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412 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
27
.
Juni
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
Richterinnen
Dr.
27
.
Juni
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
Juli
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
aufgeworfenen
grundsätzlichen
Fragen
Reic
hweite
Versicherungsschutzes
Zusammenhang
ehenden
Verteilung
Beweislast
sind
Senatsurteil
25
.
Mai
veröffentlicht
Versicherungsvertrag
zugrunde
lag
geklärt
.
ist
nur
Bargeld
hingegen
Giralgeld
typische
Transportrisiken
Werttransports
bis
zu
Abschluss
versichert
.
Eingeschlossen
werden
zwar
Verluste
Schäden
Unterschlagung
Sinne
§
Abs.
StGB
Veruntreuung
Sinne
§
Abs.
StGB
veruntreuende
Unterschlagung
folgen
.
versichert
sind
Schäden
ediglich
Untreue
§
StGB
resultieren
.
Ebenso
ist
vertragliche
Haftung
gesamten
Transportbetrieb
icherungsnehmerin
Sinne
Haftpflichtversicherun
g
Versicherungsschutz
umfasst
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
.
.
.
vorliegende
Verfahren
gibt
insofern
Anlass
Abweichungen
Ergänzungen
.
2
.
Revision
Zeitpunkt
Einlegung
Nichtzula
ssungsbeschwerde
Blick
Senat
erst
geklärten
Rechtsfragen
noch
hätte
zugelassen
werden
müssen
waren
Erfolgs
aussichten
beabsichtigten
Revision
auch
Übrigen
prüfen
vgl.
27
.
Oktober
m.w
.
jedoch
verneinen
angefochtene
Berufungsurteil
Rechtsfehler
Lasten
Klägerin
enthält
.
Beschwerdevorbringen
Reichweite
Versicherungsschutzes
Verteilung
Beweislast
kann
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
f.
.
genannten
Gründen
Erfolg
haben
.
Verfahrensgrundrechte
Beschwerdeführerin
insbesondere
Art
.
Abs.
GG
hat
Berufungsgericht
insoweit
verletzt
.
Bargeldverlust
versicherten
Zeitraum
vgl.
25
.
Mai
aaO
.
hat
Klägerin
nachgewiesen
.
Behauptung
Beklagten
transportierte
Bargeld
sei
auftragsgemäß
Filiale
Deutschen
Bundesbank
abgeliefert
dort
Versicherungsnehmerin
geführtes
Konto
ezahlt
worden
hat
Klägerin
substantiiert
widersprochen
.
hat
nur
dargelegt
betreffende
Bargeld
sei
Versicherungsnehmerin
Transport
übergeben
worden
Übrigen
beschränkt
Vortrag
Beklagten
weiteren
Ablauf
Teil
Nichtwissen
bestreiten
.
Ergänzend
hat
Klägerin
lediglich
Vermutung
geäußert
Geld
könne
bereits
Einzahlung
Konto
Versicherungsnehmerin
verschwunden
sein
.
hat
Klägerin
Darlegungslast
genügt
.
Versicherungsfall
begründender
Verlust
lässt
feststellen
.
Ebenso
Senatsurteil
25
.
Mai
entschiedenen
Sache
ergibt
auch
Berufungsgericht
Recht
sfehler
vorgenommene
Auslegung
hier
maßgeblichen
Bedingungen
Transportvertrages
Klägerin
Versicherung
snehmerin
Letzterer
untersagt
war
transportiertes
Geld
so
genannten
kontogebundenen
Überweisungsverfahren
Pooling-Verfahren
zunächst
Deutschen
Bundesbank
eing
erichtetes
Konto
verbuchen
lassen
.
Klägerin
behauptete
"
Verlust
"
ist
erst
eingetreten
nachfolgend
anstehende
Überweisungen
Konto
pflichtwidrig
unterblieben
sind
.
liegt
aber
stofflicher
Zugriff
transportiertes
Bargeld
lediglich
treuwidriger
Umgang
Ende
Versicherungsschutzes
mehr
versichertem
Buchgeld
.
Versicherungsfall
auch
verneinen
gewesen
wäre
Behauptung
Beklagten
Versich
erungsnehmerin
praktizierte
Pooling-Verfahren
Klägerin
längere
Zeit
hingenommen
wurde
kann
offen
bleiben
.
geltend
gemachte
Anspruch
steht
Klägerin
auch
Beklagten
abgegebener
Versicherungsbestätigungen
vgl.
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
.
Beklagten
erklärte
Arglistanfechtung
kommt
mehr
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
01.07.2010