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NAMEN
Verkündet
:
14
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Finanzierungsleistungen
Hausgrundstück
unbenannte
Zuwendung
Ehegatten
.
Urteil
14
.
März
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
14
.
März
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Juni
Zurückweisung
Revision
Übrigen
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Pflichtteilsergänzungsbegehrens
Klä
Höhe
jeweils
7.041,63
Zinsen
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
Klägers
Höhe
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Revisionsverfahren
noch
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Kläger
Tod
Vaters
.
war
Beklagten
zweiter
Ehe
gesetzlichen
Güterstand
verheiratet
.
Kläger
sind
Söhne
erster
Ehe
.
Vater
Erblassers
hatte
verpflichtet
Erblasser
Teilfläche
Grundstücks
übereignen
.
Teilfläche
wurde
Einfamilienhaus
errichtet
Finanzierung
Erblasser
Beklagte
Bankdarlehen
Höhe
DM
fnahmen
.
Kreditsicherheit
wurde
noch
ungeteilten
Grundstück
Vaters
Grundschuld
bestellt
.
Übergabevertrag
12
.
Februar
wurde
Löschung
Grundschuld
veranlasst
Restgrundstück
lastete
;
übertrug
Erblasser
Miteigentumsanteil
überlassenen
Grundbesitz
Vertrag
so
bezeichnete
"
ehebedingte
Zuwendung
"
Beklagte
.
Eigentumswechsel
wurde
Grundbuch
vollzogen
Ehegatten
fertiggestellte
Haus
eingezogen
waren
.
gemeinschaftliches
Testament
6
.
August
setzten
Erblasser
Beklagte
gegenseitig
Alleinerben
.
6
.
Dezember
verstarb
Erblasser
.
Zweck
Hausbaus
aufgenommene
zwischenzeitlich
umgeschuldete
Bankkredit
valutierte
Zeitpunkt
noch
Höhe
.
Tilgungsleistungen
Gesamthöhe
Zinszahlungen
112.666,12
waren
Konto
Erblassers
erfolgt
.
Kläger
Übertragung
hälftigen
Miteigentumsanteils
Grundstück
auch
Hälfte
geleisteten
Darlehensraten
Schenkungen
ansehen
haben
Beklagte
Erbin
Pflichtteilsergänzungsansprüche
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Klage
Pflich
tteilsergänzungsansprüche
betraf
Höhe
jeweils
stattgegeben
.
landesgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
überwiegend
aufrechterhalten
aber
Verlangen
Pflichtteilsergänzung
insoweit
zurückgewiesen
gesonderten
Ansatz
Finanzierungslei
stungen
beruhte
.
Hiergegen
richtet
Revision
Kläger
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
teilweise
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
Belang
angenommen
Übertragung
hälftigen
Miteigentums
Hausgrundstück
Erblasser
Beklagte
Jahr
handele
Schenkung
.
sei
Übertragung
Miteigentumsanteils
hier
Erfüllung
Anspruchs
Beklagten
Erblasser
Alterssicherung
gesch
uldet
gewesen
noch
habe
nachträglichen
Vergütung
langjähriger
Dienste
gedient
.
dürften
hälftigen
Zahlungen
Erblassers
Finanzierung
Eigenheims
Berechnung
Ergänzung
spflichtteils
herangezogen
werden
.
ergebe
Zweck
§
sicherstellen
solle
Pflichtteilsrecht
Schenkungen
verringert
werde
Besserstellung
Pflich
tteilsberechtigten
aber
erreichen
wolle
.
sei
Finanzbeitrag
Erblassers
allein
Ehefrau
übergegangene
Eigentumshälfte
bedeutsam
.
Finanzierungsbeitrag
Wert
übertragenen
Miteigentumsanteil
verkörpere
sei
zusätzliche
eigenständige
Schenkung
.
Schließlich
entspreche
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Begleichung
Darlehensverbindlichkeiten
nur
Zinsanteil
Zuwendung
Vermögensbildung
sei
.
"
verbrauchbaren
Sachen
"
Grundstücke
zählten
sei
Regelfall
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Erbfallwert
abzustellen
.
Höhe
werde
Stand
elastung
wiederum
Ausmaß
Darlehenstilgung
estimmt
.
So
sei
auch
hier
so
Tilgungsleistungen
pflichtteilsrechtlich
bereits
berücksichtigt
seien
.
sei
Kläger
vorgebracht
worden
Erblasser
habe
Beklagten
Freiwerden
Verpflichtung
gege
Darlehensgeber
ausdrücklich
geschenkt
g
egenüber
bestehende
Ausgleichsschuld
§
ausdrücklich
rlassen
.
wäre
Befund
folgerichtig
gewesen
etwaige
Ansprüche
Kläger
Beklagte
ordentlichen
Ergänzungspflichtteil
erwägen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
Klägern
erbrachten
Tilgungsleistungen
Hausdarlehen
weiteren
Anspruch
zuerkannt
Pflichtteilsergänzung
bereits
ausgeurteilten
Betrag
hinausgeht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Höhe
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
hälftigen
Betrag
erbrachten
Tilgungsleistungen
bereits
Schenkung
Sinne
§
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
hat
Ergänzungspflichtteil
"
Hausgrundstück
jeweils
Kläger
Pflichtteilsquote
je
zukommt
beziffert
.
hat
insoweit
landgerichtlichen
Urteil
folgend
Pflichtteilsergänzung
berücksichtigenden
Wert
hälftigen
Miteigentum
santeils
zugrunde
gelegt
.
Wert
ergibt
Erbfallwert
Hausgrundstücks
Zeit
Erbfalles
noch
valutierende
Grundschuld
Höhe
abgezogen
wurde
;
belief
.
Hausgrundstück
Zeit
Schenkung
unstreitig
höheren
Wert
hatte
war
§
Abs.
Satz
Erbfallwert
Ansatz
bringen
.
Berechnung
angesetzte
Wert
noch
valutierenden
Grundschuld
ist
jedoch
erbrachten
Tilgungsleistungen
gemindert
Grundstückswert
gleichem
Umfang
erhöht
worden
.
Grundschuld
Übereignung
Miteigentumsanteils
noch
Grundbuch
eingetragenen
Höhe
valutierte
verringerte
Belastung
Tilgungsleistungen
genannten
rund
Wert
belasteten
Grundstücks
stieg
entsprechend
.
esem
Wege
sind
Tilgungsleistungen
bereits
ktiven
Nachlasswert
eingeflossen
§
Abs.
Berec
hnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
zugrunde
legen
ist
.
können
Nachlass
zweites
Mal
Schenkung
hinzugerec
hnet
werden
.
2
.
durfte
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Konto
Erblassers
geleisteten
Zinszahlungen
ablehnen
.
Pflichtteilsergänzungsansprüche
gemäß
§
setzen
Erblasser
Schenkung
Sinne
§
gemacht
hat
Zuwendung
Empfänger
Verm
ögen
Gebers
bereichert
Teile
einig
sind
unentgeltlich
erfolgt
vgl.
Senatsurteil
10
.
Dezember
juris
.
]
.
ist
unbenannte
Zuwendung
Ehegatten
Schenkung
Sinne
auch
unabhängig
Einigung
Unentgeltlichkeit
gleichgestellt
vgl.
Senatsurteil
27
November
.
.
.
ergänzungspflichtige
Schenkung
kann
angenommen
werden
wirtschaftlichen
Gegenwert
erfolgte
Erblasser
iner
materiell-rechtlichen
dauerhaften
nur
vorübergehenden
formalen
Vermögensmehrung
Empfängers
geführt
hat
vgl.
Senatsurteil
10
.
Dezember
aaO
.
Bereicherung
Beklagten
Vermögen
Erblassers
Zinszahlungen
kommt
hier
Betracht
.
Beklagte
Erblasser
hafteten
gemeinsam
aufgenommene
Darlehen
auch
Zinsen
Gesamtschuldner
§
.
Zinszahlungen
wurde
auch
Schuld
Beklagten
erfüllt
.
Verringerung
Verbindlichkeiten
wäre
Vermögen
gemehrt
worden
Konto
Erblassers
erfolgten
Zahlungen
Vermögen
stammten
stungen
Beklagten
Erwerb
Anspruchs
ausgeglichen
wurden
.
Unrecht
nimmt
Berufungsgericht
auch
Wert
Zinszahlungen
Finanzierung
Eigenheims
verkörpere
übertragenen
Miteigentumsanteil
Zahlungen
seien
zusätzliche
eigenständige
Schenkung
.
Belastung
Beklagten
gesamtschuldnerische
Zinsverbindlichkeit
bestand
unabhängig
Gegenstand
zugrunde
liegenden
Darlehen
finanziert
worden
war
.
Übertragung
Miteigentumsanteils
verringerte
Vermögensbelastung
;
ebenso
flossen
Finanzierungskosten
Wert
Grundstücks
.
Erst
Zinszahlungen
Konto
Erblassers
führten
Reduzierung
Verbindlichkeiten
Beklagten
möglichen
weiteren
Vermögenszuwachs
Wert
bereits
übereigneten
Miteigentumsanteils
.
Anders
Revisionserwiderung
meint
ist
Annahme
Schenkung
Belang
Erblasser
Erbringung
monatlichen
Annuitäten
Darlehensvertrag
schuldete
freiwillig
übernahm
.
vertragliche
Verpflichtung
betraf
allein
Außenverhältnis
Erblassers
Kreditgebern
hier
maßgebliche
Innenverhältnis
Ehegat
ten
.
Revisionserwiderung
weist
insoweit
zwar
zutreffen
Pflichtteilsberechtigte
Teilhabeanspruch
nur
insoweit
hat
Beschenkte
"
Vermögen
Schenkers
"
ereichert
ist
Bereicherung
Beschenkten
also
entspr
echenden
Entreicherung
Schenkers
beruht
Senatsurteil
28
.
April
.
.
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Revisionsverfahren
Kläger
unterstellen
Zahlungen
Konto
Erblassers
auch
Vermögen
stammten
.
Dann
erfüllte
Erblasser
Zahlungen
auch
eigene
Zinsverbindlichkeit
.
Gesamtschuldner
hätte
aber
§
Abs.
Satz
egelmäßig
Ausgleichsanspruch
Beklagte
hälftiger
Höhe
-9-
erlangt
.
jedoch
Erblasser
Beklagten
abweichende
Übereinkunft
bestand
erbrachten
Zahlungen
gemeinsame
Gesamtschuld
Ausgleich
erhalten
werde
war
Erblasser
Umfang
verlorenen
Ausgleichsanspruchs
entreichert
Beklagte
entsprechend
bereichert
.
Frage
Bereicherung
Beklagten
Ve
rmögen
Erblassers
ist
maßgeblich
Eheleute
regelmäßigen
Ausgleich
Gesamtschuldnern
Abs.
revisionsrechtlich
unterstellenden
Sachverhalt
Erblasser
erbrachten
Zahlungen
bestimmt
haben
.
gesetzliche
Gesamtschuldnerausgleich
wird
Ehe
Erblassers
Beklagten
insbesondere
güterrechtlichen
Vorschriften
Zugewinngemeinschaft
verdrängt
vgl.
Beschluss
20
.
Mai
FamRZ
.
;
Urteil
6
.
Oktober
FamRZ
.
.
§
Abs.
Satz
sind
Gesamtschuldner
Verhältnis
zueinander
gleichen
Anteilen
verpflichtet
anderes
bestimmt
ist
.
abweichende
Bestimmung
kann
Gesetz
Vereinbarung
Inhalt
Zweck
Rechtsverhältni
sses
Natur
Sache
mithin
besonderen
Gestaltung
tatsäc
hlichen
Geschehens
ergeben
Urteile
6
.
Oktober
aaO
.
17
;
17
.
Mai
IX
juris
.
]
;
jeweils
m.w
.
.
Ansicht
Berufungsgerichts
bedarf
ausdrücklichen
Schulderlasses
leistenden
Gesamtschuldner
Ausgleichsforderung
§
Abs.
auszuschließen
.
intakter
Ehe
kann
grundsätzlich
hälftige
Beteili
gung
Gesamtschuldner
Belastungen
vielmehr
ehelichen
Lebensgemeinschaft
Weise
überlagert
werden
Innenverhältnis
Ehegatten
andere
Aufteilung
ergibt
vgl.
Urteil
13
.
Januar
FamRZ
.
]
;
so
auch
Urteil
9
.
Februar
.
.
hier
Fall
war
lässt
derzeit
beurteilen
.
Berufungsgericht
hat
bisher
Feststellungen
Innenverhältnis
Erblasser
Beklagten
getroffen
Zahlungen
gemeinsame
sschuld
betraf
.
Prüfung
Frage
unbenannte
Zuwendung
nter
§
fällt
kommt
weiter
unentgeltlichen
Vorgang
handelt
.
entspricht
Rechtsprechung
Senats
unbenannte
Zuwendung
Ehegatten
Regel
bjektiv
unentgeltlich
anzusehen
vgl.
Senatsurteil
27
November
[
juris
.
]
.
Erwerb
zugewendeten
Gegenstandes
Rechtsanspruch
besteht
ist
unentgeltlich
Erwerb
ausgleichenden
Gege
Erwerbers
rechtlich
abhängig
ist
.
kommen
rechtliche
Abhängigkeit
Unentgeltlichkeit
ausschließt
Entgeltlichkeit
begründet
Verknüpfungen
Art
gege
nseitigen
Vertrages
auch
Setzung
Bedingung
entsprechenden
Rechtszwecks
Betracht
aaO
juris
.
]
.
So
ist
unbenannte
sogar
ausdrücklich
Alterss
bestimmte
Zuwendung
Ehegatten
entgeltlich
Rahmen
konkreten
Verhältnissen
angemessenen
A
lterssicherung
hält
vgl.
aaO
.
]
.
Dementsprechend
kann
auch
ehebedingte
Zuwendung
langjährige
Dienste
nachträglich
vergütet
werden
Ehegatte
anderen
eschließung
geleistet
hat
Rahmen
objektiv
Angemessenen
entgeltlich
anzusehen
sein
aaO
.
Beklagte
insoweit
sekundäre
Darlegungslast
Entgeltlichkeit
Zuwendung
trifft
vgl.
Senatsurteil
17
.
Januar
-RR
juris
.
]
vorgetragen
hat
Zahlungen
Darlehen
hätten
icherung
gemeinschaftlichen
Ehewohnung
gedient
ist
prüfen
Leistung
etwa
unterhaltsrechtlich
geschuldet
war
ganz
teilweise
vergütete
konkrete
Gegenleistung
gegenübersteht
vgl.
Senatsurteil
27
November
[
juris
.
]
.
fehlt
Zinszahlungen
revisionsrechtlich
unterstellenden
Sachverhalt
Vermögen
Erblassers
geleistet
wurden
Feststellungen
.
Berufungsgericht
hat
Sicht
folgerichtig
bisher
geprüft
Zinszahlungen
unterhaltsrechtlich
geschuldet
waren
.
Berufungsgericht
wird
gegebenenfalls
auch
befassen
haben
Zinsleistungen
Mietzahlungen
gemäß
§
§
geschuldeter
Beitrag
gemeinsamen
Wohnkosten
gewesen
sein
könnten
vgl.
Weber-Monecke
7
.
Aufl
.
§
.
4
;
Staudinger/Voppel
.
7
;
Kleffmann
Praxishandbuch
Familienrecht
Teil
.
Stand
:
Dezember
;
Wendl/Dose
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
9
.
Aufl
.
.
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
Klage
Pflichtteilsergänzungsbegehrens
Kläger
Höhe
jeweils
7.041,63
Zinsen
Nebenforderung
Klägers
Höhe
abgewiesen
worden
ist
.
Betrag
entspricht
Hälfte
Pflichtteilsquote
Zinszahlungen
je
insgesamt
112.666,12
.
Sache
ist
insoweit
Berufungsgericht
noch
fehlenden
Feststellungen
nachzuholen
haben
wird
zurückzuverweisen
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
22.06.2016