NAMEN Verkündet : 7 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 7 . September Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 20 . Zivilkammer Landgerichts 13 . wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten Zahlung Bezugs Krankengeld einbehaltenen Betriebsrente . beklagte Zusatzversorgungskasse Folgenden : Beklagte hat Aufgabe Angestellten Arbeitern beteiligten A öffentlichen Dienstes Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge Wege privatrechtlicher Versicherung zusätzliche Hinterbliebenenversorgung gewähren . Klägerin ist Bankkauffrau Sparkasse beschäftigt Beklagten pflichtversichert . Schlaganfall bewilligte Bundesversicherungsanstalt Angestellte scheid 26 . August rückwirkend 1 . Januar Rente teilweiser Erwerbsminderung . Beklagten erhielt Klägerin 1 . Januar Betriebsrente teilweiser Erwerbsminderung . Klägerin auch Rentenbewilligung Rahmen Hinzuverdienstgrenze gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin bisherigen Arbeitgeberin beschäftigt blieb erkrankte Jahre Krebs . bezog Ablauf Entgeltfortzahlungszeitraums Zeit 6 . Dezember 23 November Krankengeld Zeit 24 November 29 . Januar Übergangsgeld . Kürzung gesetzlichen Rente unterblieb Zeiträumen Übergangsgeld Hinzuverdienstgrenze gesetzlichen Rentenversicherung überschritten . Klägerin Beklagte Schreiben 3 . Juni Krankengeldbezug Kenntnis gesetzt hatte stellte Beklagte Schreiben 30 . Juni Ruhen Betriebsrente Bezugs 6 . Dezember . Zugleich forderte 31 Juli erbrachte Rentenleistungen Höhe € verrechnete Betrag später Wiederaufnahme Erwerbstätigkeit Klägerin anderen Rentenleistungen . Beklagte beruft § Satzung Weiteren : BayZVKS Neufassung 25 . Juni auszugsweise heißt : " Nichtzahlung Ruhen Betriebsrente wird Zeitpunkt gezahlt Rente Alters gesetzlichen Rentenversicherung § Abs. Satz Verbindung § Abs. endet . Betriebsrente ist Antrag Ersten Monats wieder zahlen Rentenberechtigten Rente Alters gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird . 3Wird Altersrente gesetzlichen Rentenversicherung Eintritt Versicherungsfalls § gezahlt wird Betriebsrente nur Höhe tsprechenden Anteils gezahlt . Ist Versicherungsfall voller teilweiser Erwerbsminderung eingetreten wird Rente gesetzlichen Rentenversicherung Hinzuverdienstes nur Anteil gezahlt wird auch B etriebsrente nur Höhe entsprechenden gezahlt . Betriebsrente ruht Rente gesetzlichen Rentenversicherung ganz teilweise versagt wird . Betriebsrente ruht ferner Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz dauernden Aufenthalt Mitgliedstaates Europäischen Union hat Aufforderung Kasse Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten Inland bestellt . Kasse kann Ausnahmen zulassen . Betriebsrente ruht ferner Höhe Betrages Zeit Beginn Betriebsrente gezahlten Krankengeldes gesetzlichen Krankenversicherung § Abs. Rente teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen Rente voller Erwerbsminderung Rente Alters Vollrente Träger Kranke nversicherung erstatten ist . " Klägerin hält Vorgehen Beklagten unzulässig fordert einbehaltenen verrechneten Rentenzahlungen . Zuletzt hat Zahlung Höhe € Zinsen Erstattung Rechtsverfolgungskosten begehrt . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Landgericht Klage stattgegeben . Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Klägerin habe Anspruch Zahlung Betriebsrente . Ruhen komme § Abs. BayZVKS Zeit Rentenbeginn nur Betracht Krankengeld § Abs. Rente teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen sei . Voraussetzung fehle Klägerin Rentenbeginn eingetretene Arbeitsunfähigkeit erhalten habe . Krankengeld sei § Abs. Arbeitsentgelt gleichgestellt mithin gesetzliche Rente teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich anzurechnen . Anrechnung Streitfall Unterschreitung Hinzuverdienstgrenzen unterblieben sei komme § Abs. BayZVKS nehme lediglich § Abs. jedoch schriften Hinzuverdienstgrenzen § Abs. Bezug . Satzungsbestimmung sei nur anzuwenden zwar Zeit Beginn Betriebsrente jedoch schon Rentenbeginn eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gezahlt werde ; nur Fall werde Krankengeld Arbeitsentgelt gemäß § Abs. gleichgestellt sei gesetzliche Rente anzurechnen . Auslegung stehe Zweck Satzungsbestimmung einerseits Leistungskumulation begrenzen andererseits zweimalige Anrechnung vermeiden . Zahlung Krankengeldes Arbeitsentgelts trete hier Leistungskumulation . Auch Doppelanrechnung erfolge Krankengeld gesetzliche Rente noch Betrieb srente angerechnet werde . II . hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls Ergebnis stand . Abs. BayZVKS bestimmt Betriebsrente ruhe Höhe Betrages Zeit Beginn Betriebsrente gezahlten Krankengeldes gesetzlichen Krankenvers icherung § Abs. Rente teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen ist . hat Beklagte inhaltsgleich Regelung § Abs. Tarifvertrages zusätzliche Altersvorsorge Beschäftigten öffentlichen Dienstes 1 . März Fassung Änderungstarifvertrages Nr. 12 . März übernommen . 1 . ständiger Rechtsprechung Senats finden Satzungsbestimmungen öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen Allgemeine Versicherungsbedingungen Gruppenversich erungsverträge Anwendung beteiligten Arbeitgebern Ve rsicherungsnehmern Zusatzversorgungskasse Versicherer versicherten Arbeitnehmer abgeschlossen werden Senatsurteile 23 . Juni . . ] ; 12 . Januar . 11 ; 29 . September juris . 13 ; 24 . März . jeweils Satzung Versorgungsanstalt Bundes Länder ; 14 . Juni VersR . Satzung Zusatzversorgungskasse . Auslegung Satzungsbestimmungen Gruppenversicherung kommt auch Verständnis Interesse durchschnittlichen Versicherten Senatsurteile 12 . Januar ; 29 . September ; 24 . März jeweils aaO ; 3 . Dezember VersR . 13 ; 14 . Februar . 10 ; 14 . Juni VersR . 8 ; 14 . Mai VersR . ] . 2 . wird zunächst § BayZVKS getroffene Regelung Nichtzahlung Ruhen Betriebsrente Ganzes Blick hmen feststellen Beklagten gewährte Betriebsrente Abhängigkeit gesetzlichen Rente gezahlt wird . So ist § Abs. BayZVKS bestimmt Zahlung Betriebsrente ende Ende gesetzlichen Rente werde Fortsetzung gesetzlichen Rentenzahlungen wieder geleistet . Abs. BayZVKS kann Versicherte weiter entnehmen Anrechnung rdienstes gesetzliche Erwerbsminderungsrente auch zrente Erwerbsminderung entsprechenden Anrechnung Hinzuverdienstes unterliegt . Versicherte wird Regelung so verstehen Rentenleistungen Erwerbsminderung gesetzlichen Rentenversicherung auch Zusatzvers icherung zustehen sollen Hinzuverdienst bestimmte Grenzen übersteigt Rentenleistungen anzurechnen ist . Grenzen insoweit Erwerbsminderungsrente unbedenklichen Hinzuverdienstes sind gesetzliche Rente § Abs. festgelegt . Abs. Satz Nr. Buchst . Versicherte § Abs. BayZVKS hingewiesen wird bestimmt insoweit ergänzend Feststellung Hi nzuverdienstes Rente teilweiser Erwerbsminderung Arbeitsentgelt -einkommen Bezug Krankengeld gleichsteht Rentenbeginn eingetretenen Arbeit sunfähigkeit geleistet wird . kann durchschnittliche Versicherte entnehmen Hinzuverdienstes Krankheitsfalle gezahltes Krankengeld grundsätzlich gleicher Weise ursprüngliche Hinzuverdienst § Abs. BayZVKS gesetzliche Rente Erwerbsminderung anzurechnen ist insoweit eselben Hinzuverdienstgrenzen gelten . folgt weiter Hinzuverdienst ersetzende Krankengeld gesetzliche Rente Erwerbsminderung auch Zusatzre nte Beklagten bleibt gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen § Abs. überschritten werden . -9- 3 . § Abs. BayZVKS enthält weitere Regelung Ruhen Betriebsrente Krankengeldzahlungen . Satzungsklausel setzt Ruhen Betriebsrente teilweiser Erwerbsminderung Versicherte Rentenbeginn gezahltes Krankengeld gesetzlichen Krankenversicherung erhält § Abs. gesetzliche Rente teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen ist . Bestimmung wirft durchschnittlichen Versicherten erster Linie Klauselwortlaut ausgehen wird Frage auch Hinzuverdienst ersetzendes Krankengeld erfasst wird lediglich Unterschreitung Hinzuverdienstgrenzen § Abs. § Abs. gesetzliche Erwerbsminderungsrente anzurechnen ist Bestimmung nur Fällen anzuwenden ist Krankengelda nrechnung schon Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. scheitert . Berufungsgericht zutreffend erkannt hat sprechen Bedingungswortlaut auch systematische Regelungszusammenhang Bestimmung gestellt ist letztgenannte Auslegung . Abs. BayZVKS macht durchschnittlichen Versicherten schon deutlich Klausel § Abs. BayZVKS getroffene Regelung ergänzt verändert werden soll . Anschluss § Abs. BayZVKS enthalten Absätze Satzungsbestimmung weitere selbständige Regeln Ruhen Zusatzrente Versagung gesetzlichen Rente Abs. Falle Wohnsitzes Versicherten Europäischen Union Abs. . Ruhenstatbestände stehen § Abs. BayZVKS getroffenen Regelung Hinzuverdienst ersichtlich inneren Zusammenhang . Hätte Satzungsgeber erst Absatz getroffenen Regelung bereits Absatz getroffene Regelung Anrechnung Hinzuverdienst modifizieren ergänzen wollen hätte nahegelegen Regelung bsatz selbst zumindest unmittelbaren Anschluss treffen . § Abs. BayZVKS verweist Übrigen Frage Anrechenbarkeit Krankengeld gesetzliche Erwerbsminderungsrente lediglich § Abs. grundsätzlichen Voraussetzungen Anrechenbarkeit Krankengeldes regelt jedoch § Abs. Anrechnung maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen geregelt sind . Auch durchschnittliche Versicherte bemüht inhaltlichen Regelungszusammenhang erfassen § Abs. BayZVKS gestellt ist deutet Absatz Klausel getroffene Regelung Anrechnung Hinzuverdienst Renten Verbindung § Abs. Satz Nr. Buchst . Frage Anrechnung Hinzuverdienst ersetzendes Krankengeld dort abschließend geregelt ist § Abs. BayZVKS Hinzuverdienst Rede ist Nichtanwendung § Abs. gerade vorausgesetzt wird anderen Fall regelt . Beklagten vertretenen Verständnis § Abs. BayZVKS ergeben inhaltliche Widersprüche durchschnittlichen Versicherten auflösen lassen . Beträfe auch § Abs. BayZVKS getroffene Ruhen sregelung Hinzuverdienst ersetzende Krankengeld Sinne § Abs. Satz Nr. Buchst . hinge Ruhen Betriebsrente Krankengeld tgrenzen § Abs. unterschreitet stünde Versicherte Klägerin Streitfall Erhalt niedrigen Krankengeldes Umständen schlechter Krankengeld Hinzuverdienstgrenze überschritte . Fall wäre Betriebsrente lediglich § Abs. BayZVKS anteilig kürzen Unterschreitung Hinzuverdienstgrenzen voller Höhe Ruhen gebracht werden könnte . durchschnittliche Versicherte wird Sinn gesetzl ichen satzungsmäßigen Verbote Kumulierens sozialer ngen erkennen bestimmte Beeinträchtigungen Erwerbsfähigkeit mehrfach ausgeglichen werden sollen insoweit besser gestellt werden soll ersetzende Arbeitsentgelt -einkommen vgl. BT-Drucks . S. ; Jentsch jurisPK-SGB 2 . Aufl . . . wird verstehen Einnahmeausfall mehrfachen Ausgleich rschiedenen sozialen Leistungsträgern erhalten kann Kumulation Beklagten getragenen Zusatzversorgung gesetzlichen Rente ausdrücklich gesetzlich vertraglich zugesagt ist . wird mithin weiter verstehen Erwerbsausfall zugleich Krankengeldzahlungen ausgeglichen werden soll . Verständnis setzt allerdings Ansprüchen Kongruenz auszugleichenden Einnahmeausfalls besteht vgl. Kongruenz auch Urteil 25 November 3/15 Veröffentlichung vorgesehen hier zitiert juris . . Deckungsgleichheit Ausfallgrundes fehlt Streitfall . Klägerin hat Krebserkrankung Ausgleich zuvor bereits erlittene teilweise Erwerbsminderung Form g esetzlicher Erwerbsminderungsrente Zusatzrente erhalten eben verbliebenen insoweit ausgeglichenen Arbeitskraft maßgeblichen Hinz uverdienstgrenzen liegenden Hinzuverdienst erzielt . Krebserkrankung bezogene Krankengeld hat allein Wegfall Hinzuverdienst tragenden Rest-Arbeitsfähigkeit hingegen bereits zuvor erlittene Erwerbsminderung ausgeglichen . Leistungskumulation kann insofern Rede sein . Ruhensentscheidung Beklagten hat auch Erkrankung Klägerin eingetretene Besserstellung beseitigt Schlechterstellung geführt Krebserkrankung bezog Klägerin Erwerbsminderungsrenten Hinzuverdienst Entscheidung Beklagten lediglich g esetzliche Erwerbsminderungsrente Krankengeld Ersatz ausgefallenen Hinzuverdienst verblieb . dargelegten inhaltlichen Widersprüche Beklagten vertretenen Auslegung § Abs. BayZVKS rgeben werden durchschnittlichen Versicherten Annahme estärken § Abs. BayZVKS getroffene Regelung Kra nkengeld Sinne § Abs. Hinzuverdienst ersetzt Anwendung findet gleichviel rdienstgrenzen überschreitet . 4 . Beklagte beruft ersichtlich sei Fällen § Abs. BayZVKS hier vertretenen Auslegung noch Anwendung komme überspannt Anforderungen Erkenntnismöglichkeiten juristisch vorgebildeten durc hschnittlichen Versicherten . hat Überblick komplizierten sozialrechtlichen Regelungen Anrechnung Krankengeld . ist auch gesetzliche Regelung § Beendigung Kürzung gewährtem kengeld geläufig . ist Beklagten angesprochenen Prüfung Lage . Auch Revision geltend macht Beschränkung Regelung § Abs. Satz Nr. . Krankengeld erst Rentenbeginn eingetretenen Arbeitsunfähigkeit geleistet wird habe Grund allein unterschiedlichen Leistungsabwicklung Kra nkenkassen erlaube Rückschluss § Abs. BayZVKS lediglich Krankengeld anzuwenden sei e iner Rentenbeginn eingetretenen Erkrankung gezahlt werde ist durchschnittliche Versicherte Überlegungen Lage Bedingungswortlaut ausreichende Stütze finden Entstehungsgeschichte Motive § Abs. BayZVKS noch § Abs. Satz Nr. Buchst . kennt . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung