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11 KiB

BESCHLUSS
21
.
April
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
21
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
wird
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
Juli
zugelassen
.
vorbezeichnete
Urteil
wird
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
132.935,88
Gründe
:
Klägerin
hat
Beklagte
erstinstanzlich
lung
angeblich
gewährter
Darlehen
Jahren
zweimal
je
DM
einmal
DM
Anspruch
genommen
.
Revisionsverfahren
sind
nur
noch
Darlehen
über
DM
DM
Streit
.
Beklagte
Geschäftsführer
Klägerin
waren
miteinander
verheiratet
.
Klägerin
ist
Zentralheizungsund
Lüftungsbau
tätig
Beklagte
betreibt
.
schriftlichen
Darlehensvertrag
29
Juli
ergibt
Klägerin
Beklagten
Darlehen
DM
%
Zinsen
Rückzahlung
31
Juli
gewährt
hat
.
streitigen
Darlehen
existieren
schriftlichen
Darlehensverträge
.
5
.
Juni
wurden
Konto
Klägerin
DM
Wertstellung
6
.
März
abgebucht
selben
Tag
Konto
Beklagten
gutgeschrieben
.
Ebenfalls
5
.
Juni
wurden
Konto
Beklagten
wiederum
Wertstellung
6
.
März
DM
abgebucht
selben
Tag
wiederum
Konto
Klägerin
gutgeschrieben
.
Beklagten
unterzeichneten
Jahresabschlüssen
31
.
Dezember
31
.
Dezember
sind
Darlehen
Klägerin
insgesamt
DM
jeweils
"
sonstige
Verbindlichkeiten
"
aufgeführt
.
Schreiben
23
.
Dezember
kündigte
Klägerin
Darlehen
verlangte
Rückzahlung
20
.
Januar
.
Landgericht
hat
Frage
Darlehensgewährung
Beweis
erhoben
Vernehmung
Zeugen
.
Urteil
22
.
August
hat
Beklagte
verurteilt
Klägerin
anteiliger
Zinsen
zahlen
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
hat
bewiesen
angesehen
Klägerin
Beklagten
Darlehen
gewährt
hat
.
Darlehens
hat
Klage
lediglich
Verjährung
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
erstinstanzliche
Beweisaufnahme
hat
wiederholt
.
Begründung
hat
ausgeführt
Klägerin
habe
bewiesen
Beklagten
Darlehen
gewährt
habe
.
habe
konkreten
Sachverhalt
vorgetragen
Abschluss
entsprechender
Verträge
unmittelbar
ergebe
.
Hintergrund
nur
schriftlicher
Vertrag
existiere
reichten
auch
übrigen
Indizien
.
Unterzeichnung
Jahresabschlüsse
Beklagte
genüge
.
Unerheblich
sei
auch
Darlehensverträge
Klärungsgespräch
anlässlich
vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung
Beklagten
Geschäftsführers
Klägerin
Streit
gewesen
seien
.
lasse
auch
dann
erklären
Verträge
nur
fingiert
worden
seien
günstige
Steuertatbestände
schaffen
.
Auch
sei
möglich
Verluste
Pensionsbetriebes
Beklagten
Zahlungen
Klägerin
Zuschüsse
gekommen
sei
Darlehen
bezeichnet
worden
seien
.
Zeuge
habe
Abschlusses
verträge
Zahlungsflüsse
auch
unmittelbare
Wahrnehmung
gehabt
.
Bezüglich
Kontobelege
erwiesenen
Zahlung
DM
Jahr
sei
Indizwirkung
Darlehensgewährung
schon
erschüttert
noch
selben
Tag
Betrag
annähernd
DM
wieder
Konto
Klägerin
zurückgeflossen
sei
.
II
.
Abweisung
Klage
Berufungsgericht
Wiederholung
Beweisaufnahme
verletzt
Anspruch
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
.
1
.
Grundsätzlich
steht
zwar
Ermessen
Berufungsgerichts
erster
Instanz
vernommenen
Zeugen
erneut
nehmen
will
.
Ermessen
unterliegt
indessen
Einschränkungen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
erforderlich
Zeugen
erneut
vernehmen
Berufungsgericht
protokollierte
Aussagen
anders
Vorinstanz
verstehen
werten
will
f.
;
5
.
April
VersR
;
Urteile
17
.
Dezember
XI
BGH-Report
;
22
.
Mai
;
16
.
Oktober
ZR
;
30
.
September
.
Hat
erstinstanzliche
Gericht
streitige
Äußerungen
Umstände
gemacht
worden
sind
Zeugen
vernommen
ist
Würdigung
Aussage
bestimmten
Ergebnis
gekommen
so
kann
Berufungsgericht
Auslegung
verwerfen
gegenteiligen
Ergebnis
kommen
zuvor
Zeugen
gemäß
§
Abs.
selbst
vernommen
haben
Senatsurteil
5
.
April
aaO
.
Zwar
ist
Berufungsgericht
grundsätzlich
verwehrt
Aussage
erstinstanzlich
vernommenen
Zeugen
wiederholte
Vernehmung
Würdigung
Erstrichters
Beweisführung
ausreichend
erachten
.
Voraussetzung
ist
jedoch
auch
insoweit
Pflicht
erneuten
Vernehmung
Zweifeln
Vollständigkeit
Richtigkeit
protokollierten
Aussage
§
Abs.
Nr.
ergibt
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
verstoßen
insbesondere
Zeugen
vernommenen
Steuerberater
erneut
vernommen
hat
.
haben
stimmend
angegeben
habe
anlässlich
Krise
Ehe
Beklagten
Geschäftsführer
Klägerin
spräch
bezüglich
vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung
gegeben
.
seien
Darlehen
unstrittig
gewesen
weitere
Berechnung
ungeprüft
zugrunde
gelegt
worden
.
Berufungsgericht
ausführt
Zeuge
habe
Angaben
sprechung
Ende
beigewohnt
ist
geeignet
Zweifel
Aussage
wecken
da
festgestellt
ist
sonstigen
Streitstoff
ergibt
Weggang
Zeugen
Parteien
uneinig
Bestand
Darlehen
geworden
wären
.
Berufungsgericht
weiter
meint
unbeanstandete
Einführung
Darlehensverträge
Verhandlungen
lasse
auch
dann
erklären
nur
fingiert
worden
seien
günstige
Steuertatbestände
schaffen
beruht
entsprechenden
Feststellungen
.
konkrete
Anhaltspunkte
durfte
Berufungsgericht
erwägen
Darlehen
habe
nur
Scheingeschäfte
gehandelt
.
Ebenso
steht
Berufungsgericht
weiter
aufgeführte
Möglichkeit
Geldflüssen
sei
gekommen
Pensionsbetrieb
Beklagten
Verluste
erwirtschaftet
habe
Darlehen
bezeichnete
Zuschüsse
Klägerin
hätten
ausgeglichen
werden
sollen
.
Prozessstoff
ergibt
Stelle
Zahlungen
Klägerin
verlorene
Zuschüsse
lediglich
Darlehen
behandelt
werden
sollten
.
kommen
weitere
Umstände
erneute
Vernehmung
Zeugen
rechtfertigen
Nichtbestehen
Darlehen
auszugehen
.
So
hat
Zeuge
angegeben
Beginn
Tätigkeit
seien
bereits
vorhandenen
Bilanzen
Vorjahre
Pensionsbetrieb
Beklagten
Darlehen
ausgewiesen
worden
.
sind
dann
auch
Bilanzen
eingestellt
worden
.
Gleiches
gilt
Jahresabschlüsse
Beklagten
persönlich
unterzeichnet
wurden
.
Zwar
bedeutet
Unterzeichnung
Jahresabschlusses
Kaufmann
§
Schuldanerkenntnis
Bilanz
erfassten
Gläubiger
Urteil
2
.
März
WM
.
;
6
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
Joost
§
Rdn
.
.
Gleichwohl
begründen
derartige
formal
bewiesene
Erklärungen
erhebliche
Wahrscheinlichkeit
urkundlichen
Erklärung
bezeugten
Tatsachen
Vorgänge
Wirklichkeit
entsprechen
28
.
Februar
unter
.
ist
auch
festgestellt
Aufnahme
Darlehensverbindlichkeit
Bilanzen
Willen
Beklagten
geschehen
wäre
.
unbestrittenen
Vortrag
Klägerin
hat
Beklagte
ferner
Zinsverbindlichkeiten
Darlehen
steuerrechtlich
Betriebsausgaben
geltend
gemacht
.
Zeuge
hat
bekundet
habe
Zinsflüsse
zwar
Unterlagen
gefunden
.
habe
Sachverhalt
so
verstanden
fällige
Zinsen
Leistungen
Einzelfirma
Beklagten
Klägerin
nämlich
Beköstigung
Mitarbeitern
verrechnet
worden
seien
.
ist
Berufungsgericht
eingegangen
.
Berufungsgericht
weiter
ausgeführt
hat
Zeuge
habe
Hinblick
Abschluss
Darlehensverträge
unmittelbare
Wahrnehmung
gehabt
so
ist
zwar
richtig
Tätigkeit
erst
Abschluss
behaupteten
Darlehensverträge
aufnahm
.
Zeuge
hat
indessen
bekundet
habe
Unterlagen
Klägerin
Verträge
gefunden
auch
Bilanzen
Pensionsbetriebs
Beklagten
aufgeführt
worden
seien
.
Ferner
habe
Überweisungsträger
Zahlung
Darlehensbetrages
gesehen
.
Zeuge
dann
angegeben
hat
Darlehen
seien
real
geflossen
steuerlichen
Konstrukte
gewesen
Betriebsprüfung
sofort
aufgefallen
wäre
konnte
Berufungsgericht
Aussage
Zeugen
weiteres
beiseite
lassen
erneut
vernehmen
.
Berufungsgericht
weiter
herangezogene
Umstand
schriftliche
Darlehensvertrag
sei
Indiz
Abschluss
weiterer
Verträge
Fälligkeit
Kündigung
Darlehens
Jahre
vergangen
seien
berücksichtigt
schließlich
hinreichend
Sache
nach
Darlehen
familiären
Bereich
handelt
keineswegs
außergewöhnlich
ist
auch
Fälligkeit
sofort
Rückzahlung
bestanden
wird
.
2
.
unterlassene
Wiederholung
Beweisaufnahme
verletzt
auch
Anspruch
Klägerin
rechtliches
Gehör
Begründung
habe
konkreten
Sachverhalt
vorgetragen
Abschluss
entsprechender
Darlehensverträge
unmittelbar
ergebe
Anforderungen
Substantiierungslast
Klägerin
überspannt
maßgeblichen
Indizien
Beurteilung
einbezogen
hat
.
ständiger
Rechtsprechung
genügt
Partei
Darlegungslast
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
entstanden
erscheinen
lassen
.
Genügt
Parteivorbringen
Anforderungen
kann
Vortrag
weiterer
Einzelheiten
verlangt
werden
23
.
September
unter
;
Beschluss
21
.
Mai
ZR
NJW-RR
.
8
;
Urteil
18
.
März
§
Abs.
Darlegungslast
Gründe
.
Hier
hat
Klägerin
Abschluss
Darlehensverträgen
Jahren
-9-
zweimal
DM
einmal
DM
Beklagten
behauptet
Beweis
gestellt
bereits
Substantiierung
Vortrages
hinreichend
war
.
kommt
Klägerin
Darlehensvertrag
Überweisungsträger
vorgelegt
hat
.
Weitere
Indizien
haben
ferner
Aussage
Zeugen
ergeben
Klägerin
Eigen
gemacht
hat
.
So
hat
Zeuge
ausgesagt
Betrieb
Beklagten
habe
wenig
gerechnet
seien
Bankschulden
Größenordnung
fast
Mio.
DM
passiviert
worden
.
Klägerin
gewährten
Darlehen
seien
notwendig
gewesen
Einzelfirma
Beklagten
wirtschaftlich
Leben
erhalten
.
Darlehen
habe
später
auch
konkreten
Verhandlungen
Bank
Beklagten
Durchführung
Umschuldungen
teilgenommen
.
Umschuldung
sei
tatsächlich
durchgeführt
worden
.
Ursprünglich
sei
sogar
noch
gedacht
worden
Teil
Beträge
Klägerin
zufließen
lassen
dann
aber
erfolgt
sei
.
Bewertung
Teils
Aussage
Zeugen
fehlt
fungsurteil
.
3
.
Erfordernis
Wiederholung
Beweisaufnahme
hen
auch
Ausführungen
Berufungsgerichts
Jahr
erfolgten
Überweisungen
Konto
Klägerin
dasjenige
Beklagten
umgekehrt
.
Zunächst
ergibt
vorgelegten
Kontounterlagen
5
.
Juni
Betrag
DM
Konto
Klägerin
Konto
Beklagten
überwiesen
wurde
.
Umstand
rückwirkend
Wertstellung
6
.
März
erfolgte
ist
Aussage
Zeugen
zwar
Tagesordnung
komme
aber
entsprechende
Zinsgutschriften
-belastungen
erreichen
.
dann
selben
Tag
Konto
Beklagten
Konto
Klägerin
Betrag
DM
überwiesen
wurde
kann
hieraus
fehlende
Darlehensgewährung
geschlossen
werden
.
Klägerin
hat
Nachweis
Zahlung
DM
Überweisungsträger
geführt
Aussage
Zeugen
Aufnahme
Betrages
Bilanz
Betriebes
Beklagten
ergeben
Indizien
Zahlung
Darlehen
handeln
könnte
.
wäre
Sache
Beklagten
darzulegen
gegebenenfalls
beweisen
lediglich
Scheingeschäft
gemäß
§
Abs.
handelte
.
grundsätzlich
Ernstlichkeit
rechtsgeschäftlicher
Willenserklärungen
auszugehen
ist
trägt
Vorliegen
Scheingeschäfts
Beweislast
beruft
Urteile
9
Juli
;
8
.
Juni
.
Derartige
Feststellungen
Vorliegen
Scheingeschäfts
hat
Berufungsgericht
getroffen
nur
Vermutungen
angestellt
Darlehensverträge
könnten
fingiert
worden
sein
günstige
Steuertatbestände
schaffen
.
Zahlung
DM
Konto
Beklagten
veranlasst
wurde
ist
überdies
Sache
zunächst
darzulegen
Hintergrund
Überweisung
hat
.
kann
lediglich
Nichtwissen
erklären
§
Abs.
.
Zwar
hatte
auch
Geschäftsführer
Klägerin
Vollmacht
Konto
Beklagten
.
steht
indessen
Überweisung
Beklagte
veranlasst
wurde
.
vornherein
ausgeschlossen
werden
kann
Möglichkeit
Verbindlichkeiten
Betriebes
Beklagten
Klägerin
handelt
erbracht
hat
.
Immerhin
sind
Bilanzen
Betriebes
Beklagten
Darlehensverbindlichkeiten
Klägerin
weitere
Verbindlichkeiten
erheblicher
Größenordnung
aufgeführt
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Aurich
Entscheidung
Entscheidung