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958 lines
8.6 KiB

BESCHLUSS
25
.
Mai
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
25
.
Mai
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägerin
Urteil
5
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberla
ndesgerichts
9
.
September
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Klägerin
fordert
Bezugsberechtigte
emann
November
Dauer
Jahren
abgeschloss
enen
Risikolebensversicherung
Todesfallleistung
Höhe
.
Versicherungsnehmer
starb
21
November
Folgen
metastasierenden
Melanoms
.
hatte
Antragstellung
ober
jeweils
letzten
Jahre
Antragstellung
ziele
n-
Gesundheitsfragen
Nr.
Krankheiten
Störungen
Beschwerden
Nr.
Untersuchungen
Beratungen
Behandlungen
Operationen
falsch
beantwortet
zwar
lange
Sicht
folgenlosen
Fahrradsturz
angegeben
sonstige
Erkrankungen
Behandlungen
aber
verneint
bestehende
dauerhaft
Immunsuppressiva
behandelte
Erkrankung
Crohn
verschwiegen
hatte
.
Versicherungsnehmer
hatte
gstellung
ferner
nachfolgende
"
Schlusserklärung
Antragstellers
versichernden
Person
"
unterzeichnet
:
"
ermächtige
[
Beklagte
Nachprüfung
Verwertung
Gesundheitsverhältnisse
gemachten
Angaben
Ärzte
Krankenhäuser
sonstigen
Krankenanstalten
Pflegeeinrichtungen
Behandlung
Pflege
war
sein
werde
Gesundheitsverhältnisse
Vertragsabschluss
befragen
.
gilt
Zeit
Antragsannahme
nächsten
Jahre
Antragsannahme
.
[
Beklagte
darf
auch
Ärzte
Todesursachen
feststellen
Ärzte
letzten
Jahr
Tode
untersuchen
behandeln
werden
Behörden
Ausnahme
Sozialversicherungsträgern
Todesursachen
Krankheiten
Tode
geführt
haben
befragen
.
"
Morbus-Crohn-Erkrankung
hatte
unstreitig
Tode
geführt
.
Beklagte
stieß
erstmals
zuletzt
behandelnde
Ärztin
Vordrucks
"
Ärztliches
Zeugnis
Todesfall
"
ersucht
Ärztin
Rahmen
verlangten
"
Ausführlichen
Anamnese
"
auch
Erkenntnisse
Vordruck
ausdrücklich
erfragte
frühere
Krankheiten
Verstorbenen
mitgeteilt
hatte
.
Schreiben
19
.
Februar
erklärte
Beklagte
Anfechtung
Vertragsannahme
arglistiger
Täuschung
lehnte
beantragte
Versicherungsleistung
.
Landgericht
hat
Anfechtung
durchgreifen
lassen
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
Klägerin
Begehren
weiterverfolgt
.
II
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
.
S.
Abs.
Satz
liegen
.
Rechtsmittel
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
1
.
Fall
grundsätzliche
Fragen
Rechtsfolgen
ausreichende
Ermittlungsermächtigung
Schweigepflichtentbindung
gewonnenen
Kenntnis
Personenversicherers
Versicherungsnehmer
Vertragsschluss
verschwiegene
Vorerkrankungen
berührt
sind
Senatsurteil
28
.
Oktober
hinreichend
geklärt
.
Sachlich-rechtlich
geht
Versicherer
iner
Datenerhebung
ausreichende
Rechtsgrundlage
§
gehindert
ist
Ergebnisse
Ermittlungen
berufen
insbesondere
Gestaltungsrecht
Arglistanfechtung
§
Gebrauch
machen
Senat
.
.
spielt
Rolle
Ermittlungsergebnisse
Versicherer
Rechtsstreit
noch
streitig
sind
.
Vielmehr
ist
auch
Falle
unstreitig
verschwiegener
Vorerkrankungen
allein
klären
Verwendung
Ausübung
Gestaltungsrechten
Rücktritt
Anfechtung
unzulässige
Rechtsausübung
darstellt
Einwand
Einrede
Amts
beachte
n-
Umstand
darstellt
vgl.
Urteile
12
Juli
;
23
.
Mai
.
Aufl
.
.
.
führt
pflichtwidrige
Verhalten
stets
auch
nur
regelmäßig
Unzulässigkeit
Ausübung
hie
erlangten
Rechtsstellung
.
Insbesondere
zielgerichtet
treuwidriges
Verhalten
feststellen
lässt
muss
umfassende
Abwägung
maßgeblichen
Umstände
Einzelfalles
entschieden
werden
Beteiligten
Ausübung
Rechtsposition
verwehrt
sein
soll
.
muss
umso
gelten
Seiten
Rechtsverstoß
Last
fällt
vgl.
Senat
aaO
.
.
Übertragen
hier
gegebenen
Fall
bedeutet
:
Berufungsgericht
hat
oben
zitierte
"
Schlusserklärung
"
Rechtsfehler
ausgelegt
Befugnis
Versicherers
noch
Ablauf
Monats
Oktober
Ärzte
Erkrankungen
Versicherungsnehmers
Zeit
1
.
mber
befragen
entnommen
werden
kann
auch
korrespondierende
Schweigepflichtsentbindung
vorlag
.
Spätere
Befragungen
durften
nur
noch
todesursächliche
Erkrankungen
zielen
.
zuletzt
behandelnden
Ärztin
Anfang
zugesandte
Fragebogen
"
Ärztliche
Zeugnis
Todesfall
"
steht
Verlangen
ausführlichen
Anamnese
"
Widerspruch
.
ist
ersichtlich
Ärztin
anderer
Grundlage
befragt
worden
.
zeitlich
begrenzte
Ermittlungse
rmächtigung
Schweigepflichtsentbindung
genommen
beanstanden
wäre
stellt
tragfähige
Grundlage
Ermittlungen
Versicherers
gesetzten
zeitlichen
Grenzen
hier
überschritten
wurden
.
wirft
ebenso
Verwendung
weiten
Ermittlungsermächtigung
Schweigepflichtsentbindung
vorgenannten
materiell-rechtlichen
Fragen
.
sind
ebenfalls
Maßstäben
Senatsentscheidung
28
.
Oktober
aaO
beantworten
.
Verhalten
Beklagten
hier
gerichtet
war
Voraussetzungen
Arglistanfechtung
Wissen
verschwiegene
Vorerkrankung
Versicherungsnehmers
gezielter
Umgehung
zeitlichen
Beschränkungen
Schlusserklärung
treuwi
drig
erlangen
hat
Klägerin
Vorinstanzen
vorgetragen
.
Auch
Revision
führt
.
kommt
Berufungsgericht
Recht
annimmt
Schlusserklärung
habe
bindenden
Verzicht
Beklagten
we
itere
Ermittlungen
Vorerkrankungen
enthalten
.
Beklagte
hatte
Versicherungsvertrag
übernommenen
Risikos
anerkennenswertes
Interesse
elevante
Vorerkrankungen
Versicherungsnehmers
offen
gelegt
ekommen
Senatsurteil
28
.
Oktober
aaO
.
.
Selbst
Recht
informationelle
Selbstbestimmung
verbu
ndene
Befugnis
Schweigepflichtsentbindungen
erklären
höchstpersönliche
Rechte
Wege
Universalsukzession
Erben
übergehen
Senatsbeschluss
4
Juli
IVa
Beklagte
Tode
Versicherung
snehmers
Möglichkeit
mehr
hatte
weitergehende
Schweigepflicht
sentbindungen
erlangen
hätte
jedenfalls
Lebzeiten
Vers
i-
Wissen
Morbus-Crohn-Erkrankung
weiteren
Ermittlungsermächtigung
Schweigepflichtsentbindung
noch
rechtmäßig
erlangen
können
.
Mithin
beschränkt
möglicher
Rechtsverstoß
Wissen
formell
fehlerhaft
erworben
haben
.
hat
Versicherungsnehmer
seinerseits
Beklagte
insoweit
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
risikoerheblichen
Umstand
E
rkrankung
Crohn
einhergehende
Medikation
arglistig
getäuscht
.
Zwar
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
habe
tragfähigen
Feststellungen
Täuschungsabsicht
Vers
icherungsnehmers
getroffen
.
Insoweit
versucht
tatrichterliche
Würdigung
eigene
vermeintlich
ersetzen
jedoch
durchgreifende
Rechtsfehler
aufzuzeigen
.
Umstand
Versicherungsnehmer
Abschluss
Lebensversicherung
Crohn
erkrankt
behandelt
worden
war
ist
Entscheidung
berücksichtigen
.
Stellt
hier
Klägerin
Partei
Rechtsstreit
Tatsachen
vorn
herein
unstreitig
Gegner
Arglistanfechtung
stützt
selbst
vorträgt
so
lässt
Verwertungsverbot
Tatsachen
regelmäßig
begründen
.
Berufungsgericht
weiter
erwogenen
prozessualen
Fragen
kommt
Übrigen
mehr
.
Insgesamt
ergibt
Abwägung
hier
Rechtsve
rletzung
Beklagten
Versicherungsnehmers
verletzten
Rechtsguts
Eingriffsintensität
derart
überwiegt
Treu
Glauben
gebieten
Arglistanfechtung
ulässige
Rechtsausübung
versagen
.
2
.
Vorbringen
Revisionsführerin
Allgemeinen
Gleichstellungsgesetz
deckt
entscheidungserheblichen
Rechtsfehler
Anbetracht
besonderen
Fallumstände
auch
Z
ulassungsgrund
.
S.
§
Abs.
.
Zweifel
Anwendbarkeit
ergeben
hier
bereits
Besonderheit
Versicherungsfall
Arglistanfechtung
Versicherers
ohnehin
Beendigung
Versicherungsverhältnisses
geführt
hatte
bereits
22
.
Dezember
eingetreten
war
so
Fortgeltung
Vertrages
§
Abs.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Rede
steht
.
bedarf
allerdings
Entscheidung
hier
Anwendung
findet
.
Selbst
unterstellt
wäre
Beklagte
§
geschützten
rechtsgeschäftlichen
Entschlussfreiheit
Täuschung
Versicherungsnehmers
beeinträchtigt
gewesen
.
Auch
Geltung
obliegt
weiterhin
Prüfung
Versicherers
Behinderung
Versicherungsnehmers
Abschluss
Personenversicherung
Blick
Risiko
ewertet
.
bleiben
verschiedene
Möglichkeiten
Vertragsgestaltung
.
Insbesondere
darf
Rahmen
§
Abs.
Satz
prüfen
anerkannten
Prinzipien
risikoadäquater
Kalkulation
behinderungsbedingter
Risikozuschlag
erhoben
Vertragsschluss
sogar
ganz
abgelehnt
werden
kann
.
Recht
Vorerkrankungen
Risikoerheblichkeit
hin
bewerten
Versicherer
auch
-9-
Geltung
eröffnet
ist
hatte
Täuschung
Versicherungsnehmers
hier
abgeschnitten
.
Berufungsgericht
ist
zuzustimmen
Behinderung
Versicherungsnehmers
vielmehr
Täuschung
Behinderung
Anfechtungsgrund
darstellt
.
Argumentation
Revision
wäre
nur
folgen
Beklagte
hier
Kontrahierungszwanges
verpflichtet
gewesen
wäre
Vertrag
ganz
bestimmten
Bedingungen
Antragsteller
abzuschließen
.
Kontrahi
erungszwang
begründet
aber
jedenfalls
Fällen
Versicherer
unterschiedliche
Möglichkeiten
hat
Vertragsgestaltung
Behinderung
reagieren
.
.
Revisionszurückweisung
steht
Wege
grundsätzliche
Klärung
entscheidungserheblicher
Rechtsfragen
vgl.
oben
1
.
hier
erst
Senatsurteil
28
.
Oktober
aaO
mithin
Erlass
Berufungsurteils
erfolgt
ist
vgl.
eschluss
20
.
Januar
.
Dr.
Felsch
Hinweis
:
Revisionsverfahren
erledigt
worden
.
Dr.
ist
Revisionsrücknahme
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung