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1524 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
7
.
September
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
20
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
Zahlung
Bezugs
Krankengeld
einbehaltenen
Betriebsrente
.
beklagte
Zusatzversorgungskasse
Folgenden
:
Beklagte
hat
Aufgabe
Angestellten
Arbeitern
beteiligten
A
öffentlichen
Dienstes
Grundlage
entsprechender
Versorgungstarifverträge
Wege
privatrechtlicher
Versicherung
zusätzliche
Hinterbliebenenversorgung
gewähren
.
Klägerin
ist
Bankkauffrau
Sparkasse
beschäftigt
Beklagten
pflichtversichert
.
Schlaganfall
bewilligte
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
scheid
26
.
August
rückwirkend
1
.
Januar
Rente
teilweiser
Erwerbsminderung
.
Beklagten
erhielt
Klägerin
1
.
Januar
Betriebsrente
teilweiser
Erwerbsminderung
.
Klägerin
auch
Rentenbewilligung
Rahmen
Hinzuverdienstgrenze
gesetzlichen
Rentenversicherung
weiterhin
bisherigen
Arbeitgeberin
beschäftigt
blieb
erkrankte
Jahre
Krebs
.
bezog
Ablauf
Entgeltfortzahlungszeitraums
Zeit
6
.
Dezember
23
November
Krankengeld
Zeit
24
November
29
.
Januar
Übergangsgeld
.
Kürzung
gesetzlichen
Rente
unterblieb
Zeiträumen
Übergangsgeld
Hinzuverdienstgrenze
gesetzlichen
Rentenversicherung
überschritten
.
Klägerin
Beklagte
Schreiben
3
.
Juni
Krankengeldbezug
Kenntnis
gesetzt
hatte
stellte
Beklagte
Schreiben
30
.
Juni
Ruhen
Betriebsrente
Bezugs
6
.
Dezember
.
Zugleich
forderte
31
Juli
erbrachte
Rentenleistungen
Höhe
verrechnete
Betrag
später
Wiederaufnahme
Erwerbstätigkeit
Klägerin
anderen
Rentenleistungen
.
Beklagte
beruft
§
Satzung
Weiteren
:
BayZVKS
Neufassung
25
.
Juni
auszugsweise
heißt
:
"
Nichtzahlung
Ruhen
Betriebsrente
wird
Zeitpunkt
gezahlt
Rente
Alters
gesetzlichen
Rentenversicherung
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
endet
.
Betriebsrente
ist
Antrag
Ersten
Monats
wieder
zahlen
Rentenberechtigten
Rente
Alters
gesetzlichen
Rentenversicherung
wieder
geleistet
wird
.
3Wird
Altersrente
gesetzlichen
Rentenversicherung
Eintritt
Versicherungsfalls
§
gezahlt
wird
Betriebsrente
nur
Höhe
tsprechenden
Anteils
gezahlt
.
Ist
Versicherungsfall
voller
teilweiser
Erwerbsminderung
eingetreten
wird
Rente
gesetzlichen
Rentenversicherung
Hinzuverdienstes
nur
Anteil
gezahlt
wird
auch
B
etriebsrente
nur
Höhe
entsprechenden
gezahlt
.
Betriebsrente
ruht
Rente
gesetzlichen
Rentenversicherung
ganz
teilweise
versagt
wird
.
Betriebsrente
ruht
ferner
Berechtigte
ihren/seinen
Wohnsitz
dauernden
Aufenthalt
Mitgliedstaates
Europäischen
Union
hat
Aufforderung
Kasse
Empfangsbevollmächtigte/keinen
Empfangsbevollmächtigten
Inland
bestellt
.
Kasse
kann
Ausnahmen
zulassen
.
Betriebsrente
ruht
ferner
Höhe
Betrages
Zeit
Beginn
Betriebsrente
gezahlten
Krankengeldes
gesetzlichen
Krankenversicherung
§
Abs.
Rente
teilweiser
Erwerbsminderung
anzurechnen
Rente
voller
Erwerbsminderung
Rente
Alters
Vollrente
Träger
Kranke
nversicherung
erstatten
ist
.
"
Klägerin
hält
Vorgehen
Beklagten
unzulässig
fordert
einbehaltenen
verrechneten
Rentenzahlungen
.
Zuletzt
hat
Zahlung
Höhe
Zinsen
Erstattung
Rechtsverfolgungskosten
begehrt
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
Klage
stattgegeben
.
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Klägerin
habe
Anspruch
Zahlung
Betriebsrente
.
Ruhen
komme
§
Abs.
BayZVKS
Zeit
Rentenbeginn
nur
Betracht
Krankengeld
§
Abs.
Rente
teilweiser
Erwerbsminderung
anzurechnen
sei
.
Voraussetzung
fehle
Klägerin
Rentenbeginn
eingetretene
Arbeitsunfähigkeit
erhalten
habe
.
Krankengeld
sei
§
Abs.
Arbeitsentgelt
gleichgestellt
mithin
gesetzliche
Rente
teilweiser
Erwerbsminderung
grundsätzlich
anzurechnen
.
Anrechnung
Streitfall
Unterschreitung
Hinzuverdienstgrenzen
unterblieben
sei
komme
§
Abs.
BayZVKS
nehme
lediglich
§
Abs.
jedoch
schriften
Hinzuverdienstgrenzen
§
Abs.
Bezug
.
Satzungsbestimmung
sei
nur
anzuwenden
zwar
Zeit
Beginn
Betriebsrente
jedoch
schon
Rentenbeginn
eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit
gezahlt
werde
;
nur
Fall
werde
Krankengeld
Arbeitsentgelt
gemäß
§
Abs.
gleichgestellt
sei
gesetzliche
Rente
anzurechnen
.
Auslegung
stehe
Zweck
Satzungsbestimmung
einerseits
Leistungskumulation
begrenzen
andererseits
zweimalige
Anrechnung
vermeiden
.
Zahlung
Krankengeldes
Arbeitsentgelts
trete
hier
Leistungskumulation
.
Auch
Doppelanrechnung
erfolge
Krankengeld
gesetzliche
Rente
noch
Betrieb
srente
angerechnet
werde
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
jedenfalls
Ergebnis
stand
.
Abs.
BayZVKS
bestimmt
Betriebsrente
ruhe
Höhe
Betrages
Zeit
Beginn
Betriebsrente
gezahlten
Krankengeldes
gesetzlichen
Krankenvers
icherung
§
Abs.
Rente
teilweiser
Erwerbsminderung
anzurechnen
ist
.
hat
Beklagte
inhaltsgleich
Regelung
§
Abs.
Tarifvertrages
zusätzliche
Altersvorsorge
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
1
.
März
Fassung
Änderungstarifvertrages
Nr.
12
.
März
übernommen
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
finden
Satzungsbestimmungen
öffentlich-rechtlichen
Zusatzversorgungskassen
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
Gruppenversich
erungsverträge
Anwendung
beteiligten
Arbeitgebern
Ve
rsicherungsnehmern
Zusatzversorgungskasse
Versicherer
versicherten
Arbeitnehmer
abgeschlossen
werden
Senatsurteile
23
.
Juni
.
.
]
;
12
.
Januar
.
11
;
29
.
September
juris
.
13
;
24
.
März
.
jeweils
Satzung
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
;
14
.
Juni
VersR
.
Satzung
Zusatzversorgungskasse
.
Auslegung
Satzungsbestimmungen
Gruppenversicherung
kommt
auch
Verständnis
Interesse
durchschnittlichen
Versicherten
Senatsurteile
12
.
Januar
;
29
.
September
;
24
.
März
jeweils
aaO
;
3
.
Dezember
VersR
.
13
;
14
.
Februar
.
10
;
14
.
Juni
VersR
.
8
;
14
.
Mai
VersR
.
]
.
2
.
wird
zunächst
§
BayZVKS
getroffene
Regelung
Nichtzahlung
Ruhen
Betriebsrente
Ganzes
Blick
hmen
feststellen
Beklagten
gewährte
Betriebsrente
Abhängigkeit
gesetzlichen
Rente
gezahlt
wird
.
So
ist
§
Abs.
BayZVKS
bestimmt
Zahlung
Betriebsrente
ende
Ende
gesetzlichen
Rente
werde
Fortsetzung
gesetzlichen
Rentenzahlungen
wieder
geleistet
.
Abs.
BayZVKS
kann
Versicherte
weiter
entnehmen
Anrechnung
rdienstes
gesetzliche
Erwerbsminderungsrente
auch
zrente
Erwerbsminderung
entsprechenden
Anrechnung
Hinzuverdienstes
unterliegt
.
Versicherte
wird
Regelung
so
verstehen
Rentenleistungen
Erwerbsminderung
gesetzlichen
Rentenversicherung
auch
Zusatzvers
icherung
zustehen
sollen
Hinzuverdienst
bestimmte
Grenzen
übersteigt
Rentenleistungen
anzurechnen
ist
.
Grenzen
insoweit
Erwerbsminderungsrente
unbedenklichen
Hinzuverdienstes
sind
gesetzliche
Rente
§
Abs.
festgelegt
.
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Versicherte
§
Abs.
BayZVKS
hingewiesen
wird
bestimmt
insoweit
ergänzend
Feststellung
Hi
nzuverdienstes
Rente
teilweiser
Erwerbsminderung
Arbeitsentgelt
-einkommen
Bezug
Krankengeld
gleichsteht
Rentenbeginn
eingetretenen
Arbeit
sunfähigkeit
geleistet
wird
.
kann
durchschnittliche
Versicherte
entnehmen
Hinzuverdienstes
Krankheitsfalle
gezahltes
Krankengeld
grundsätzlich
gleicher
Weise
ursprüngliche
Hinzuverdienst
§
Abs.
BayZVKS
gesetzliche
Rente
Erwerbsminderung
anzurechnen
ist
insoweit
eselben
Hinzuverdienstgrenzen
gelten
.
folgt
weiter
Hinzuverdienst
ersetzende
Krankengeld
gesetzliche
Rente
Erwerbsminderung
auch
Zusatzre
nte
Beklagten
bleibt
gesetzlichen
Hinzuverdienstgrenzen
§
Abs.
überschritten
werden
.
-9-
3
.
§
Abs.
BayZVKS
enthält
weitere
Regelung
Ruhen
Betriebsrente
Krankengeldzahlungen
.
Satzungsklausel
setzt
Ruhen
Betriebsrente
teilweiser
Erwerbsminderung
Versicherte
Rentenbeginn
gezahltes
Krankengeld
gesetzlichen
Krankenversicherung
erhält
§
Abs.
gesetzliche
Rente
teilweiser
Erwerbsminderung
anzurechnen
ist
.
Bestimmung
wirft
durchschnittlichen
Versicherten
erster
Linie
Klauselwortlaut
ausgehen
wird
Frage
auch
Hinzuverdienst
ersetzendes
Krankengeld
erfasst
wird
lediglich
Unterschreitung
Hinzuverdienstgrenzen
§
Abs.
§
Abs.
gesetzliche
Erwerbsminderungsrente
anzurechnen
ist
Bestimmung
nur
Fällen
anzuwenden
ist
Krankengelda
nrechnung
schon
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
scheitert
.
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
sprechen
Bedingungswortlaut
auch
systematische
Regelungszusammenhang
Bestimmung
gestellt
ist
letztgenannte
Auslegung
.
Abs.
BayZVKS
macht
durchschnittlichen
Versicherten
schon
deutlich
Klausel
§
Abs.
BayZVKS
getroffene
Regelung
ergänzt
verändert
werden
soll
.
Anschluss
§
Abs.
BayZVKS
enthalten
Absätze
Satzungsbestimmung
weitere
selbständige
Regeln
Ruhen
Zusatzrente
Versagung
gesetzlichen
Rente
Abs.
Falle
Wohnsitzes
Versicherten
Europäischen
Union
Abs.
.
Ruhenstatbestände
stehen
§
Abs.
BayZVKS
getroffenen
Regelung
Hinzuverdienst
ersichtlich
inneren
Zusammenhang
.
Hätte
Satzungsgeber
erst
Absatz
getroffenen
Regelung
bereits
Absatz
getroffene
Regelung
Anrechnung
Hinzuverdienst
modifizieren
ergänzen
wollen
hätte
nahegelegen
Regelung
bsatz
selbst
zumindest
unmittelbaren
Anschluss
treffen
.
§
Abs.
BayZVKS
verweist
Übrigen
Frage
Anrechenbarkeit
Krankengeld
gesetzliche
Erwerbsminderungsrente
lediglich
§
Abs.
grundsätzlichen
Voraussetzungen
Anrechenbarkeit
Krankengeldes
regelt
jedoch
§
Abs.
Anrechnung
maßgeblichen
Hinzuverdienstgrenzen
geregelt
sind
.
Auch
durchschnittliche
Versicherte
bemüht
inhaltlichen
Regelungszusammenhang
erfassen
§
Abs.
BayZVKS
gestellt
ist
deutet
Absatz
Klausel
getroffene
Regelung
Anrechnung
Hinzuverdienst
Renten
Verbindung
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Frage
Anrechnung
Hinzuverdienst
ersetzendes
Krankengeld
dort
abschließend
geregelt
ist
§
Abs.
BayZVKS
Hinzuverdienst
Rede
ist
Nichtanwendung
§
Abs.
gerade
vorausgesetzt
wird
anderen
Fall
regelt
.
Beklagten
vertretenen
Verständnis
§
Abs.
BayZVKS
ergeben
inhaltliche
Widersprüche
durchschnittlichen
Versicherten
auflösen
lassen
.
Beträfe
auch
§
Abs.
BayZVKS
getroffene
Ruhen
sregelung
Hinzuverdienst
ersetzende
Krankengeld
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
hinge
Ruhen
Betriebsrente
Krankengeld
tgrenzen
§
Abs.
unterschreitet
stünde
Versicherte
Klägerin
Streitfall
Erhalt
niedrigen
Krankengeldes
Umständen
schlechter
Krankengeld
Hinzuverdienstgrenze
überschritte
.
Fall
wäre
Betriebsrente
lediglich
§
Abs.
BayZVKS
anteilig
kürzen
Unterschreitung
Hinzuverdienstgrenzen
voller
Höhe
Ruhen
gebracht
werden
könnte
.
durchschnittliche
Versicherte
wird
Sinn
gesetzl
ichen
satzungsmäßigen
Verbote
Kumulierens
sozialer
ngen
erkennen
bestimmte
Beeinträchtigungen
Erwerbsfähigkeit
mehrfach
ausgeglichen
werden
sollen
insoweit
besser
gestellt
werden
soll
ersetzende
Arbeitsentgelt
-einkommen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Jentsch
jurisPK-SGB
2
.
Aufl
.
.
.
wird
verstehen
Einnahmeausfall
mehrfachen
Ausgleich
rschiedenen
sozialen
Leistungsträgern
erhalten
kann
Kumulation
Beklagten
getragenen
Zusatzversorgung
gesetzlichen
Rente
ausdrücklich
gesetzlich
vertraglich
zugesagt
ist
.
wird
mithin
weiter
verstehen
Erwerbsausfall
zugleich
Krankengeldzahlungen
ausgeglichen
werden
soll
.
Verständnis
setzt
allerdings
Ansprüchen
Kongruenz
auszugleichenden
Einnahmeausfalls
besteht
vgl.
Kongruenz
auch
Urteil
25
November
3/15
Veröffentlichung
vorgesehen
hier
zitiert
juris
.
.
Deckungsgleichheit
Ausfallgrundes
fehlt
Streitfall
.
Klägerin
hat
Krebserkrankung
Ausgleich
zuvor
bereits
erlittene
teilweise
Erwerbsminderung
Form
g
esetzlicher
Erwerbsminderungsrente
Zusatzrente
erhalten
eben
verbliebenen
insoweit
ausgeglichenen
Arbeitskraft
maßgeblichen
Hinz
uverdienstgrenzen
liegenden
Hinzuverdienst
erzielt
.
Krebserkrankung
bezogene
Krankengeld
hat
allein
Wegfall
Hinzuverdienst
tragenden
Rest-Arbeitsfähigkeit
hingegen
bereits
zuvor
erlittene
Erwerbsminderung
ausgeglichen
.
Leistungskumulation
kann
insofern
Rede
sein
.
Ruhensentscheidung
Beklagten
hat
auch
Erkrankung
Klägerin
eingetretene
Besserstellung
beseitigt
Schlechterstellung
geführt
Krebserkrankung
bezog
Klägerin
Erwerbsminderungsrenten
Hinzuverdienst
Entscheidung
Beklagten
lediglich
g
esetzliche
Erwerbsminderungsrente
Krankengeld
Ersatz
ausgefallenen
Hinzuverdienst
verblieb
.
dargelegten
inhaltlichen
Widersprüche
Beklagten
vertretenen
Auslegung
§
Abs.
BayZVKS
rgeben
werden
durchschnittlichen
Versicherten
Annahme
estärken
§
Abs.
BayZVKS
getroffene
Regelung
Kra
nkengeld
Sinne
§
Abs.
Hinzuverdienst
ersetzt
Anwendung
findet
gleichviel
rdienstgrenzen
überschreitet
.
4
.
Beklagte
beruft
ersichtlich
sei
Fällen
§
Abs.
BayZVKS
hier
vertretenen
Auslegung
noch
Anwendung
komme
überspannt
Anforderungen
Erkenntnismöglichkeiten
juristisch
vorgebildeten
durc
hschnittlichen
Versicherten
.
hat
Überblick
komplizierten
sozialrechtlichen
Regelungen
Anrechnung
Krankengeld
.
ist
auch
gesetzliche
Regelung
§
Beendigung
Kürzung
gewährtem
kengeld
geläufig
.
ist
Beklagten
angesprochenen
Prüfung
Lage
.
Auch
Revision
geltend
macht
Beschränkung
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Krankengeld
erst
Rentenbeginn
eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit
geleistet
wird
habe
Grund
allein
unterschiedlichen
Leistungsabwicklung
Kra
nkenkassen
erlaube
Rückschluss
§
Abs.
BayZVKS
lediglich
Krankengeld
anzuwenden
sei
e
iner
Rentenbeginn
eingetretenen
Erkrankung
gezahlt
werde
ist
durchschnittliche
Versicherte
Überlegungen
Lage
Bedingungswortlaut
ausreichende
Stütze
finden
Entstehungsgeschichte
Motive
§
Abs.
BayZVKS
noch
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
kennt
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung