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9.7 KiB

BESCHLUSS
29
.
Oktober
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
29
.
Oktober
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
wird
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Oktober
zugelassen
.
vorbezeichnete
Urteil
wird
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Berufungsgericht
hat
Kläger
Deckungsschutz
Beklagten
gehaltenen
Privathaftpflichtversicherung
§
Nr.
Satz
Versicherungsvertrag
zugrunde
liegenden
Allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen
§
.
versagt
Zeugen
S.
zweier
körperlicher
Angriffe
fügten
Verletzungen
u.a.
Schultereckgelenkssprengung
rerer
Bänder
HWS-Distorsion
Gesäßprellung
vorsätzlich
herbeigeführt
habe
.
hat
Recht
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
Beweisantritt
berufen
hat
habe
Geschädigten
Vollrausch
mithin
freie
Willensbetätigung
ausschließenden
Zustand
krankhafter
Störung
Geistestätigkeit
.
S.
§
angegriffen
.
1
.
Kläger
hatte
behauptet
19
.
April
Uhr
Osterfeuer
aufgesucht
fortan
Uhr
stündlich
insgesamt
ca.
Gläser
Bier
ferner
zahlreiche
Schnäpse
getrunken
haben
.
Beweis
Behauptung
hatte
Zeugnis
damaligen
Begleiter
Zeugen
.
berufen
.
hatte
weiter
Einholung
Sachverständigengutachtens
Beweis
Tatsache
beantragt
behauptete
Alkoholkonsum
Vollrausch
geführt
habe
.
Vorinstanzen
haben
beantragten
Beweis
erhoben
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Kläger
seinerzeit
Blutprobe
entnommen
worden
sei
stehe
Blutalkoholkonzentration
Tatzeit
.
Rechtsprechung
nehme
alkoholbedingte
Zurechnungsunfähigkeit
etwa
BAK-Wert
Promille
.
Entscheidend
seien
letztlich
aber
immer
Umstände
Einzelfalles
.
Trinkmengenbehauptung
aber
erhebliche
Alkoholgewöhnung
Klägers
spreche
etwa
Stunden
tätlichen
Angriffen
noch
Lage
gewesen
sei
Gespräch
Geschädigten
früheren
Arbeitgeber
unterhalten
noch
gut
verständlich
auszudrücken
.
Kläger
Gespräch
noch
besonders
getrunken
habe
habe
selbst
behauptet
.
Tatausführung
spreche
Zurechnungsunfähigkeit
Klägers
.
habe
Geschädigten
Nachhauseweg
verfolgt
jeweils
gezielt
erheblicher
Wucht
zweimal
hintereinander
angegriffen
.
Zwar
sei
ersten
Angriff
Alkoholisierung
zunächst
Boden
liegen
geblieben
habe
dort
auch
unkontrolliert
geschlagen
stark
betrunken
gewesen
sei
;
sei
aber
immerhin
noch
Lage
gewesen
Opfer
Satz
reiß
"
äußern
.
Insgesamt
könne
Verhalten
Klägers
willensgesteuert
logisch
nachvollziehbar
eingestuft
werden
.
sachverständige
Begutachtung
Trunkenheit
Klägers
fehle
verlässlichen
Anknüpfungstatsachen
.
Kläger
selbst
berufe
Amnesie
"
;
benannten
Zeugen
gesamte
Zeit
befunden
gesamten
Alkoholkonsum
beobachtet
hätten
sei
ersichtlich
Anbetracht
Ablaufs
Feste
lebensfremd
.
Mithin
sei
offen
Menge
Bier
Alkoholgehalt
Kläger
getrunken
habe
Art
Schnaps
gehandelt
habe
genauen
zeitlichen
Abfolge
Alkohol
konsumiert
worden
sei
.
Ferner
sei
körperliche
Konstitution
mögliche
Alkoholgewöhnung
Klägers
bekannt
.
Unbekannt
sei
schließlich
auch
fraglichen
Abend
Nahrung
genommen
habe
.
Ergänzenden
Vortrag
Klägers
Berufungsverfahren
jeweils
0,3-Liter-Gläser
Bier
fraglichen
Schnaps
Apfelkorn
gehandelt
habe
hat
Berufungsgericht
§
Abs.
Ziff
.
verspätet
zurückgewiesen
.
3
.
verletzt
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
.
Vernehmung
Kläger
benannten
Zeugen
Alkoholkonsum
durfte
Begründung
verweigert
werden
sei
ersichtlich
lebensfremd
Zeugen
Wissen
gestellten
Beobachtungen
gemacht
hätten
vgl.
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
liegt
vorweggenommene
Beweiswürdigung
Prozessrecht
Stütze
findet
Art
.
Abs.
GG
verletzt
vgl.
Senatsbeschlüsse
30
.
Januar
VersR
.
3
;
21
November
VersR
.
2
;
.
Beweisantritt
Blaue
"
erfolgt
wäre
ist
ersichtlich
.
Vielmehr
deuten
zahlreiche
Indizien
insbesondere
auch
Aussagen
Geschädigten
Verlobten
Kläger
fraglichen
Abend
erheblich
betrunken
war
deutliche
alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen
gezeigt
hatte
.
Kläger
benannten
Zeugen
Lage
waren
Beobachtungen
Trinkverhalten
machen
erinnern
wäre
erst
Vernehmung
Zeugen
anschließende
Würdigung
Aussagen
klären
gewesen
.
Beweisantritt
war
auch
unbeachtlich
Kläger
zunächst
ausreichend
konkrete
Tatsachenbehauptungen
aufgestellt
hatte
.
Zwar
hatte
konsumierte
Schnapssorte
wenigstens
jeweiligen
Alkoholgehalt
noch
Größe
benutzten
Gläser
angegeben
so
zunächst
Beweis
gestellten
Behauptungen
ausreichender
Überblick
aufgenommene
Alkoholmenge
Weiteres
gewinnen
war
.
Andererseits
wären
aber
offenen
Fragen
nen
entsprechenden
gerichtlichen
Hinweis
auch
Frage
benannten
Zeugen
einfach
klären
gewesen
.
§
Abs.
Satz
hat
Gericht
wirken
Parteien
rechtzeitig
vollständig
erheblichen
Tatsachen
erklären
insbesondere
auch
Angaben
geltend
gemachten
Tatsachen
ergänzen
sachdienlichen
Anträge
stellen
.
Beantragt
Partei
hier
Einholung
Sachverständigengutachtens
stellt
Anknüpfungstatsachen
Zeugenbeweis
so
muss
Gericht
jedenfalls
dann
Hinweis
Abs.
Satz
Ergänzung
Tatsachenvortrags
hinwirken
Auffassung
ist
Beweis
gestellten
Anknüpfungstatsachen
seien
unbestimmt
vgl.
29
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
reichten
Erstellung
.
Hinweis
hatten
hier
Landgericht
noch
Berufungsgericht
erteilt
.
Kläger
wurde
erstmals
Berufungserwiderung
Beklagten
25
Juli
aufmerksam
gemacht
Beweis
gestellten
Trinkmengenangaben
unvollständig
waren
.
hat
Beweisantritt
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
4
.
September
ergänzt
Bier
0,3-Liter-Gläsern
Übrigen
Apfelkorn
getrunken
habe
.
Vortrag
hätte
Berufungsgericht
geschehen
§
Abs.
Nr.
verspätet
zurückweisen
dürfen
;
ist
dann
zulässig
Verspätung
Vortrages
Verfahrensfehler
Gerichts
hier
Landgericht
auch
Berufungsgericht
unterlassenen
Hinweis
§
Abs.
Satz
beruht
vgl.
auch
Urteile
14
.
Oktober
;
15
.
März
.
Senat
kann
ausschließen
Berufungsgericht
hätte
ergänzenden
Vortrag
Klägers
berücksichtigt
ausgegangen
wäre
Erweis
Zeugenbeweis
gestellten
Trinkmengenangaben
ausreichende
Anknüpfungstatsachen
beantragte
Sachverständigengutachten
vorgelegen
hätten
.
Zwar
hatte
Kläger
weiterhin
Alkoholgehalt
konsumierten
Getränke
körperlichen
Konstitution
Alkoholgewöhnung
geäußert
insoweit
stehen
aber
Tatsachen
Rede
Sachverständiger
Blutalkoholbestimmung
regelmäßig
unschwer
Erfahrungswerte
ermitteln
kann
.
gilt
insbesondere
auch
Frage
Alkoholgewöhnung
besonders
hohen
Alkoholisierungsgraden
verbliebenen
psychischen
motorischen
Leistungsvermögen
Probanden
Rückschlüsse
ergeben
.
4
.
Ermittlung
Kläger
erreichten
Blutalkoholkonzentration
war
auch
entbehrlich
Gesamtschau
wesentlichen
objektiven
subjektiven
Tatumstände
Vollrausch
Klägers
ohnehin
sicher
ausschließen
ließe
.
Zwar
ist
Blutalkoholkonzentration
allein
maßgebliche
vorrangige
Beweisanzeichen
Vorliegen
alkoholbedingten
freie
Willensbetätigung
ausschließenden
Zustandes
krankhafter
Störung
Geistestätigkeit
.
S.
§
.
gibt
insbesondere
Erfahrungssatz
bestimmten
Höhe
Blutalkoholkonzentration
regelmäßig
bestimmte
Beeinträchtigungsgrade
vorliegen
vgl.
§
StGB
:
Urteil
22
.
Oktober
NStZ
.
Vielmehr
können
aussagekräftige
psychodiagnostische
Beweisanzeichen
Einzelfall
selbst
hohen
Alkoholisierungsgraden
Annahme
krankhaften
Störung
Geistestätigkeit
.
S.
§
entgegenstehen
.
Umgekehrt
gewinnt
Beweiswert
Blutalkoholkonzentration
aber
dort
Gewicht
anderweitigen
Beweisanzeichen
weitgehend
fehlen
.
So
liegt
Fall
hier
.
Anders
Berufungsgericht
meint
kann
Umstand
Kläger
etwa
Stunden
Angriffen
Geschädigten
noch
Lage
war
verständliches
Gespräch
führen
gerade
stehen
noch
eigentlichen
Tatausführung
Umstand
zweiten
Angriff
Geschädigten
Satz
reiß
"
hervorbrachte
ausreichend
sicher
entnommen
werden
Kläger
Vollrausch
handelte
.
Gesamtwürdigung
Berufungsgerichts
lässt
wesentliche
Fallumstände
Acht
erscheint
insgesamt
lückenhaft
.
begründet
Übrigen
Besorgnis
Berufungsgericht
sachverständige
Hilfe
auch
ausreichende
eigene
Sachkunde
einzelnen
psychodiagnostischen
Beweisanzeichen
große
Aussagekraft
beigemessen
hat
.
Geschädigte
auch
Verlobte
haben
übereinstimmend
berichtet
Kläger
schon
Gespräch
Stunden
Angriffen
Beschimpfung
früheren
Arbeitgebers
Klägers
erschöpfte
stark
alkoholisierten
Eindruck
machte
mag
Zeitpunkt
auch
noch
gerade
gestanden
haben
.
Jedenfalls
Verlobte
Geschädigten
will
schon
Zeitpunkt
bemerkt
haben
Kläger
Sprachschwierigkeiten
zeigte
"
lallte
"
.
Berufungsgericht
erwähnte
-9-
achtung
deutet
bereits
erhebliche
alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen
steht
notwendigerweise
Widerspruch
Geschädigte
selbst
Kläger
noch
gut
verstehen
konnte
.
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
selbst
habe
behauptet
Gespräch
Angriff
Geschädigten
noch
besonders
Alkohol
getrunken
haben
findet
Akten
Stütze
.
Behauptung
Klägers
hat
stündlich
bis
zu
Gläser
Bier
ferner
unbekannte
Mengen
Apfelkorn
getrunken
.
bedeutet
verbleibenden
ca.
Minuten
Gespräch
noch
ca.
weitere
Gläser
Bier
auch
Apfelkorn
getrunken
haben
will
.
ohnehin
schon
stark
alkoholisierten
Menschen
ist
erheblicher
weiterer
Alkoholkonsum
.
Einschätzung
Berufungsgerichts
Tatausführung
selbst
spreche
Zurechnungsunfähigkeit
Klägers
Geschädigten
Nachhauseweg
verfolgt
zweimal
massiv
erfolgreich
hinten
attackiert
habe
vermag
überzeugen
Acht
lässt
nachvollziehbares
Motiv
äußerst
aggressive
Verhalten
Klägers
ersichtlich
ist
selbst
unverletzt
Angriffen
zunächst
Boden
liegen
blieb
ersten
Falle
dort
wild
unmotiviert
schlagend
Berufungsgericht
selbst
feststellt
stark
betrunken
war
.
Berufungsgericht
alldem
dennoch
willensgesteuertes
"
logisch
nachvollziehbares
"
Verhalten
erkennen
will
erschließt
auch
Weiteres
Kläger
noch
imstande
war
Satz
reiß
"
sprechen
.
kommt
Berufungsgericht
Darlegungen
Schwierigkeit
Ermittlung
Anknüpfungstatsachen
Begutachtung
zeigen
Kläger
offensichtlich
geglaubt
hat
Geschehen
genaue
Erinnerung
mehr
habe
.
Amnesie
auch
Vorliegen
Vollrausches
sprechen
kann
hat
Berufungsgericht
aber
geprüft
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.04.2006
Entscheidung
12.10.2006