BESCHLUSS 4 . Juni Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 27 . September wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Senat hat Kläger erhobenen Gehörsrügen Art . Abs. GG geprüft durchgreifend erachtet . Klagantrag Gesamtzusammenhangs Entscheidungsgründe derzeit unbegründet abgewiesen worden ist vgl. war eindeutig gefasst gesamten Rückgewähranspruch bezogenen Vorbehalt Zug-um-Zug-Verurteilung gestellt Auslegung somit zugänglich . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. Halbs . abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 26.01.2007 Entscheidung