BESCHLUSS 27 . Juni Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Felsch Richterinnen Dr. 27 . Juni beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 Juli wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Streitwert : . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg . 1 . aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen Reic hweite Versicherungsschutzes Zusammenhang ehenden Verteilung Beweislast sind Senatsurteil 25 . Mai veröffentlicht Versicherungsvertrag zugrunde lag geklärt . ist nur Bargeld hingegen Giralgeld typische Transportrisiken Werttransports bis zu Abschluss versichert . Eingeschlossen werden zwar Verluste Schäden Unterschlagung Sinne § Abs. StGB Veruntreuung Sinne § Abs. StGB veruntreuende Unterschlagung folgen . versichert sind Schäden ediglich Untreue § StGB resultieren . Ebenso ist vertragliche Haftung gesamten Transportbetrieb icherungsnehmerin Sinne Haftpflichtversicherun g Versicherungsschutz umfasst Senatsurteil 25 . Mai aaO . . . . vorliegende Verfahren gibt insofern Anlass Abweichungen Ergänzungen . 2 . Revision Zeitpunkt Einlegung Nichtzula ssungsbeschwerde Blick Senat erst geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen waren Erfolgs aussichten beabsichtigten Revision auch Übrigen prüfen vgl. 27 . Oktober m.w . jedoch verneinen angefochtene Berufungsurteil Rechtsfehler Lasten Klägerin enthält . Beschwerdevorbringen Reichweite Versicherungsschutzes Verteilung Beweislast kann Senatsurteil 25 . Mai aaO . f. . genannten Gründen Erfolg haben . Verfahrensgrundrechte Beschwerdeführerin insbesondere Art . Abs. GG hat Berufungsgericht insoweit verletzt . Bargeldverlust versicherten Zeitraum vgl. 25 . Mai aaO . hat Klägerin nachgewiesen . Behauptung Beklagten transportierte Bargeld sei auftragsgemäß Filiale Deutschen Bundesbank abgeliefert dort Versicherungsnehmerin geführtes Konto ezahlt worden hat Klägerin substantiiert widersprochen . hat nur dargelegt betreffende Bargeld sei Versicherungsnehmerin Transport übergeben worden Übrigen beschränkt Vortrag Beklagten weiteren Ablauf Teil Nichtwissen bestreiten . Ergänzend hat Klägerin lediglich Vermutung geäußert Geld könne bereits Einzahlung Konto Versicherungsnehmerin verschwunden sein . hat Klägerin Darlegungslast genügt . Versicherungsfall begründender Verlust lässt feststellen . Ebenso Senatsurteil 25 . Mai entschiedenen Sache ergibt auch Berufungsgericht Recht sfehler vorgenommene Auslegung hier maßgeblichen Bedingungen Transportvertrages Klägerin Versicherung snehmerin Letzterer untersagt war transportiertes Geld so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren Pooling-Verfahren zunächst Deutschen Bundesbank eing erichtetes Konto verbuchen lassen . Klägerin behauptete " Verlust " ist erst eingetreten nachfolgend anstehende Überweisungen Konto pflichtwidrig unterblieben sind . liegt aber stofflicher Zugriff transportiertes Bargeld lediglich treuwidriger Umgang Ende Versicherungsschutzes mehr versichertem Buchgeld . Versicherungsfall auch verneinen gewesen wäre Behauptung Beklagten Versich erungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren Klägerin längere Zeit hingenommen wurde kann offen bleiben . geltend gemachte Anspruch steht Klägerin auch Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen vgl. Senatsurteil 25 . Mai aaO . . Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt mehr . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 01.07.2010