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171 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
24
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
24
.
September
beschlossen
:
Erinnerung
Klägers
Kostenansatz
gemäß
Kostenrechnung
Kassenzeichen
wird
zurückgewiesen
.
Verfahren
Erinnerung
ist
gebührenfrei
Kosten
werden
erstattet
.
Gründe
:
Kläger
hat
Schreiben
14
.
April
genannte
Kostenrechnung
Erinnerung
eingelegt
.
Kostenbeamte
hat
Eingabe
abgeholfen
.
Erinnerung
entscheidet
§
Abs.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Senat
Entscheidungen
Einzelrichters
Bundesg
erichtshof
vorgesehen
sind
Beschlüsse
13
.
Januar
20
.
September
JurBüro
ständig
.
Erinnerung
ist
zulässig
begründet
.
Höhe
Kostenansatzes
entspricht
gesetzlichen
Bestimmungen
.
Senatsbeschluss
12
.
Februar
festgesetzte
Beschwe
dewert
Höhe
wurde
zutreffend
Kostenrechnung
zugrunde
gelegt
.
Nr.
Kostenverzeichnisses
§
Abs.
sind
Falle
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Gebühren
anzusetzen
mithin
zweimal
Anlage
§
Fassung
1
Juli
.
erhobene
Gebühr
ist
Höhe
nur
Streitwert
Verfahrens
abhängig
Senat
Kostenansatz
bindend
Beschluss
festgesetzt
hat
.
konkrete
Arbeitsaufwand
Umfang
Begründung
Entscheidu
sind
unerheblich
.
Ausreichender
Kostenansatz
abzusehen
bestand
Verfahren
Prozesskostenhilfe
beantragt
wurde
vgl.
§
KostVfg
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.01.2007
Entscheidung
20.06.2013