegen
Vorsatz
Beweislast
trifft
Langheid
Römer/Langheid
4
.
Aufl
.
§
.
.
vorsätzlichen
Verhalten
kann
etwa
fehlen
Versicherungsnehmer
Beurteilungsfehler
Hinblick
gefahrerhöhenden
Charakter
Frage
stehenden
Umstände
Rel
Gefahrerhöhung
.
S.
§
unterlaufen
sind
rrig
ausging
erhöhte
Gefahrenlage
andere
Ma
ßnahmen
kompensiert
wird
Urteil
Sachverständigen
Fehlen
Gefahrerhöhung
vertraut
hat
irrig
Einwilligung
Versicherers
Gefahrerhöhung
annahm
vgl.
Beispielsfälle
Looschelders
2
.
Aufl
.
§
.
4
;
28
.
Aufl
.
§
.
.
Ließe
Vorsatz
ausreichen
Versicherungsnehmer
wissentlich
willentlich
Kenntnis
maßgebenden
Umstände
Gefahrerhöhung
vorgenommen
hat
so
wären
kaum
noch
Fälle
denkbar
lediglich
grob
fahrlässiges
leicht
fahrlässiges
gar
schuldloses
Verhalten
Versicherungsnehmers
Betracht
kommt
.
wäre
jedenfalls
Fällen
willkürlichen
Gefahrerhöhung
§
Abs.
auch
Gesetzgeber
vorgesehene
abgestufte
Modell
§
Abs.
Abschaffung
Alles-oder-Nichts-Prinzips
Fallgruppe
weitgehend
obsolet
.
träte
Wertungswiderspruch
§
Abs.
Abs.
.
sehen
Anzeigepflichten
nachträglich
erkannten
subjektiven
Gefahrerhöhung
§
Abs.
objektiven
Gefahrerhöhung
§
Abs.
.
Dementsprechend
hat
Senat
schon
§
Abs.
§
Abs.
.
entschieden
-9-
positive
Kenntnis
Sinne
Bestimmungen
habe
Versicherungsnehmer
nur
gewusst
habe
gefahrerhöhenden
Umstände
Charakter
Gefahrerhöhung
trügen
Urteile
18
.
Dezember
;
27
.
Januar
VersR
.
ist
indessen
Grund
ersichtlich
Falle
Versicherungsnehmer
willentlich
vorgenommenen
Gefahrerhöhung
§
Abs.
jedenfalls
Verschulden
ankommen
soll
erkannt
hat
Handeln
gefahrerhöhenden
Charakter
hat
.
2
.
Berufungsgericht
wird
Grundlage
Maßstäbe
bislang
unterbliebenen
Feststellungen
treffen
müssen
Kläger
Einstellen
Schleppers
vorsätzlich
Gefahrerh
öhung
vorgenommen
hat
Parteien
gegensätzlichen
B
eweis
gestellten
Vortrag
gehalten
haben
.
Aufhebung
Zurückverweisung
wird
auch
Gelegenheit
geben
näher
prüfen
Abstellen
Schleppers
hier
G
efahrerhöhung
Sinne
§
Abs.
beinhaltet
.
Berufungsgericht
zutreffend
gesehen
hat
setzt
Annahme
Gefahre
rhöhung
neue
Zustand
erhöhter
Gefahr
mindestens
Dauer
muss
Grundlage
neuen
natürlichen
Gefahrenablaufs
bilden
kann
so
Eintritt
Versicherungsfalles
fördern
geeignet
ist
Senatsurteile
16
.
Juni
.
;
23
.
Juni
VersR
;
27
.
Januar
VersR
;
20
.
Juni
VersR
.
11
;
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
ist
erforderlich
Gefahrerh
hung
gewissen
Dauerzustand
erreichen
muss
Senatsurteile
16
.
Juni
27
.
Januar
je
aaO
.
Rücksicht
erscheint
zweifelhaft
Vorausse
tzungen
Gefahrerhöhung
vorlägen
Kläger
Schlepper
lediglich
einmalig
Zeitraum
Stunden
Scheune
abgestellt
hätte
vgl.
ferner
OLG
Gefahrerhöhung
ausreichend
erachtet
hat
ecker
lediglich
Nacht
Scheune
abgestellt
wurde
dann
abbrannte
.
Offenbar
wollte
auch
Berufungsgericht
ausreichen
lassen
Hinweisbeschluss
ausgeführt
hat
bstellen
Schleppers
Scheune
auch
leicht
iche
Stoffe
gelagert
würden
stelle
jedenfalls
dann
Gefahrenz
ustand
Grundlage
neuen
natürlichen
Schadenverlaufs
sein
könne
mehrfach
geschehe
Vortrag
Klägers
entnommen
hat
.
Auch
wird
Berufungsgericht
näheren
U
mstände
gegebenenfalls
weiterem
Vortrag
Parteien
aufzuklären
Grundlage
beurteilen
haben
höhung
§
Abs.
vorliegt
gegebenenfalls
mitversichert
.
S.
§
angesehen
werden
könnte
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
01.08.2013