You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

482 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
19
.
Mai
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
19
.
Mai
beschlossen
:
1
.
Klägerin
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
gewährt
.
2
.
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägerin
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
November
Beschluss
gemäß
§
zurückzuweisen
.
3
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Stellungnahme
15
.
Juni
.
Streitwert
:
Gründe
:
1
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
.
Grundsätzliche
Bedeutung
kommt
Sache
schon
dann
lediglich
Zusammenhang
abstrakt
generell
formulierten
Rechtsfrage
gebracht
wird
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Rechtssache
Rechtsfrage
entscheidungserheblich
kl
ärungsbedürftig
klärungsfähig
aufwirft
abstrakte
Int
eresse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
abung
Rechts
berührt
.
Darlegung
Voraussetzungen
mithin
Entscheidung
Rechtsfrage
abhängt
sind
insbesondere
auch
Ausführungen
erforderlich
Gründen
Umfang
Seite
betreffende
Rechtsfrage
umstritten
ist
;
stä
ndig
.
aufgeworfenen
Rechtsfrage
Umständen
Versicherungsnehmer
Versicherer
Ei
ntritt
Versicherungsfalles
auch
ungefragt
auskunftspflichtig
ist
Fall
ist
wird
Berufungsurteil
noch
Revisionsbegründung
dargelegt
.
Auch
Senat
hat
feststellen
können
insoweit
Rechtsprechung
Lehre
Kontroverse
besteht
.
Rechtsprechung
Lehre
ist
allgemein
anerkannt
Versicherungsnehmer
Erklärungen
Leistungspflicht
Versicherers
betreffen
auch
Angaben
Vermögensverhältnissen
Versicherungsnehmers
gehören
unaufgefordert
abzugeben
braucht
vielmehr
abwarten
darf
Versicherer
herantritt
Informationen
anfordert
zuletzt
Senatsurteil
16
November
VersR
juris
.
m.w
.
.
Ebenso
anerkannt
ist
allerdings
sehr
restriktiv
dhabenden
Ausnahmefällen
Versicherungsnehmer
spontane
Offenbarungsobliegenheit
treffen
kann
.
Treu
Glauben
eruhende
Offenbarungspflicht
Auskunftsverlangen
Versich
bezieht
Mitteilung
außergewöhnlicher
besonders
wesentlicher
Informationen
Aufklärungsinteresse
Versich
so
grundlegend
berühren
Versicherungsnehmer
tteilungsbedürftigkeit
auch
Auskunftsverlangen
aufdrängen
muss
.
"
krassen
"
§
.
Fällen
Dinge
geht
erkennbar
Aufkl
ärungsinteresse
Versicherers
ganz
elementarer
Weise
betreffen
Bedeutung
Versicherungsnehmer
Hand
liegen
widerspricht
Berufen
fehlendes
vorheriges
Auskunftsverlangen
Glauben
vgl.
Ganzen
:
OLG
;
OLG
216
;
Senatsurteil
8
.
Januar
f.
;
Römer/Langheid
2
.
Aufl
.
§
.
7
;
BK-Dörner
.
5
;
Prölss/Martin
28
.
Aufl
.
.
14
;
.
27
;
§
Rn
.
13
;
.
;
HK-VVG/Muschner
§
.
12
;
9
.
Aufl
.
.
60
;
jeweils
.
.
ganz
spezielle
Umstände
Einzelfalles
gestützten
Rechtsgrundsätze
sind
Auffassung
Berufungsgerichts
weiteren
abstrakt-generellen
Präzisierung
zugänglich
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
verfahrensfehlerfrei
festgestellt
Streitfall
Ausnahme
ungefragter
Offenbarung
gerade
knappes
halbes
Jahr
vorher
eröffneten
Verbraucherinsolvenz
gegeben
ist
Verletzung
Obliegenheit
§
Abs.
.
Leistungsfreiheit
Beklagten
führt
.
steht
Revision
meint
Mitteilung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
versicherungsvertraglich
vereinbarten
Grundlage
fehlte
.
Auskunftspflicht
gemäß
§
Abs.
.
ist
Obliegenheit
.
S.
§
Abs.
.
27
.
Aufl
.
.
.
Angaben
Vermögensangelegenheiten
anlangt
gehört
Regelungsbereich
.
2
.
Verletzung
erfassten
Obliegenheiten
Vereinbarung
Leistungsfreiheit
§
Abs.
.
knüpft
.
Berufungsgericht
bejahte
"
elementare
"
eresse
Beklagten
wird
Hinweis
Revision
§
InsO
Frage
gestellt
.
übersieht
erhebliche
Gefährdung
Interessen
Versicherers
bereits
dann
besteht
unterbliebene
Mitteilung
Gefahr
ausgesetzt
ist
erneuten
Leistungsforderung
Wehr
setzen
müssen
.
ist
Kenntnis
Vermögensverhältnisse
Rahmen
Leistungsprüfung
Versicherer
unverzichtbar
.
Grundlage
greifen
auch
Angriffe
Revision
Berufungsgericht
beachteten
Grundsätze
Relevanzrech
tsprechung
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
19.02.2009
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung