BESCHLUSS 26 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. 26 . September beschlossen : Beklagte wird Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . September zurückgenommen hat Rechtsmittels verlustig erklärt . Anschlussrevision behandelnde Rechtsmittel Klägers vorbezeichnete Urteil hat Rücknahme Revision Beklagte Wirkung verloren § Abs. . Kosten Revisionsverfahrens trägt Beklagte . Revisionsstreitwert wird € festgesetzt Revision Beklagten € Anschlussrevision Klägers € . Gründe : Kläger gemeinnütziger Verbraucherschutzverein nimmt Beklagte Unterlassungsklagengesetz Anspruch unterlassen Abschluss Rechtsschutzversicherungsverträgen verwandte sogenannte Kostenminderungsklausel emäß § neue Versicherungsverträge einzub eziehen Abwicklung bestehender Verträge erufen . Klausel lautet auszugsweise : " Versicherungsnehmer hat … vermeiden unnötige Erhöhung Kosten Erschwerung Erstattung Gegenseite verursachen könnte … . " begehrt Kläger Erstattung Rahmen vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten Streitwert € Höhe € Zinsen . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . erufung hatte nur zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Erfolg . Berufungsgericht hat Revision Begründung zugelassen " streitgegenständliche Frage betrifft Vielzahl Versicherungsverträgen ist grundsätzlicher Bedeutung " . Revision verfolgt Kläger Kostenerstattungsb egehren . Beklagte hat eingelegte Revision inzwischen zurückgenommen . II . Revision Klägers ist unzulässig . Fortführung unselbständige Anschlussrevision ist Rücknahme Revision Beklagte mehr möglich ; nschließung hat Wirkung verloren . 1 . Berufungsgericht hat Revision nur B eklagten jedoch Klägers zugelassen . ergibt zwar Zulassung einschränkenden Entscheidung sformel Auslegung Urteilsgründe . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Beschränkung Revision auch Entscheid ungsgründen ergeben Beschlüsse 8 . Mai XI . 17 . April Rn . 4 ; Urteil 27 . September . 18 ; jeweils m.w . . Auslegung Tenors Lichte Urteilsgründe kann Beschränkung Revisionszulassung einzelne Prozessparteien Betracht kommen Zulassung Klärung grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist Berufungsgericht Nachteil nur Prozesspartei entschieden hat betroffen ist Urteil 15 November 964 ; 29 . Aufl . § . . Zulassung wirkt dann gegnerischen Partei Urteil völlig anderen Grunde Beschlüsse 8 . Mai aaO 11 Juli f. ; Urteile 5 November 24 . Mai 59 ; jeweils m.w . . Beschränkung unbeschränkter Zulassung Urteilsausspruch ist aber nur anzuerkennen klar eindeutig Entscheidungsgründen entnehmen lässt Urteile 10 . Mai ZR . 11 ; 29 . Januar 3 . Dezember . ist hier Fall . Berufungsgericht hat Revision ausdrücklich Blick streitgegenständlichen Frage betroffene Vielzahl Versicherungsverträgen zugelassen . Bezug besteht aber nur Unterlassungsbegehren Klägers erfassten Kostenminderung gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Rechtsschutzversicherungen enthalten ist vgl. nur § § abgedruckt Prölss/Martin/Armbrüster 27 . Aufl . ; § abgedruckt 8 . Aufl . § abgedruckt Prölss/Martin/Armbrüster 28 . Aufl . . Frage Erstattungsfähigkeit vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weist so lchen Bezug Auffassung Revision Klägers . wird Versicherungsverträgen behandelt richtet gemäß § UKlaG Abs. Satz Aufwendungen erforderlich sind . ist Erstattungsfrage Spezifikum Versicherungsverträgen stellt vielmehr generell Rahmen Abmahnungen Unterlassungsbegehren Art . Zulassungsfähige Fragen Versicherungsverträgen einbezogenen Versicherungsbedingungen Allgemeinen chen Kostenminderungsklausel Besonderen werden angesprochen . Berufungsgericht hat deutlich Ausdruck gebracht nur Beklagten Gelegenheit hat geben wollen Entscheidung angenommenen Intransparenz Klausel überprüfen lassen . Kläger angegriffenen Feststellungen fehlenden Notwendigkeit Abmahnung Rechtsanwalt einz uschalten hat Berufungsgericht Überprüfung gestellt . Entscheidungsgründe belegen insoweit mstrittenen klärungsbedürftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist . Wille Revision zugesprochenen Teil Klage auch Klägerseite zuzulassen ist entnehmen . gibt auch sonst erkennbaren Anhalt . 2 . Revision Klägers kann auch Anschlussrevision fortgeführt werden . Umdeutung unzulässigen Revision entstandene statthafte Anschlussrevision hat Revisionsrücknahme Beklagten Wirkung verloren § Abs. . ist allein noch deklaratorisch mehr Hauptrevision befinden . eingelegtes Rechtsmittel ist einheitlich entscheiden auch Hauptrechtsmittel unzulässig war erst späteren Zei tpunkt Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird Ganzen rteil 8 . Mai aaO . m.w . . 3 . Kosten Revisionsverfahrens hat Beklagte tragen § Abs. Abs. Satz . ständiger Rechtsprechung Reichsgerichts Bundesgerichtshof schon frühzeitig angeschlossen hat sind Rechtsmi ttelklägern grundsätzlich auch Kosten zulässig erhobenen A nschlussrechtsmittels aufzuerlegen Rücknahme Rechtsmittels Wirkung verliert 345 ; f. Beschlüsse 17 . Dezember 235 ; 26 . Januar f. 23 . Februar -RR . Rechtsmittelführer hat Belieben stehende Rücknahme Hand gerichtliche Sachentscheidung auch Anschlus eigenständiges Rechtsmittel lediglich Angriff Gegner geführten Rechtsmittelverfahre ns ist verhindern . rechtfertigt auch insoweit Unterlegenen anzusehen gesetzlichen Regeln Kosten tragen hat . Auch Falle Umdeutung unzulässigen Revision unselbständige Anschlussrevision kann gelten Beschluss 8 . Mai XI . 12 ; Berufung : Beschluss 7 . Februar FamRZ f. m . Meinungsstand wechselseitigen Berufungen . erkennende Senat schließt Rechtsauffassung . vorgenannte Begründung grundsätzlichen Kostenverteilung zurückgenommenem Hauptrechtsmittel verbliebenem unselbständigen Anschlussrechtsmittel trägt auch Fallvariante zwar nabhängig Rechtsmittel Prozessverlauf unzulässiges Anschlussrechtsmittel qualifizieren ist eingelegt wurde . gesetzliche Kostenverteilung knüpft grundsätzlich Rechtsstreit unterlegen ist arg.e . § etwaige Vertrauensschutzerwägungen . Unterlegene hat Kosten tragen . Erfolg unselbständigen A nschlussrechtsmittels ist Rechtsmittelführer gleich Anschlussrechtsmittel zuvor selbständig eingelegtes Rechtsmittel unzulässig war . Verhindert Rücknahme gerichtliche Entscheidung Erfolgsaussicht Anschlussrechtsmittels egibt auch insoweit freiwillig Position Unterlegenen . allein abhängige Gestaltung Prozessverlaufs hat verbliebene Anschlussrechtsmittelführer Einflussmöglichkeiten . Gemessen Grundsätzen gesetzlichen Kostenverteilung Unterliegen Obsiegen fehlt auch Fällen rechtliche Grundlage teilweise unterlegenen Kostentragungspflichtigen behandeln . 4 . Revisionsstreitwert wird € festgesetzt . entfallen Revision Beklagten € Anschlussrevision Klägers € . Werte sind gemäß § Abs. . V.m . Abs. Satz zusammenzurechnen 8 . Mai aaO . m . . Wertfestsetzung Revision Beklagten ßgebliche Interesse Prozesspartei bemisst Verbandsprozessen gemäß § UKlaG Verbraucherschutzangelegenheiten ausschlie ßlich Interesse Allgemeinheit Beseitigung gese tzeswidrigen AGB-Bestimmung . Insbesondere kommt wirtschaftlichen Bedeutung Klauselwerks betroffenen Klauseln ebenso wenig maßgebliches Gewicht Zugang Revisionsgericht etwaigen Gebühreninteressen beteiligter Prozessvertreter -9- . ist sichergestellt Verbraucherschutzve rbände Wahrnehmung Allgemeininteresse eräumten Befugnis Befreiung Rechtsverkehrs unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kostenrisiken möglichst geschützt sind Beschlüsse 28 . September ; 17 . September ; 18 Juli 352 ; jeweils m.w . ständig ; 1 Juli . Bewertung allein maßgeblichen Allgemeininteresses hat Praxis Rechtsprechung Literatur einhellig gebilligt Regelstreitwert € kontrollierender Klausel angemessen herausgebildet Berücksichtigung gewissen Einschätzungsprärogative klagenden Verbrauche r- schutzverbandes je Besonderheiten Einzelfalles oben unten abgewichen werden kann vgl. vorstehend aaO Urteil 8 . Februar XI juris ; obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OLG aaO ; Urteil 30 . September juris . 71 ; ; OLG Urteil 30 . Juni juris . 22 ; Zöller/Herget 29 . Aufl . . Stichwort " Allgemeine Geschäftsbedingungen " ; jeweils m.w . . Umstände Streitfall Abweichung rechtfertigen könnten sind ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich . Blick Bewertung spraxis gerade auch gerichtlichen Überprüfung einzelnen Klausel vgl. OLG Kläger angestrengten zahlreichen gleichartigen Unterlassungsklagen streitgegenständl ichen Kostenminderungsklausel kumulierten Kostenris fehlt Gegenteil Anhaltspunkten Angemessenheit Regelstreitwerts Zweifel ziehen könnten . Auch Kläger vorgelegten Beschlüssen Oberlandesg erichts 16 November Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts . April werden streitwertrelevanten Gesichtspunkte aufgezeigt . Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind streitwertneutrale Nebenkosten § Abs. § Abs. Anschlussrevision Hauptforderung bestimmen Streitwert vgl. Beschluss 8 . Mai aaO . . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung