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1235 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
§
Abs.
getroffene
Fristenregelung
Wahrnehmung
Rechte
Versicherers
§
Abs.
ist
Arglistanfechtung
geltende
Zehnjahresfrist
§
Abs.
Rechtsfolgen
Versäumnis
.
Urteil
25
November
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
mündliche
Verhandlung
25
November
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Teilbetrages
Höhe
entfallender
Zinsen
vorgerichtlicher
Nebenkosten
abgewiesen
worden
ist
Urteil
22
.
Zivilkammer
Landgerichts
teilweise
geändert
.
Abweisung
Klage
Übrigen
wird
Bekla
gte
verurteilt
Klägerin
vorgenannten
Urteil
Oberlandesgerichts
zuerkannten
Beträge
Klägerin
weitere
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
18
Juli
je
1
.
August
1
.
September
1
.
Oktober
1
November
1
.
Dezember
1
.
Januar
1
.
Februar
1
.
März
1
.
April
1
.
Mai
1
.
Juni
1
Juli
1
.
August
zahlen
Klägerin
weitere
vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten
zahlen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Rückerstattung
Versicherungsprämien
ebensversicherung
.
Klägerin
ist
Alleinerbin
13
.
August
verstorbenen
Gunsten
letzte
Arbeitgeberin
Beklagten
Gruppen-Lebensversicherung
zversicherung
Vertrag
Nr.
unterhielt
higkeit
Versicherten
Beitragsbefreiung
Hauptversicherung
vorsah
.
schon
Ehemannes
Beklagten
früheren
Arbeitgebern
unterhaltene
Lebensversicherungsvertrag
wurde
1
.
März
neuerlichen
Arbeitgeberwechsels
Gruppenversicherung
neuen
Arbeitgeberin
rführt
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
erweitert
.
führte
Beklagte
Risikoprüfung
Rahmen
Ehemann
Klägerin
Februar
schriftlich
gestellten
Fragen
Beklagten
gesundheitlichen
Störungen
sämtlich
verneinte
Zeit
bereits
erkrankt
war
.
5
.
April
stellte
Beklagte
Versicherungsschein
.
war
Ehemann
Klägerin
nachfolgender
Rezidivbildungen
fortschreitenden
Parkinson-Erkrankung
Tode
berufsunfähig
.
Januar
machte
Beklagten
erstmals
Leistungsansprüche
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
geltend
angab
Juli
Gehirntumor
erkrankt
sein
.
Schreiben
18
Juli
focht
Beklagte
Vertrag
serklärung
Abschluss
Berufsunfähigkeitsversicherung
arglistiger
Täuschung
lehnte
Beitragsfreistellung
Versicherten
Lebensversicherung
.
Klägerin
Klage
Beitragsrückerstattung
weiteren
Lebensversicherungsvertrag
icherung
Berufungsgericht
erfolgreich
gewesen
ist
fordert
Revisionsinstanz
Interesse
Rückerstattung
Zeit
August
August
Lebensversich
erung
entrichteten
Prämien
Höhe
insgesamt
ferner
entfallende
Zinsen
vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten
.
bestreitet
Ehemann
Beklagte
arglistig
getäuscht
habe
hält
Anfechtungserklärung
verspätet
.
Vorinstanzen
haben
diesbezügliche
Klage
abgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Arglistanfechtung
wirksam
Beklagte
Beitragsfreistellung
verpflichtet
ehen
.
Ehemann
Klägerin
habe
Risiko
prüfung
Übertragung
Lebensversicherungsvertrages
Erweiterung
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Anzeigenobliege
nheit
§
Abs.
Satz
.
arglistig
verletzt
Parkinson-Erkrankung
vorsätzlich
verschwiegen
habe
.
sei
bewusst
gewesen
jedenfalls
Entschließung
Beklagten
vorteilhaften
Vertragsübernahme
beeinflussen
unerheblich
sei
Klägerin
bestreitet
auch
Kenntnis
Abschluss
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
gehabt
habe
.
Zwar
sei
Zehnjahresfrist
§
Abs.
eingehalten
angefochtene
Vertragserklärung
5
.
April
bgegeben
Arglistanfechtung
erst
18
Juli
erklärt
worden
sei
.
hindere
Wirksamkeit
Anfechtungserklärung
aber
§
Abs.
allgemeinen
Recht
abweichende
spezie
llere
Regelung
enthalte
.
Gesetzgeber
habe
dort
Abs.
Satz
geregelte
Fünfjahresfrist
beschränkt
Versicherungsfall
bereits
Ablauf
eintrete
.
Abs.
Satz
Vorschrift
erweitere
fünfjährige
Frist
Jahre
Kündigungsrecht
Versicherers
vorsätzlichem
hier
arglistigem
Verhalten
Versicherungsnehmers
gründe
.
erfordere
Schutzzweck
§
Abs.
Satz
auch
Zehnjahresfrist
Satz
Regelung
nur
dann
swirkung
entfalte
Versicherungsfall
Fristablauf
etreten
sei
.
Wertungswidersprüche
vermeiden
müsse
Einschrä
nkung
zehnjährigen
Ausschlussfrist
§
Abs.
Satz
erst
recht
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
gelten
.
Ermögliche
Gesetz
Ausübung
Rücktrittsrechts
Jahren
so
müsse
auch
Arglist
gestützte
Anfechtungserkl
ärung
gelten
.
Rechtsgedanke
§
Abs.
.
sei
hier
heranzuziehen
Vertragsänderung
Jahre
noch
altem
Versicherungsvertragsgesetz
beurteilen
sei
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Klägerin
hat
§
Abs.
Satz
Alternative
Anspruch
Rückerstattung
Monaten
ugust
Hauptvertrag
Lebensversicherung
entrichteten
Prämien
.
Zahlung
ist
Rechtsgrund
erfolgt
Beklagte
Berufsunfähigkeit
Versicherten
genannten
Zeitraum
Beitragsfreistellung
Hauptvertrages
Berufsunfähigkeitsz
usatzversicherung
schuldete
.
Zusatzvertrag
ist
anders
Berufungsgericht
meint
nichtig
Anfechtungserklärung
Beklagten
verspätet
erfolgt
unwirksam
ist
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
dargelegt
§
Abs.
geregelte
zehnjährige
Ausschlussfrist
Erklärung
Arglistanfechtung
hier
abgelaufen
war
angefochtene
Willense
klärung
Beklagten
April
abgegeben
Anfechtung
erst
18
Juli
erklärt
wurde
.
Anders
Berufungsgericht
meint
gibt
Gründe
Geltung
Frist
Ausschlusswirkung
Fristversäumnisses
entgegenstehen
.
§
Abs.
.
getroffene
Fristenregelung
Wahrnehmung
Rechte
Versicherers
§
Abs.
.
ist
Wirksamkeit
Zehnjahresfrist
§
Abs.
Rechtsfolgen
Versäumnis
.
1
.
folgt
schon
Gesetzeswortlaut
einen
stellt
§
Abs.
Satz
einleitend
klar
nachfolgende
Fristenregelung
§
Abs.
nur
Rechte
Versicherers
Abs.
betrifft
anderen
bestimmt
§
Recht
Versicherers
Vertrag
arglistiger
Täuschung
anzufechten
"
unberührt
"
bleibt
so
hier
allein
Ausschlussfrist
§
Abs.
gilt
.
belegen
systematische
Stellung
Vorschrift
Entstehungsgeschichte
§
§
geregelte
Anfechtungsrecht
unberührt
bleiben
soll
nämlich
sämtlichen
§
.
vorangestellten
Vorschriften
§
§
.
vorvertragliche
Anzeigeobliegenheit
Versich
erungsnehmers
Rechtsfolgen
Verletzung
.
Bereits
1
.
Januar
geltende
alte
Versicherungsvertragsgesetz
.
sah
§
.
Recht
Arglistanfechtung
Vorschriften
vorvertragliche
Anzeigenobliegenheit
Ve
§
.
unberührt
bleiben
sollte
.
Seinerzeit
bestand
Einigkeit
Vorschriften
Arglistanfechtung
Versicherer
galten
Prölss
26
.
Aufl
.
.
Anfechtungsrecht
vielmehr
allein
Vorschriften
Bürgerlichen
bestimmte
.
Einführung
§
.
war
abgesehen
Wegfall
§
.
noch
enthaltenen
Beschränkung
Anfechtungsrechts
Täuschungen
Gefahrumstände
weitergehende
sachliche
Änderung
verbunden
BT-Drucks
.
S.
.
herrschende
Meinung
nimmt
Recht
Erklärung
Arglistanfechtung
Versicherers
nach
vor
Ausschlussfrist
§
Abs.
gilt
Armbrüster
29
.
Aufl
.
.
36
;
Langheid
Römer/Langheid
4
.
Aufl
.
.
3
;
Looschelders
2
.
Aufl
.
.
20
;
.
;
Prölss
28
.
Aufl
.
.
1
;
9
.
Aufl
.
.
.
V.m
.
§
.
.
Berufungsgericht
verkennt
eindeutige
Gesetzeswortlaut
§
.
§
Abs.
gestützten
einschränkenden
Auslegung
§
Abs.
entgegensteht
vgl.
Urteil
26
November
.
.
lässt
verdeckte
Regelungslücke
Sinne
planwidrigen
Unvollständigkeit
Gesetzes
finden
Weg
Rechtsfortbildung
§
Abs.
teleologischer
Reduktion
eröffnen
könnte
vgl.
aaO
.
m.w
.
.
Vielmehr
ist
Gesetzesbegründung
entnehmen
zehnjährigen
Ausschlussfrist
§
Abs.
Satz
.
gerade
§
Abs.
entsprechende
Befristung
erreicht
werden
sollte
-Drucks
.
16/3945
S.
.
steht
Annahme
§
Abs.
getroffene
Regelung
sei
Wahrheit
Änderung
Lockerung
Zehnjahresfrist
§
Abs.
gerichtet
.
-9-
2
.
kann
Weiteren
offen
bleiben
Berufungsgericht
§
Abs.
.
zutreffend
ausgelegt
hat
Annahme
zutrifft
Rechtsgedanke
Neuregelung
sei
hier
heranzuziehen
Versicherungsvertrag
bereits
Jahre
geändert
worden
war
.
Zweifel
§
Abs.
.
Streitfall
überhaupt
Anwendung
findet
ergeben
Übergangsregelung
Art
.
Abs.
Versicherungsfall
hier
noch
Ablauf
Jahres
eingetreten
ist
.
3
.
Revision
beanstandet
Berufungsgericht
Recht
arglistigen
Verhalten
Versicherungsnehmers
sgegangen
ist
bedarf
ebenfalls
Entscheidung
.
4
.
Berufungsurteil
erweist
auch
anderen
Grü
nden
richtig
.
Anhaltspunkte
Revisionserwiderung
lediglich
andeutet
Versicherungsfall
Streitfall
Verstoß
Treu
Glauben
absichtlich
spät
gemeldet
worden
wäre
B
eklagten
rechtzeitige
Geltendmachung
Rechte
§
Abs.
§
erschweren
sind
Feststellungen
Berufungsgerichts
ersichtlich
.
Beklagte
hat
Vorinstanzen
auch
berufen
.
Senat
hält
Ansprüche
Versich
erers
Versicherungsnehmer
Pflichtverletzung
§
Abs.
§
§
Abs.
§
Abs.
;
früher
culpa
bestehen
Versicherungsnehmer
Anbahnung
Versicherungsvertrages
gefahrerheblichen
Umstand
täuscht
Fall
Vorschriften
Versicherungsvertragsgesetzes
§
§
.
§
.
Verletzung
vorvertraglicher
Anzeigeobliegenheiten
Rechtsfolgen
grundsätzlich
abschließend
regeln
vgl.
Senatsurteil
7
.
Februar
.
.
.
.
Gründe
Geltung
früheren
Versicherungsvertragsgesetzes
gefestigten
Rechtsprechung
abzurücken
haben
Inkrafttreten
neuen
Versicherungsvertragsgesetzes
ergeben
.
§
gestützte
erstmals
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
erhobene
Arglisteinrede
Beklagten
greift
.
Revisionserwiderung
kann
gefolgt
werden
bereits
Arglistanfechtung
gestützten
Antrag
Klage
abzuweisen
zugleich
Erhebung
Einrede
§
gesehen
werden
kann
.
Vortrag
Beklagten
Schadensersatzansprüche
unerlaubten
Handlungen
Versicherungsnehmers
zustehen
bereits
§
§
.
.
F./1
.
.
geschützten
Interessen
Versicherers
vgl.
Senatsurteil
7
.
Februar
aaO
.
verletzt
haben
hat
Beklagte
Vorinstanzen
gehalten
.
5
.
Klägerin
zustehenden
Beitragsrückerstattungen
Zeit
August
August
hat
Berufungsgericht
zutreffend
berechnet
.
hat
Klägerin
Übrigen
Blick
erfolgreiche
Klage
weiteren
Lebensversicherungsvertrag
ausgehend
rtigen
Gegenstandswert
vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten
Höhe
lediglich
zugesprochen
zutreffend
31
Juli
geltenden
Gebührenwerte
zugrunde
gelegt
hat
Vertretungsauftrag
hier
Zeitpunkt
erteilt
wurde
§
Abs.
Satz
.
Legt
Blick
hier
zuerkannten
weiteren
Ansprüche
Klägerin
insgesamt
erhöhten
Gegenstandswert
zugrunde
so
ergibt
folge
Berechnung
erstattungsfähigen
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
:
1,3-fache
Geschäftsgebühr
Auslagenpauschale
Zwischensumme
Umsatzsteuer
%
Summe
Berufungsgericht
bereits
zuerkannten
war
Klägerin
mithin
Ersatz
weiterer
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
Höhe
zuzusprechen
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.06.2014