BESCHLUSS 25 . Mai Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Dr. 25 . Mai beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägerin Urteil 5 . Zivilsenats Saarländischen Oberla ndesgerichts 9 . September gemäß § zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Gründe : Klägerin fordert Bezugsberechtigte emann November Dauer Jahren abgeschloss enen Risikolebensversicherung Todesfallleistung Höhe € . Versicherungsnehmer starb 21 November Folgen metastasierenden Melanoms . hatte Antragstellung ober jeweils letzten Jahre Antragstellung ziele n- Gesundheitsfragen Nr. Krankheiten Störungen Beschwerden Nr. Untersuchungen Beratungen Behandlungen Operationen falsch beantwortet zwar lange Sicht folgenlosen Fahrradsturz angegeben sonstige Erkrankungen Behandlungen aber verneint bestehende dauerhaft Immunsuppressiva behandelte Erkrankung Crohn verschwiegen hatte . Versicherungsnehmer hatte gstellung ferner nachfolgende " Schlusserklärung Antragstellers versichernden Person " unterzeichnet : " ermächtige [ Beklagte Nachprüfung Verwertung Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben Ärzte Krankenhäuser sonstigen Krankenanstalten Pflegeeinrichtungen Behandlung Pflege war sein werde Gesundheitsverhältnisse Vertragsabschluss befragen . gilt Zeit Antragsannahme nächsten Jahre Antragsannahme . [ Beklagte darf auch Ärzte Todesursachen feststellen Ärzte letzten Jahr Tode untersuchen behandeln werden Behörden Ausnahme Sozialversicherungsträgern Todesursachen Krankheiten Tode geführt haben befragen . " Morbus-Crohn-Erkrankung hatte unstreitig Tode geführt . Beklagte stieß erstmals zuletzt behandelnde Ärztin Vordrucks " Ärztliches Zeugnis Todesfall " ersucht Ärztin Rahmen verlangten " Ausführlichen Anamnese " auch Erkenntnisse Vordruck ausdrücklich erfragte frühere Krankheiten Verstorbenen mitgeteilt hatte . Schreiben 19 . Februar erklärte Beklagte Anfechtung Vertragsannahme arglistiger Täuschung lehnte beantragte Versicherungsleistung . Landgericht hat Anfechtung durchgreifen lassen Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen Revision zugelassen Klägerin Begehren weiterverfolgt . II . Voraussetzungen Zulassung Revision . S. Abs. Satz liegen . Rechtsmittel hat auch Aussicht Erfolg . 1 . Fall grundsätzliche Fragen Rechtsfolgen ausreichende Ermittlungsermächtigung Schweigepflichtentbindung gewonnenen Kenntnis Personenversicherers Versicherungsnehmer Vertragsschluss verschwiegene Vorerkrankungen berührt sind Senatsurteil 28 . Oktober hinreichend geklärt . Sachlich-rechtlich geht Versicherer iner Datenerhebung ausreichende Rechtsgrundlage § gehindert ist Ergebnisse Ermittlungen berufen insbesondere Gestaltungsrecht Arglistanfechtung § Gebrauch machen Senat . . spielt Rolle Ermittlungsergebnisse Versicherer Rechtsstreit noch streitig sind . Vielmehr ist auch Falle unstreitig verschwiegener Vorerkrankungen allein klären Verwendung Ausübung Gestaltungsrechten Rücktritt Anfechtung unzulässige Rechtsausübung darstellt Einwand Einrede Amts beachte n- Umstand darstellt vgl. Urteile 12 Juli ; 23 . Mai . Aufl . . . führt pflichtwidrige Verhalten stets auch nur regelmäßig Unzulässigkeit Ausübung hie erlangten Rechtsstellung . Insbesondere zielgerichtet treuwidriges Verhalten feststellen lässt muss umfassende Abwägung maßgeblichen Umstände Einzelfalles entschieden werden Beteiligten Ausübung Rechtsposition verwehrt sein soll . muss umso gelten Seiten Rechtsverstoß Last fällt vgl. Senat aaO . . Übertragen hier gegebenen Fall bedeutet : Berufungsgericht hat oben zitierte " Schlusserklärung " Rechtsfehler ausgelegt Befugnis Versicherers noch Ablauf Monats Oktober Ärzte Erkrankungen Versicherungsnehmers Zeit 1 . mber befragen entnommen werden kann auch korrespondierende Schweigepflichtsentbindung vorlag . Spätere Befragungen durften nur noch todesursächliche Erkrankungen zielen . zuletzt behandelnden Ärztin Anfang zugesandte Fragebogen " Ärztliche Zeugnis Todesfall " steht Verlangen ausführlichen Anamnese " Widerspruch . ist ersichtlich Ärztin anderer Grundlage befragt worden . zeitlich begrenzte Ermittlungse rmächtigung Schweigepflichtsentbindung genommen beanstanden wäre stellt tragfähige Grundlage Ermittlungen Versicherers gesetzten zeitlichen Grenzen hier überschritten wurden . wirft ebenso Verwendung weiten Ermittlungsermächtigung Schweigepflichtsentbindung vorgenannten materiell-rechtlichen Fragen . sind ebenfalls Maßstäben Senatsentscheidung 28 . Oktober aaO beantworten . Verhalten Beklagten hier gerichtet war Voraussetzungen Arglistanfechtung Wissen verschwiegene Vorerkrankung Versicherungsnehmers gezielter Umgehung zeitlichen Beschränkungen Schlusserklärung treuwi drig erlangen hat Klägerin Vorinstanzen vorgetragen . Auch Revision führt . kommt Berufungsgericht Recht annimmt Schlusserklärung habe bindenden Verzicht Beklagten we itere Ermittlungen Vorerkrankungen enthalten . Beklagte hatte Versicherungsvertrag übernommenen Risikos anerkennenswertes Interesse elevante Vorerkrankungen Versicherungsnehmers offen gelegt ekommen Senatsurteil 28 . Oktober aaO . . Selbst Recht informationelle Selbstbestimmung verbu ndene Befugnis Schweigepflichtsentbindungen erklären höchstpersönliche Rechte Wege Universalsukzession Erben übergehen Senatsbeschluss 4 Juli IVa Beklagte Tode Versicherung snehmers Möglichkeit mehr hatte weitergehende Schweigepflicht sentbindungen erlangen hätte jedenfalls Lebzeiten Vers i- Wissen Morbus-Crohn-Erkrankung weiteren Ermittlungsermächtigung Schweigepflichtsentbindung noch rechtmäßig erlangen können . Mithin beschränkt möglicher Rechtsverstoß Wissen formell fehlerhaft erworben haben . hat Versicherungsnehmer seinerseits Beklagte insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts risikoerheblichen Umstand E rkrankung Crohn einhergehende Medikation arglistig getäuscht . Zwar beanstandet Revision Berufungsgericht habe tragfähigen Feststellungen Täuschungsabsicht Vers icherungsnehmers getroffen . Insoweit versucht tatrichterliche Würdigung eigene vermeintlich ersetzen jedoch durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen . Umstand Versicherungsnehmer Abschluss Lebensversicherung Crohn erkrankt behandelt worden war ist Entscheidung berücksichtigen . Stellt hier Klägerin Partei Rechtsstreit Tatsachen vorn herein unstreitig Gegner Arglistanfechtung stützt selbst vorträgt so lässt Verwertungsverbot Tatsachen regelmäßig begründen . Berufungsgericht weiter erwogenen prozessualen Fragen kommt Übrigen mehr . Insgesamt ergibt Abwägung hier Rechtsve rletzung Beklagten Versicherungsnehmers verletzten Rechtsguts Eingriffsintensität derart überwiegt Treu Glauben gebieten Arglistanfechtung ulässige Rechtsausübung versagen . 2 . Vorbringen Revisionsführerin Allgemeinen Gleichstellungsgesetz deckt entscheidungserheblichen Rechtsfehler Anbetracht besonderen Fallumstände auch Z ulassungsgrund . S. § Abs. . Zweifel Anwendbarkeit ergeben hier bereits Besonderheit Versicherungsfall Arglistanfechtung Versicherers ohnehin Beendigung Versicherungsverhältnisses geführt hatte bereits 22 . Dezember eingetreten war so Fortgeltung Vertrages § Abs. maßgeblichen Zeitpunkt Rede steht . bedarf allerdings Entscheidung hier Anwendung findet . Selbst unterstellt wäre Beklagte § geschützten rechtsgeschäftlichen Entschlussfreiheit Täuschung Versicherungsnehmers beeinträchtigt gewesen . Auch Geltung obliegt weiterhin Prüfung Versicherers Behinderung Versicherungsnehmers Abschluss Personenversicherung Blick Risiko ewertet . bleiben verschiedene Möglichkeiten Vertragsgestaltung . Insbesondere darf Rahmen § Abs. Satz prüfen anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation behinderungsbedingter Risikozuschlag erhoben Vertragsschluss sogar ganz abgelehnt werden kann . Recht Vorerkrankungen Risikoerheblichkeit hin bewerten Versicherer auch -9- Geltung eröffnet ist hatte Täuschung Versicherungsnehmers hier abgeschnitten . Berufungsgericht ist zuzustimmen Behinderung Versicherungsnehmers vielmehr Täuschung Behinderung Anfechtungsgrund darstellt . Argumentation Revision wäre nur folgen Beklagte hier Kontrahierungszwanges verpflichtet gewesen wäre Vertrag ganz bestimmten Bedingungen Antragsteller abzuschließen . Kontrahi erungszwang begründet aber jedenfalls Fällen Versicherer unterschiedliche Möglichkeiten hat Vertragsgestaltung Behinderung reagieren . . Revisionszurückweisung steht Wege grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen vgl. oben 1 . hier erst Senatsurteil 28 . Oktober aaO mithin Erlass Berufungsurteils erfolgt ist vgl. eschluss 20 . Januar . Dr. Felsch Hinweis : Revisionsverfahren erledigt worden . Dr. ist Revisionsrücknahme Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung