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135 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
4
.
August
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
hat
4
.
August
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Klägers
wird
Streitwert
Abänderung
Senatsbeschlusses
4
.
Juni
festgesetzt
.
Gründe
:
Streit
Pfandrecht
geführt
wird
§
Satz
Alt
.
ist
grundsätzlich
Nennbetrag
betreffenden
Grundpfandrechts
maßgeblich
unabhängig
Höhe
Valutierung
dingliche
Belastung
voller
Höhe
Nennbetrages
auswirkt
Senatsbeschluss
24
Juli
abrufbar
.
.
Senat
hat
entsprechend
Beschluss
4
.
Juni
Wert
festgesetzt
Nominalbetrag
streitbefangenen
Gesamtgrundschuld
entspricht
.
Jedoch
kommt
§
Satz
dann
Gegenstand
Pfandrechts
geringeren
Wert
hat
schluss
aaO
.
.
ist
hier
auszugehen
.
Kläger
hat
Erlass
Senatsbeschlusses
Schriftsatz
2
Juli
unwidersprochen
vorgetragen
Gesamtgrundschuld
Eigentumswohnungen
lastet
Verkehrswert
zusammen
höchstens
anzusetzen
ist
.
ist
geringeren
Wert
Pfandobjekts
abzustellen
;
Streitwert
war
Anhörung
Gegenseite
entsprechend
herabzusetzen
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.01.2007
Entscheidung