BESCHLUSS 4 . August Rechtsstreit IV . Zivilsenat hat 4 . August Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter beschlossen : Gegenvorstellung Klägers wird Streitwert Abänderung Senatsbeschlusses 4 . Juni € festgesetzt . Gründe : Streit Pfandrecht geführt wird § Satz Alt . ist grundsätzlich Nennbetrag betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich unabhängig Höhe Valutierung dingliche Belastung voller Höhe Nennbetrages auswirkt Senatsbeschluss 24 Juli abrufbar . . Senat hat entsprechend Beschluss 4 . Juni Wert € festgesetzt Nominalbetrag streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht . Jedoch kommt § Satz dann Gegenstand Pfandrechts geringeren Wert hat schluss aaO . . ist hier auszugehen . Kläger hat Erlass Senatsbeschlusses Schriftsatz 2 Juli unwidersprochen vorgetragen Gesamtgrundschuld Eigentumswohnungen lastet Verkehrswert zusammen höchstens € anzusetzen ist . ist geringeren Wert Pfandobjekts abzustellen ; Streitwert war Anhörung Gegenseite entsprechend herabzusetzen . Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung 26.01.2007 Entscheidung