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1212 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
November
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
;
§
Nr.
Hat
Versicherungsnehmer
Parteien
Versicherungsverhältnisses
getroffenen
Vereinbarungen
hier
:
Nr.
Auskunft
erst
Verlangen
Versicherers
erteilen
bestimmt
Art
Reichweite
Sinn
gestellten
Fragen
Umfang
Angaben
Feststellung
Leistungspflicht
Versicherers
machen
hat
.
Haben
Versicherungsnehmer
Sachversicherung
hier
:
WohngebäudeVersicherung
einheitliches
Risiko
versichert
besteht
einziger
unteilbarer
Versicherungsanspruch
gesamten
Hand
.
Obliegenheitsverletzungen
Versicherungsnehmer
begeht
muss
auch
andere
Versicherungsnehmer
zurechnen
lassen
.
Urteil
16
November
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
16
November
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
November
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Miteigentümer
Geschäftshaus
bebauten
Grundstücks
.
unterhalten
Jahre
Beklagten
Neuwert
abgeschlossene
Wohngebäude-Versicherung
.
Versicherungsvertrag
liegen
Allgemeinen
Wohngebäude-Versicherungsbedingungen
zugrunde
.
29
.
Dezember
brannte
Gebäude
Brandstiftung
vollständig
;
Täter
konnte
ermittelt
werden
.
Regulierungsbeauftragte
Beklagten
verhandelte
23
.
März
Kläger
Schaden
fertigte
Ergebnis
gemeinsam
unterzeichnete
Niederschrift
.
ist
Ziff
.
folgendes
vermerkt
:
"
finanzielle
Situation
ist
geordnet
.
gibt
noch
offene
Forderungen
Stromkosten
Mieter
bezahlt
haben
.
Finanzamt
fordert
Nachzahlung
Umsatzsteuer
DM
Monate
Mitarbeiter
Finanzamt
hatte
Unterlagen
verschlampt
.
"
Grundstück
war
damals
Grundschuld
DM
belastet
.
besicherte
Frühjahr
getilgtes
Darlehen
Kläger
monatlichen
Raten
3.437,50
DM
DM
zurückführten
.
Miteigentumsanteil
Klägers
Februar
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
hatte
lasteten
Zwangssicherungshypotheken
rund
DM
.
Beklagte
lehnte
13
November
Bevollmächtigten
Kläger
eingegangenen
Schreiben
Hinweis
§
Abs.
Versicherungsleistungen
.
berief
Obliegenheitsverletzung
Leistungsfreiheit
Kläger
unvollständige
unrichtige
Angaben
Vermögensverhältnissen
gemacht
habe
.
Kläger
machen
Ansprüche
Beklagte
gesamten
Hand
geltend
.
verlangen
Neuwertschaden
Höhe
311.636,04
Zinsen
hilfsweise
Zahlung
nebst
Zinsen
Feststellung
Beklagte
gesamten
Beseitigung
Brandschadens
erforderlichen
Betrag
Kosten
Wiederherstellung
Gebäudes
übernehmen
hat
.
Landgericht
hat
14
.
Mai
dort
eingegangene
Klage
abgewiesen
Frist
§
Abs.
gewahrt
sei
.
Berufungsinstanz
haben
Kläger
erster
Linie
Zahlung
Gläubiger
Sicherungshypotheken
Übrigen
verlangt
;
Rechtsmittel
ist
Erfolg
geblieben
.
wenden
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
hat
ausgeführt
:
Zwar
dürfe
Beklagte
Fristversäumung
§
Abs.
berufen
Kläger
Verschulden
treffe
.
Postlaufzeit
Tagen
hätten
eingeschlossenen
Wochenendes
rechnen
müssen
.
Prozessbevollmächtigte
Kläger
habe
auch
Pflicht
gehabt
Landgericht
fristgemäßen
Eingang
Klageschrift
erkundigen
.
Beklagte
sei
aber
Verletzung
Auskunftspflichten
Kläger
leistungsfrei
§
Nr.
§
Abs.
.
Fehlverhalten
sei
Kläger
zuzurechnen
Gegenstand
Sachversicherung
einheitliche
gleichgerichtete
Interesse
Erhalt
Sache
sei
.
Versicherer
sei
berechtigt
Versicherungsnehmer
Eintritt
Versicherungsfalles
Aufklärung
subjektiven
auch
unangenehme
Fragen
stellen
wahrheitsgemäß
beantworten
müsse
.
Kläger
habe
indes
verschwiegen
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
haben
Erwähnung
Stromkostenforderung
Umsatzsteuernachforderung
nur
offene
Forderungen
geringen
Umfangs
hingewiesen
.
Übrigen
habe
zusammenfassende
Bezeichnung
Verhältnisse
geordnet
"
beschränkt
.
sei
zutreffend
gewesen
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Kreditwürdigkeit
nachhaltig
beeinträchtige
Allgemeinen
schließen
lasse
Schuldner
fälligen
Verbindlichkeiten
bedienen
könne
.
Offenbarung
eidesstattlichen
Versicherung
Regulierungsbeauftragten
hätten
Kläger
erstmals
Berufungsinstanz
behauptet
.
Vorbringen
seien
§
Abs.
ausgeschlossen
schon
Landgericht
unbeschadet
späteren
Klagabweisung
Fristversäumnis
hingewiesen
habe
komme
Verletzung
Obliegenheiten
Versicherungsfall
.
Formulierung
Vermögensverhältnisse
seien
geordnet
Kläger
selbst
Regulierungsbeauftragten
stamme
sei
unerheblich
Kläger
habe
Unterschrift
Eigen
gemacht
.
Vorsatzvermutung
habe
möglichen
Verlust
Versicherungsschutzes
auch
folgenloser
Obliegenheitsverletzung
ordnungsgemäß
belehrte
Kläger
widerlegt
.
verschwiegenen
Umstände
seien
geeignet
Interessen
Beklagten
gefährden
hätten
weiteren
schungen
abhalten
können
.
allgemeinen
Bedeutung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Beurteilung
Vermögensverhältnisse
zugemessen
werde
könne
Kläger
lediglich
geringes
Verschulden
zugute
gehalten
werden
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Inhalt
Obliegenheit
Sinne
§
Abs.
schuldhafte
Verletzung
Leistungsfreiheit
sanktioniert
ist
ergibt
Parteien
Versicherungsverhältnisses
getroffenen
Vereinbarungen
also
Versicherungsvertrag
zugrunde
liegenden
Bedingungen
Senatsurteil
1
.
Dezember
VersR
.
§
Nr.
hat
Versicherungsnehmer
Versicherer
Verlangen
Rahmen
Zumutbaren
Untersuchung
Ursache
Höhe
Schadens
Umfang
Entschädigungspflicht
gestatten
dienliche
Auskunft
geben
.
Obliegenheit
Nichtbeachtung
Versicherer
§
Nr.
Satz
Leistungsfreiheit
Maßgabe
§
Abs.
ausbedungen
hat
ist
weit
gefasst
.
Zweck
besteht
durchschnittlichen
Versicherungsnehmer
erkennbar
Versicherer
Lage
versetzen
Voraussetzungen
Eintrittspflicht
sachgerecht
prüfen
Ursache
Umfang
ermittelt
.
schließt
Feststellung
Schadensereignis
zusammenhängenden
Tatsachen
etwa
§
Leistungsfreiheit
rungsnehmer
ergeben
kann
vgl.
Senatsurteile
12
November
VersR
;
12
November
.
.
Versicherungsnehmer
hat
entsprechendes
Verlangen
auch
Tatsachen
wahrheitsgemäß
vollständig
offenbaren
selbst
Erfüllung
Auskunftsobliegenheit
eigenen
Interessen
widerstreitet
Versicherer
erst
ermöglicht
Leistungsfreiheit
berufen
vgl.
Senatsurteil
1
.
Dezember
aaO
.
ist
grundsätzlich
Sache
Versicherers
Angaben
Ermittlung
Sachverhalts
erforderlich
hält
Entscheidung
Leistungspflicht
ausreichender
gesicherter
Tatsachengrundlage
treffen
können
vgl.
Langheid
Römer/Langheid
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
können
auch
Fragen
Vermögensverhältnissen
Versicherungsnehmers
gehören
Prölss
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Versicherer
Anhaltspunkte
ergeben
können
Eintritt
Versicherungsfalles
verbundene
Entschädigungsleistung
entspreche
finanziellen
Interessenlage
Versicherungsnehmers
.
Zusammenhang
genügt
Inhalt
§
Nr.
vereinbarten
Obliegenheit
Versicherungsnehmer
geforderten
Angaben
Einschätzung
subjektiven
Risikos
überhaupt
dienlich
sein
können
hingegen
kommt
Angaben
Ergebnis
Prüfung
Frage
Leistungspflicht
tatsächlich
wesentlich
erweisen
vgl.
Senatsurteil
1
.
Dezember
aaO
.
2
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
bislang
ausreichenden
Feststellungen
getroffen
Kläger
§
Nr.
treffende
Auskunftsobliegenheit
verletzt
hat
.
Allein
Verhandlungsniederschrift
23
.
März
lässt
beurteilen
.
Versicherungsnehmer
braucht
Erklärungen
Leistungspflicht
Versicherers
betreffen
unaufgefordert
abzugeben
.
muss
Versicherer
Grund
Höhe
Versicherungsanspruchs
wesentlichen
Umstände
Kenntnis
setzen
.
darf
vielmehr
abwarten
Versicherer
herantritt
Informationen
anfordert
Sicht
Feststellung
Umfangs
Leistungspflicht
benötigt
Senatsurteile
7
Juli
VersR
;
21
.
April
VersR
.
insoweit
abgedruckt
.
folgt
hier
unmittelbar
Nr.
selbst
Versicherer
Auskünfte
nur
Verlangen
geben
sind
.
Mithin
bestimmt
erst
Art
Reichweite
Sinn
gestellten
Fragen
Umfang
Versicherungsnehmer
Angaben
machen
hat
vgl.
Senatsurteil
21
.
April
aaO
.
Verhandlungsniederschrift
23
.
März
gibt
hinreichend
Angaben
Kläger
Aufklärung
verlangt
worden
sind
.
Berufungsgericht
wird
aufzuklären
haben
Gang
Regulierungsbeauftragten
Beklagten
Kläger
geführten
Schadensverhandlungen
genommen
haben
Genauigkeit
-9-
Kläger
Einzelnen
gefragt
worden
ist
Zusammenhang
Fragen
gestellt
waren
Kläger
Standpunkt
verständigen
Versicherungsnehmers
aufzufassen
hatte
.
Nur
dann
lässt
abschließend
beurteilen
Kläger
eidesstattliche
Versicherung
immerhin
schon
Jahre
zurücklag
Umstandes
gemeinsam
Kläger
zumindest
Grundschuld
besicherte
Darlehen
ordnungsgemäß
bedienen
konnte
Vermögensverhältnisse
geordnet
"
bezeichnen
durfte
Sachverhalt
verkürzt
wiedergegeben
hat
Beklagten
ankam
Vermögensverhältnisse
möglichst
detailliert
Erfahrung
bringen
so
auch
Miteigentumsanteil
Klägers
ruhenden
Sicherungshypotheken
.
genauen
Hergang
Inhalt
Schadensverhandlung
23
.
März
vorzutragen
ist
zunächst
Sache
Beklagten
objektive
Verletzung
Obliegenheit
ist
Versicherer
darlegungsund
beweisbelastet
Senatsurteil
14
.
Februar
NJW-RR
;
Zurückverweisung
gibt
Gelegenheit
.
bisher
fehlenden
Vortrag
Beklagten
können
Kläger
umfassend
Beschränkungen
§
Abs.
Nr.
Stellung
nehmen
.
gilt
insbesondere
Beweis
gestellte
Behauptung
Kläger
habe
Regulierungsbeauftragten
Beklagten
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
offenbart
.
Erst
objektive
Tatbestand
Obliegenheitsverletzung
gegeben
ist
muss
Versicherungsnehmer
Vorliegen
Vorsatz
grober
Fahrlässigkeit
entkräften
Senatsurteil
21
.
April
aaO
.
.
erforderlichen
Feststellungen
wird
Berufungsgericht
nachzuholen
Grundlage
beurteilen
haben
Kläger
Auskunftsobliegenheit
objektiv
verletzt
hat
weiteren
Voraussetzungen
§
Abs.
gegeben
sind
.
wird
beachten
haben
Versicherer
auch
vorsätzlich
begangener
Obliegenheitsverletzung
Versicherungsnehmers
leistungspflichtig
bleibt
Versicherungsnehmer
erhebliches
Verschulden
trifft
.
Gegebenenfalls
wird
Berufungsgericht
prüfen
haben
anderen
Gründen
Leistungsfreiheit
Beklagten
Betracht
kommt
.
beruft
Verletzung
weiterer
vertraglicher
Obliegenheiten
Vertragsabschluss
eingetretene
Kläger
angezeigte
Gefahrerhöhung
Leerstandes
Verwahrlosung
Geschäftsgebäudes
.
IV
.
Ansicht
Revision
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
beanstanden
Kläger
müsse
Obliegenheitsverletzungen
Klägers
zurechnen
lassen
.
Klägern
Beklagten
besteht
Versicherungsverhältnis
Versicherung
einheitlichen
Risikos
bezieht
;
gemeinschaftliche
gleichgerichtete
ungeteilte
Interesse
Erhalt
versicherten
Sache
ist
kennzeichnend
Sachversicherung
vgl.
Senatsurteil
24
.
Januar
5
;
Senatsbeschluss
30
.
April
.
Demgemäß
besteht
nur
einziger
unteilbarer
Versicherungsanspruch
Teilhabern
gesamten
Hand
zusteht
nur
einheitliches
Rechtsschicksal
haben
kann
vgl.
Sachversicherungsrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
Rdn
.
;
Prölss
aaO
Rdn
.
;
Römer/Langheid
aaO
Rdn
.
.
ist
Revision
auch
folgen
Kläger
ebenfalls
möglichen
Folgen
Obliegenheitsverletzung
hätte
belehrt
werden
müssen
.
geht
eigene
Obliegenheitsverletzung
Klägers
Teilhabe
Obliegenheitsverletzung
Klägers
ausschließlich
unteilbaren
Versicherungsanspruch
unteilbaren
rechtlichen
Schicksal
Versicherungsvertrages
begründet
.
Dr.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.03.2004
OLG
Entscheidung
17.11.2004