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8.9 KiB

BESCHLUSS
26
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
26
.
September
beschlossen
:
Beklagte
wird
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
September
zurückgenommen
hat
Rechtsmittels
verlustig
erklärt
.
Anschlussrevision
behandelnde
Rechtsmittel
Klägers
vorbezeichnete
Urteil
hat
Rücknahme
Revision
Beklagte
Wirkung
verloren
§
Abs.
.
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Beklagte
.
Revisionsstreitwert
wird
festgesetzt
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägers
.
Gründe
:
Kläger
gemeinnütziger
Verbraucherschutzverein
nimmt
Beklagte
Unterlassungsklagengesetz
Anspruch
unterlassen
Abschluss
Rechtsschutzversicherungsverträgen
verwandte
sogenannte
Kostenminderungsklausel
emäß
§
neue
Versicherungsverträge
einzub
eziehen
Abwicklung
bestehender
Verträge
erufen
.
Klausel
lautet
auszugsweise
:
"
Versicherungsnehmer
hat
vermeiden
unnötige
Erhöhung
Kosten
Erschwerung
Erstattung
Gegenseite
verursachen
könnte
.
"
begehrt
Kläger
Erstattung
Rahmen
vorgerichtlichen
Abmahnung
entstandenen
Anwaltskosten
Streitwert
Höhe
Zinsen
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
erufung
hatte
nur
zuerkannten
vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Begründung
zugelassen
"
streitgegenständliche
Frage
betrifft
Vielzahl
Versicherungsverträgen
ist
grundsätzlicher
Bedeutung
"
.
Revision
verfolgt
Kläger
Kostenerstattungsb
egehren
.
Beklagte
hat
eingelegte
Revision
inzwischen
zurückgenommen
.
II
.
Revision
Klägers
ist
unzulässig
.
Fortführung
unselbständige
Anschlussrevision
ist
Rücknahme
Revision
Beklagte
mehr
möglich
;
nschließung
hat
Wirkung
verloren
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
nur
B
eklagten
jedoch
Klägers
zugelassen
.
ergibt
zwar
Zulassung
einschränkenden
Entscheidung
sformel
Auslegung
Urteilsgründe
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Beschränkung
Revision
auch
Entscheid
ungsgründen
ergeben
Beschlüsse
8
.
Mai
XI
.
17
.
April
Rn
.
4
;
Urteil
27
.
September
.
18
;
jeweils
m.w
.
.
Auslegung
Tenors
Lichte
Urteilsgründe
kann
Beschränkung
Revisionszulassung
einzelne
Prozessparteien
Betracht
kommen
Zulassung
Klärung
grundsätzlich
angesehenen
Rechtsfrage
erfolgt
ist
Berufungsgericht
Nachteil
nur
Prozesspartei
entschieden
hat
betroffen
ist
Urteil
15
November
964
;
29
.
Aufl
.
§
.
.
Zulassung
wirkt
dann
gegnerischen
Partei
Urteil
völlig
anderen
Grunde
Beschlüsse
8
.
Mai
aaO
11
Juli
f.
;
Urteile
5
November
24
.
Mai
59
;
jeweils
m.w
.
.
Beschränkung
unbeschränkter
Zulassung
Urteilsausspruch
ist
aber
nur
anzuerkennen
klar
eindeutig
Entscheidungsgründen
entnehmen
lässt
Urteile
10
.
Mai
ZR
.
11
;
29
.
Januar
3
.
Dezember
.
ist
hier
Fall
.
Berufungsgericht
hat
Revision
ausdrücklich
Blick
streitgegenständlichen
Frage
betroffene
Vielzahl
Versicherungsverträgen
zugelassen
.
Bezug
besteht
aber
nur
Unterlassungsbegehren
Klägers
erfassten
Kostenminderung
gängigen
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Rechtsschutzversicherungen
enthalten
ist
vgl.
nur
§
§
abgedruckt
Prölss/Martin/Armbrüster
27
.
Aufl
.
;
§
abgedruckt
8
.
Aufl
.
§
abgedruckt
Prölss/Martin/Armbrüster
28
.
Aufl
.
.
Frage
Erstattungsfähigkeit
vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
weist
so
lchen
Bezug
Auffassung
Revision
Klägers
.
wird
Versicherungsverträgen
behandelt
richtet
gemäß
§
UKlaG
Abs.
Satz
Aufwendungen
erforderlich
sind
.
ist
Erstattungsfrage
Spezifikum
Versicherungsverträgen
stellt
vielmehr
generell
Rahmen
Abmahnungen
Unterlassungsbegehren
Art
.
Zulassungsfähige
Fragen
Versicherungsverträgen
einbezogenen
Versicherungsbedingungen
Allgemeinen
chen
Kostenminderungsklausel
Besonderen
werden
angesprochen
.
Berufungsgericht
hat
deutlich
Ausdruck
gebracht
nur
Beklagten
Gelegenheit
hat
geben
wollen
Entscheidung
angenommenen
Intransparenz
Klausel
überprüfen
lassen
.
Kläger
angegriffenen
Feststellungen
fehlenden
Notwendigkeit
Abmahnung
Rechtsanwalt
einz
uschalten
hat
Berufungsgericht
Überprüfung
gestellt
.
Entscheidungsgründe
belegen
insoweit
mstrittenen
klärungsbedürftigen
Rechtsgrundsätzen
ausgegangen
ist
.
Wille
Revision
zugesprochenen
Teil
Klage
auch
Klägerseite
zuzulassen
ist
entnehmen
.
gibt
auch
sonst
erkennbaren
Anhalt
.
2
.
Revision
Klägers
kann
auch
Anschlussrevision
fortgeführt
werden
.
Umdeutung
unzulässigen
Revision
entstandene
statthafte
Anschlussrevision
hat
Revisionsrücknahme
Beklagten
Wirkung
verloren
§
Abs.
.
ist
allein
noch
deklaratorisch
mehr
Hauptrevision
befinden
.
eingelegtes
Rechtsmittel
ist
einheitlich
entscheiden
auch
Hauptrechtsmittel
unzulässig
war
erst
späteren
Zei
tpunkt
Anschlussrechtsmittel
fortgeführt
wird
Ganzen
rteil
8
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
3
.
Kosten
Revisionsverfahrens
hat
Beklagte
tragen
§
Abs.
Abs.
Satz
.
ständiger
Rechtsprechung
Reichsgerichts
Bundesgerichtshof
schon
frühzeitig
angeschlossen
hat
sind
Rechtsmi
ttelklägern
grundsätzlich
auch
Kosten
zulässig
erhobenen
A
nschlussrechtsmittels
aufzuerlegen
Rücknahme
Rechtsmittels
Wirkung
verliert
345
;
f.
Beschlüsse
17
.
Dezember
235
;
26
.
Januar
f.
23
.
Februar
-RR
.
Rechtsmittelführer
hat
Belieben
stehende
Rücknahme
Hand
gerichtliche
Sachentscheidung
auch
Anschlus
eigenständiges
Rechtsmittel
lediglich
Angriff
Gegner
geführten
Rechtsmittelverfahre
ns
ist
verhindern
.
rechtfertigt
auch
insoweit
Unterlegenen
anzusehen
gesetzlichen
Regeln
Kosten
tragen
hat
.
Auch
Falle
Umdeutung
unzulässigen
Revision
unselbständige
Anschlussrevision
kann
gelten
Beschluss
8
.
Mai
XI
.
12
;
Berufung
:
Beschluss
7
.
Februar
FamRZ
f.
m
.
Meinungsstand
wechselseitigen
Berufungen
.
erkennende
Senat
schließt
Rechtsauffassung
.
vorgenannte
Begründung
grundsätzlichen
Kostenverteilung
zurückgenommenem
Hauptrechtsmittel
verbliebenem
unselbständigen
Anschlussrechtsmittel
trägt
auch
Fallvariante
zwar
nabhängig
Rechtsmittel
Prozessverlauf
unzulässiges
Anschlussrechtsmittel
qualifizieren
ist
eingelegt
wurde
.
gesetzliche
Kostenverteilung
knüpft
grundsätzlich
Rechtsstreit
unterlegen
ist
arg.e
.
§
etwaige
Vertrauensschutzerwägungen
.
Unterlegene
hat
Kosten
tragen
.
Erfolg
unselbständigen
A
nschlussrechtsmittels
ist
Rechtsmittelführer
gleich
Anschlussrechtsmittel
zuvor
selbständig
eingelegtes
Rechtsmittel
unzulässig
war
.
Verhindert
Rücknahme
gerichtliche
Entscheidung
Erfolgsaussicht
Anschlussrechtsmittels
egibt
auch
insoweit
freiwillig
Position
Unterlegenen
.
allein
abhängige
Gestaltung
Prozessverlaufs
hat
verbliebene
Anschlussrechtsmittelführer
Einflussmöglichkeiten
.
Gemessen
Grundsätzen
gesetzlichen
Kostenverteilung
Unterliegen
Obsiegen
fehlt
auch
Fällen
rechtliche
Grundlage
teilweise
unterlegenen
Kostentragungspflichtigen
behandeln
.
4
.
Revisionsstreitwert
wird
festgesetzt
.
entfallen
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägers
.
Werte
sind
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
zusammenzurechnen
8
.
Mai
aaO
.
m
.
.
Wertfestsetzung
Revision
Beklagten
ßgebliche
Interesse
Prozesspartei
bemisst
Verbandsprozessen
gemäß
§
UKlaG
Verbraucherschutzangelegenheiten
ausschlie
ßlich
Interesse
Allgemeinheit
Beseitigung
gese
tzeswidrigen
AGB-Bestimmung
.
Insbesondere
kommt
wirtschaftlichen
Bedeutung
Klauselwerks
betroffenen
Klauseln
ebenso
wenig
maßgebliches
Gewicht
Zugang
Revisionsgericht
etwaigen
Gebühreninteressen
beteiligter
Prozessvertreter
-9-
.
ist
sichergestellt
Verbraucherschutzve
rbände
Wahrnehmung
Allgemeininteresse
eräumten
Befugnis
Befreiung
Rechtsverkehrs
unwirksamen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kostenrisiken
möglichst
geschützt
sind
Beschlüsse
28
.
September
;
17
.
September
;
18
Juli
352
;
jeweils
m.w
.
ständig
;
1
Juli
.
Bewertung
allein
maßgeblichen
Allgemeininteresses
hat
Praxis
Rechtsprechung
Literatur
einhellig
gebilligt
Regelstreitwert
kontrollierender
Klausel
angemessen
herausgebildet
Berücksichtigung
gewissen
Einschätzungsprärogative
klagenden
Verbrauche
r-
schutzverbandes
je
Besonderheiten
Einzelfalles
oben
unten
abgewichen
werden
kann
vgl.
vorstehend
aaO
Urteil
8
.
Februar
XI
juris
;
obergerichtlichen
Rechtsprechung
vgl.
OLG
aaO
;
Urteil
30
.
September
juris
.
71
;
;
OLG
Urteil
30
.
Juni
juris
.
22
;
Zöller/Herget
29
.
Aufl
.
.
Stichwort
"
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
"
;
jeweils
m.w
.
.
Umstände
Streitfall
Abweichung
rechtfertigen
könnten
sind
ausreichend
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
.
Blick
Bewertung
spraxis
gerade
auch
gerichtlichen
Überprüfung
einzelnen
Klausel
vgl.
OLG
Kläger
angestrengten
zahlreichen
gleichartigen
Unterlassungsklagen
streitgegenständl
ichen
Kostenminderungsklausel
kumulierten
Kostenris
fehlt
Gegenteil
Anhaltspunkten
Angemessenheit
Regelstreitwerts
Zweifel
ziehen
könnten
.
Auch
Kläger
vorgelegten
Beschlüssen
Oberlandesg
erichts
16
November
Schleswig
Holsteinischen
Oberlandesgerichts
.
April
werden
streitwertrelevanten
Gesichtspunkte
aufgezeigt
.
Kläger
geltend
gemachten
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
sind
streitwertneutrale
Nebenkosten
§
Abs.
§
Abs.
Anschlussrevision
Hauptforderung
bestimmen
Streitwert
vgl.
Beschluss
8
.
Mai
aaO
.
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung