NAMEN Verkündet : 16 November Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. ; § Nr. Hat Versicherungsnehmer Parteien Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen hier : Nr. Auskunft erst Verlangen Versicherers erteilen bestimmt Art Reichweite Sinn gestellten Fragen Umfang Angaben Feststellung Leistungspflicht Versicherers machen hat . Haben Versicherungsnehmer Sachversicherung hier : WohngebäudeVersicherung einheitliches Risiko versichert besteht einziger unteilbarer Versicherungsanspruch gesamten Hand . Obliegenheitsverletzungen Versicherungsnehmer begeht muss auch andere Versicherungsnehmer zurechnen lassen . Urteil 16 November IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Richterin Dr. Richter Felsch mündliche Verhandlung 16 November Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 November aufgehoben . Rechtsstreit wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger sind Miteigentümer Geschäftshaus bebauten Grundstücks . unterhalten Jahre Beklagten Neuwert abgeschlossene Wohngebäude-Versicherung . Versicherungsvertrag liegen Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen zugrunde . 29 . Dezember brannte Gebäude Brandstiftung vollständig ; Täter konnte ermittelt werden . Regulierungsbeauftragte Beklagten verhandelte 23 . März Kläger Schaden fertigte Ergebnis gemeinsam unterzeichnete Niederschrift . ist Ziff . folgendes vermerkt : " finanzielle Situation ist geordnet . gibt noch offene Forderungen Stromkosten Mieter bezahlt haben . Finanzamt fordert Nachzahlung Umsatzsteuer DM Monate Mitarbeiter Finanzamt hatte Unterlagen verschlampt . " Grundstück war damals Grundschuld DM belastet . besicherte Frühjahr getilgtes Darlehen Kläger monatlichen Raten 3.437,50 DM DM zurückführten . Miteigentumsanteil Klägers Februar eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte lasteten Zwangssicherungshypotheken rund DM . Beklagte lehnte 13 November Bevollmächtigten Kläger eingegangenen Schreiben Hinweis § Abs. Versicherungsleistungen . berief Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit Kläger unvollständige unrichtige Angaben Vermögensverhältnissen gemacht habe . Kläger machen Ansprüche Beklagte gesamten Hand geltend . verlangen Neuwertschaden Höhe 311.636,04 € Zinsen hilfsweise Zahlung € nebst Zinsen Feststellung Beklagte gesamten Beseitigung Brandschadens erforderlichen Betrag Kosten Wiederherstellung Gebäudes übernehmen hat . Landgericht hat 14 . Mai dort eingegangene Klage abgewiesen Frist § Abs. gewahrt sei . Berufungsinstanz haben Kläger erster Linie Zahlung Gläubiger Sicherungshypotheken Übrigen verlangt ; Rechtsmittel ist Erfolg geblieben . wenden Revision . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . hat ausgeführt : Zwar dürfe Beklagte Fristversäumung § Abs. berufen Kläger Verschulden treffe . Postlaufzeit Tagen hätten eingeschlossenen Wochenendes rechnen müssen . Prozessbevollmächtigte Kläger habe auch Pflicht gehabt Landgericht fristgemäßen Eingang Klageschrift erkundigen . Beklagte sei aber Verletzung Auskunftspflichten Kläger leistungsfrei § Nr. § Abs. . Fehlverhalten sei Kläger zuzurechnen Gegenstand Sachversicherung einheitliche gleichgerichtete Interesse Erhalt Sache sei . Versicherer sei berechtigt Versicherungsnehmer Eintritt Versicherungsfalles Aufklärung subjektiven auch unangenehme Fragen stellen wahrheitsgemäß beantworten müsse . Kläger habe indes verschwiegen eidesstattliche Versicherung abgegeben haben Erwähnung Stromkostenforderung Umsatzsteuernachforderung nur offene Forderungen geringen Umfangs hingewiesen . Übrigen habe zusammenfassende Bezeichnung Verhältnisse geordnet " beschränkt . sei zutreffend gewesen Abgabe eidesstattlichen Versicherung Kreditwürdigkeit nachhaltig beeinträchtige Allgemeinen schließen lasse Schuldner fälligen Verbindlichkeiten bedienen könne . Offenbarung eidesstattlichen Versicherung Regulierungsbeauftragten hätten Kläger erstmals Berufungsinstanz behauptet . Vorbringen seien § Abs. ausgeschlossen schon Landgericht unbeschadet späteren Klagabweisung Fristversäumnis hingewiesen habe komme Verletzung Obliegenheiten Versicherungsfall . Formulierung Vermögensverhältnisse seien geordnet Kläger selbst Regulierungsbeauftragten stamme sei unerheblich Kläger habe Unterschrift Eigen gemacht . Vorsatzvermutung habe möglichen Verlust Versicherungsschutzes auch folgenloser Obliegenheitsverletzung ordnungsgemäß belehrte Kläger widerlegt . verschwiegenen Umstände seien geeignet Interessen Beklagten gefährden hätten weiteren schungen abhalten können . allgemeinen Bedeutung Abgabe eidesstattlichen Versicherung Beurteilung Vermögensverhältnisse zugemessen werde könne Kläger lediglich geringes Verschulden zugute gehalten werden . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Inhalt Obliegenheit Sinne § Abs. schuldhafte Verletzung Leistungsfreiheit sanktioniert ist ergibt Parteien Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen also Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen Senatsurteil 1 . Dezember VersR . § Nr. hat Versicherungsnehmer Versicherer Verlangen Rahmen Zumutbaren Untersuchung Ursache Höhe Schadens Umfang Entschädigungspflicht gestatten dienliche Auskunft geben . Obliegenheit Nichtbeachtung Versicherer § Nr. Satz Leistungsfreiheit Maßgabe § Abs. ausbedungen hat ist weit gefasst . Zweck besteht durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar Versicherer Lage versetzen Voraussetzungen Eintrittspflicht sachgerecht prüfen Ursache Umfang ermittelt . schließt Feststellung Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen etwa § Leistungsfreiheit rungsnehmer ergeben kann vgl. Senatsurteile 12 November VersR ; 12 November . . Versicherungsnehmer hat entsprechendes Verlangen auch Tatsachen wahrheitsgemäß vollständig offenbaren selbst Erfüllung Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet Versicherer erst ermöglicht Leistungsfreiheit berufen vgl. Senatsurteil 1 . Dezember aaO . ist grundsätzlich Sache Versicherers Angaben Ermittlung Sachverhalts erforderlich hält Entscheidung Leistungspflicht ausreichender gesicherter Tatsachengrundlage treffen können vgl. Langheid Römer/Langheid 2 . Aufl . § Rdn . . können auch Fragen Vermögensverhältnissen Versicherungsnehmers gehören Prölss 27 . Aufl . § Rdn . Versicherer Anhaltspunkte ergeben können Eintritt Versicherungsfalles verbundene Entschädigungsleistung entspreche finanziellen Interessenlage Versicherungsnehmers . Zusammenhang genügt Inhalt § Nr. vereinbarten Obliegenheit Versicherungsnehmer geforderten Angaben Einschätzung subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können hingegen kommt Angaben Ergebnis Prüfung Frage Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen vgl. Senatsurteil 1 . Dezember aaO . 2 . Berufungsgericht hat jedoch bislang ausreichenden Feststellungen getroffen Kläger § Nr. treffende Auskunftsobliegenheit verletzt hat . Allein Verhandlungsniederschrift 23 . März lässt beurteilen . Versicherungsnehmer braucht Erklärungen Leistungspflicht Versicherers betreffen unaufgefordert abzugeben . muss Versicherer Grund Höhe Versicherungsanspruchs wesentlichen Umstände Kenntnis setzen . darf vielmehr abwarten Versicherer herantritt Informationen anfordert Sicht Feststellung Umfangs Leistungspflicht benötigt Senatsurteile 7 Juli VersR ; 21 . April VersR . insoweit abgedruckt . folgt hier unmittelbar Nr. selbst Versicherer Auskünfte nur Verlangen geben sind . Mithin bestimmt erst Art Reichweite Sinn gestellten Fragen Umfang Versicherungsnehmer Angaben machen hat vgl. Senatsurteil 21 . April aaO . Verhandlungsniederschrift 23 . März gibt hinreichend Angaben Kläger Aufklärung verlangt worden sind . Berufungsgericht wird aufzuklären haben Gang Regulierungsbeauftragten Beklagten Kläger geführten Schadensverhandlungen genommen haben Genauigkeit -9- Kläger Einzelnen gefragt worden ist Zusammenhang Fragen gestellt waren Kläger Standpunkt verständigen Versicherungsnehmers aufzufassen hatte . Nur dann lässt abschließend beurteilen Kläger eidesstattliche Versicherung immerhin schon Jahre zurücklag Umstandes gemeinsam Kläger zumindest Grundschuld besicherte Darlehen ordnungsgemäß bedienen konnte Vermögensverhältnisse geordnet " bezeichnen durfte Sachverhalt verkürzt wiedergegeben hat Beklagten ankam Vermögensverhältnisse möglichst detailliert Erfahrung bringen so auch Miteigentumsanteil Klägers ruhenden Sicherungshypotheken . genauen Hergang Inhalt Schadensverhandlung 23 . März vorzutragen ist zunächst Sache Beklagten objektive Verletzung Obliegenheit ist Versicherer darlegungsund beweisbelastet Senatsurteil 14 . Februar NJW-RR ; Zurückverweisung gibt Gelegenheit . bisher fehlenden Vortrag Beklagten können Kläger umfassend Beschränkungen § Abs. Nr. Stellung nehmen . gilt insbesondere Beweis gestellte Behauptung Kläger habe Regulierungsbeauftragten Beklagten Abgabe eidesstattlichen Versicherung offenbart . Erst objektive Tatbestand Obliegenheitsverletzung gegeben ist muss Versicherungsnehmer Vorliegen Vorsatz grober Fahrlässigkeit entkräften Senatsurteil 21 . April aaO . . erforderlichen Feststellungen wird Berufungsgericht nachzuholen Grundlage beurteilen haben Kläger Auskunftsobliegenheit objektiv verletzt hat weiteren Voraussetzungen § Abs. gegeben sind . wird beachten haben Versicherer auch vorsätzlich begangener Obliegenheitsverletzung Versicherungsnehmers leistungspflichtig bleibt Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden trifft . Gegebenenfalls wird Berufungsgericht prüfen haben anderen Gründen Leistungsfreiheit Beklagten Betracht kommt . beruft Verletzung weiterer vertraglicher Obliegenheiten Vertragsabschluss eingetretene Kläger angezeigte Gefahrerhöhung Leerstandes Verwahrlosung Geschäftsgebäudes . IV . Ansicht Revision ist Auffassung Berufungsgerichts beanstanden Kläger müsse Obliegenheitsverletzungen Klägers zurechnen lassen . Klägern Beklagten besteht Versicherungsverhältnis Versicherung einheitlichen Risikos bezieht ; gemeinschaftliche gleichgerichtete ungeteilte Interesse Erhalt versicherten Sache ist kennzeichnend Sachversicherung vgl. Senatsurteil 24 . Januar 5 ; Senatsbeschluss 30 . April . Demgemäß besteht nur einziger unteilbarer Versicherungsanspruch Teilhabern gesamten Hand zusteht nur einheitliches Rechtsschicksal haben kann vgl. Sachversicherungsrecht . Aufl . Rdn . Rdn . ; Prölss aaO Rdn . ; Römer/Langheid aaO Rdn . . ist Revision auch folgen Kläger ebenfalls möglichen Folgen Obliegenheitsverletzung hätte belehrt werden müssen . geht eigene Obliegenheitsverletzung Klägers Teilhabe Obliegenheitsverletzung Klägers ausschließlich unteilbaren Versicherungsanspruch unteilbaren rechtlichen Schicksal Versicherungsvertrages begründet . Dr. Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung 23.03.2004 OLG Entscheidung 17.11.2004