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116 lines
971 B

BESCHLUSS
4
.
Juni
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
27
.
September
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Senat
hat
Kläger
erhobenen
Gehörsrügen
Art
.
Abs.
GG
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Klagantrag
Gesamtzusammenhangs
Entscheidungsgründe
derzeit
unbegründet
abgewiesen
worden
ist
vgl.
war
eindeutig
gefasst
gesamten
Rückgewähranspruch
bezogenen
Vorbehalt
Zug-um-Zug-Verurteilung
gestellt
Auslegung
somit
zugänglich
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.01.2007
Entscheidung