BESCHLUSS 19 . Mai Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Felsch Richterin Richter Dr. 19 . Mai beschlossen : 1 . Klägerin wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionsbegründungsfrist gewährt . 2 . Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Klägerin Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 November Beschluss gemäß § zurückzuweisen . 3 . Parteien erhalten Gelegenheit Stellungnahme 15 . Juni . Streitwert : € Gründe : 1 . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen . Grundsätzliche Bedeutung kommt Sache schon dann lediglich Zusammenhang abstrakt generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird . Erforderlich ist vielmehr Rechtssache Rechtsfrage entscheidungserheblich kl ärungsbedürftig klärungsfähig aufwirft abstrakte Int eresse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung abung Rechts berührt . Darlegung Voraussetzungen mithin Entscheidung Rechtsfrage abhängt sind insbesondere auch Ausführungen erforderlich Gründen Umfang Seite betreffende Rechtsfrage umstritten ist ; stä ndig . aufgeworfenen Rechtsfrage Umständen Versicherungsnehmer Versicherer Ei ntritt Versicherungsfalles auch ungefragt auskunftspflichtig ist Fall ist wird Berufungsurteil noch Revisionsbegründung dargelegt . Auch Senat hat feststellen können insoweit Rechtsprechung Lehre Kontroverse besteht . Rechtsprechung Lehre ist allgemein anerkannt Versicherungsnehmer Erklärungen Leistungspflicht Versicherers betreffen auch Angaben Vermögensverhältnissen Versicherungsnehmers gehören unaufgefordert abzugeben braucht vielmehr abwarten darf Versicherer herantritt Informationen anfordert zuletzt Senatsurteil 16 November VersR juris . m.w . . Ebenso anerkannt ist allerdings sehr restriktiv dhabenden Ausnahmefällen Versicherungsnehmer spontane Offenbarungsobliegenheit treffen kann . Treu Glauben eruhende Offenbarungspflicht Auskunftsverlangen Versich bezieht Mitteilung außergewöhnlicher besonders wesentlicher Informationen Aufklärungsinteresse Versich so grundlegend berühren Versicherungsnehmer tteilungsbedürftigkeit auch Auskunftsverlangen aufdrängen muss . " krassen " § . Fällen Dinge geht erkennbar Aufkl ärungsinteresse Versicherers ganz elementarer Weise betreffen Bedeutung Versicherungsnehmer Hand liegen widerspricht Berufen fehlendes vorheriges Auskunftsverlangen Glauben vgl. Ganzen : OLG ; OLG 216 ; Senatsurteil 8 . Januar f. ; Römer/Langheid 2 . Aufl . § . 7 ; BK-Dörner . 5 ; Prölss/Martin 28 . Aufl . . 14 ; . 27 ; § Rn . 13 ; . ; HK-VVG/Muschner § . 12 ; 9 . Aufl . . 60 ; jeweils . . ganz spezielle Umstände Einzelfalles gestützten Rechtsgrundsätze sind Auffassung Berufungsgerichts weiteren abstrakt-generellen Präzisierung zugänglich . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt Streitfall Ausnahme ungefragter Offenbarung gerade knappes halbes Jahr vorher eröffneten Verbraucherinsolvenz gegeben ist Verletzung Obliegenheit § Abs. . Leistungsfreiheit Beklagten führt . steht Revision meint Mitteilung Eröffnung Insolvenzverfahrens versicherungsvertraglich vereinbarten Grundlage fehlte . Auskunftspflicht gemäß § Abs. . ist Obliegenheit . S. § Abs. . 27 . Aufl . . . Angaben Vermögensangelegenheiten anlangt gehört Regelungsbereich . 2 . Verletzung erfassten Obliegenheiten Vereinbarung Leistungsfreiheit § Abs. . knüpft . Berufungsgericht bejahte " elementare " eresse Beklagten wird Hinweis Revision § InsO Frage gestellt . übersieht erhebliche Gefährdung Interessen Versicherers bereits dann besteht unterbliebene Mitteilung Gefahr ausgesetzt ist erneuten Leistungsforderung Wehr setzen müssen . ist Kenntnis Vermögensverhältnisse Rahmen Leistungsprüfung Versicherer unverzichtbar . Grundlage greifen auch Angriffe Revision Berufungsgericht beachteten Grundsätze Relevanzrech tsprechung . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 19.02.2009 OLG Frankfurt/Main Entscheidung