NAMEN Verkündet : 14 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Pflichtteilsergänzungsanspruch Finanzierungsleistungen Hausgrundstück unbenannte Zuwendung Ehegatten . Urteil 14 . März ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. mündliche Verhandlung 14 . März Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . Juni Zurückweisung Revision Übrigen Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Pflichtteilsergänzungsbegehrens Klä Höhe jeweils 7.041,63 € Zinsen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Klägers Höhe € Zinsen abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Revisionsverfahren noch Pflichtteilsergänzungsansprüche Kläger Tod Vaters . war Beklagten zweiter Ehe gesetzlichen Güterstand verheiratet . Kläger sind Söhne erster Ehe . Vater Erblassers hatte verpflichtet Erblasser Teilfläche Grundstücks übereignen . Teilfläche wurde Einfamilienhaus errichtet Finanzierung Erblasser Beklagte Bankdarlehen Höhe DM fnahmen . Kreditsicherheit wurde noch ungeteilten Grundstück Vaters Grundschuld bestellt . Übergabevertrag 12 . Februar wurde Löschung Grundschuld veranlasst Restgrundstück lastete ; übertrug Erblasser Miteigentumsanteil überlassenen Grundbesitz Vertrag so bezeichnete " ehebedingte Zuwendung " Beklagte . Eigentumswechsel wurde Grundbuch vollzogen Ehegatten fertiggestellte Haus eingezogen waren . gemeinschaftliches Testament 6 . August setzten Erblasser Beklagte gegenseitig Alleinerben . 6 . Dezember verstarb Erblasser . Zweck Hausbaus aufgenommene zwischenzeitlich umgeschuldete Bankkredit valutierte Zeitpunkt noch Höhe € . Tilgungsleistungen Gesamthöhe € Zinszahlungen 112.666,12 € waren Konto Erblassers erfolgt . Kläger Übertragung hälftigen Miteigentumsanteils Grundstück auch Hälfte geleisteten Darlehensraten Schenkungen ansehen haben Beklagte Erbin Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht . Landgericht hat Klage Pflich tteilsergänzungsansprüche betraf Höhe jeweils € stattgegeben . landesgericht hat landgerichtliche Urteil überwiegend aufrechterhalten aber Verlangen Pflichtteilsergänzung insoweit zurückgewiesen gesonderten Ansatz Finanzierungslei stungen beruhte . Hiergegen richtet Revision Kläger . Entscheidungsgründe : Revision ist teilweise begründet . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Belang angenommen Übertragung hälftigen Miteigentums Hausgrundstück Erblasser Beklagte Jahr handele Schenkung . sei Übertragung Miteigentumsanteils hier Erfüllung Anspruchs Beklagten Erblasser Alterssicherung gesch uldet gewesen noch habe nachträglichen Vergütung langjähriger Dienste gedient . dürften hälftigen Zahlungen Erblassers Finanzierung Eigenheims Berechnung Ergänzung spflichtteils herangezogen werden . ergebe Zweck § sicherstellen solle Pflichtteilsrecht Schenkungen verringert werde Besserstellung Pflich tteilsberechtigten aber erreichen wolle . sei Finanzbeitrag Erblassers allein Ehefrau übergegangene Eigentumshälfte bedeutsam . Finanzierungsbeitrag Wert übertragenen Miteigentumsanteil verkörpere sei zusätzliche eigenständige Schenkung . Schließlich entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung Begleichung Darlehensverbindlichkeiten nur Zinsanteil Zuwendung Vermögensbildung sei . " verbrauchbaren Sachen " Grundstücke zählten sei Regelfall § Abs. Satz grundsätzlich Erbfallwert abzustellen . Höhe werde Stand elastung wiederum Ausmaß Darlehenstilgung estimmt . So sei auch hier so Tilgungsleistungen pflichtteilsrechtlich bereits berücksichtigt seien . sei Kläger vorgebracht worden Erblasser habe Beklagten Freiwerden Verpflichtung gege Darlehensgeber ausdrücklich geschenkt g egenüber bestehende Ausgleichsschuld § ausdrücklich rlassen . wäre Befund folgerichtig gewesen etwaige Ansprüche Kläger Beklagte ordentlichen Ergänzungspflichtteil erwägen . II . hält rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . 1 . Recht hat Berufungsgericht allerdings Klägern erbrachten Tilgungsleistungen Hausdarlehen weiteren Anspruch zuerkannt Pflichtteilsergänzung bereits ausgeurteilten Betrag hinausgeht . Berufungsgericht hat Entscheidung Höhe Pflichtteilsergänzungsanspruchs hälftigen Betrag erbrachten Tilgungsleistungen bereits Schenkung Sinne § berücksichtigt . Berufungsgericht hat Ergänzungspflichtteil " Hausgrundstück jeweils € Kläger Pflichtteilsquote je zukommt beziffert . hat insoweit landgerichtlichen Urteil folgend Pflichtteilsergänzung berücksichtigenden Wert hälftigen Miteigentum santeils € zugrunde gelegt . Wert ergibt Erbfallwert Hausgrundstücks € Zeit Erbfalles noch valutierende Grundschuld Höhe € abgezogen wurde ; belief € . Hausgrundstück Zeit Schenkung unstreitig höheren Wert hatte war § Abs. Satz Erbfallwert Ansatz bringen . Berechnung angesetzte Wert noch valutierenden Grundschuld ist jedoch erbrachten Tilgungsleistungen gemindert Grundstückswert gleichem Umfang erhöht worden . Grundschuld Übereignung Miteigentumsanteils noch Grundbuch eingetragenen Höhe € valutierte verringerte Belastung Tilgungsleistungen € genannten rund € Wert belasteten Grundstücks stieg entsprechend . esem Wege sind Tilgungsleistungen bereits ktiven Nachlasswert eingeflossen § Abs. Berec hnung Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde legen ist . können Nachlass zweites Mal Schenkung hinzugerec hnet werden . 2 . durfte Berufungsgericht gegebenen Begründung Pflichtteilsergänzungsanspruch Konto Erblassers geleisteten Zinszahlungen ablehnen . Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § setzen Erblasser Schenkung Sinne § gemacht hat Zuwendung Empfänger Verm ögen Gebers bereichert Teile einig sind unentgeltlich erfolgt vgl. Senatsurteil 10 . Dezember juris . ] . ist unbenannte Zuwendung Ehegatten Schenkung Sinne auch unabhängig Einigung Unentgeltlichkeit gleichgestellt vgl. Senatsurteil 27 November . . . ergänzungspflichtige Schenkung kann angenommen werden wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Erblasser iner materiell-rechtlichen dauerhaften nur vorübergehenden formalen Vermögensmehrung Empfängers geführt hat vgl. Senatsurteil 10 . Dezember aaO . Bereicherung Beklagten Vermögen Erblassers Zinszahlungen kommt hier Betracht . Beklagte Erblasser hafteten gemeinsam aufgenommene Darlehen auch Zinsen Gesamtschuldner § . Zinszahlungen wurde auch Schuld Beklagten erfüllt . Verringerung Verbindlichkeiten wäre Vermögen gemehrt worden Konto Erblassers erfolgten Zahlungen Vermögen stammten stungen Beklagten Erwerb Anspruchs ausgeglichen wurden . Unrecht nimmt Berufungsgericht auch Wert Zinszahlungen Finanzierung Eigenheims verkörpere übertragenen Miteigentumsanteil Zahlungen seien zusätzliche eigenständige Schenkung . Belastung Beklagten gesamtschuldnerische Zinsverbindlichkeit bestand unabhängig Gegenstand zugrunde liegenden Darlehen finanziert worden war . Übertragung Miteigentumsanteils verringerte Vermögensbelastung ; ebenso flossen Finanzierungskosten Wert Grundstücks . Erst Zinszahlungen Konto Erblassers führten Reduzierung Verbindlichkeiten Beklagten möglichen weiteren Vermögenszuwachs Wert bereits übereigneten Miteigentumsanteils . Anders Revisionserwiderung meint ist Annahme Schenkung Belang Erblasser Erbringung monatlichen Annuitäten Darlehensvertrag schuldete freiwillig übernahm . vertragliche Verpflichtung betraf allein Außenverhältnis Erblassers Kreditgebern hier maßgebliche Innenverhältnis Ehegat ten . Revisionserwiderung weist insoweit zwar zutreffen Pflichtteilsberechtigte Teilhabeanspruch nur insoweit hat Beschenkte " Vermögen Schenkers " ereichert ist Bereicherung Beschenkten also entspr echenden Entreicherung Schenkers beruht Senatsurteil 28 . April . . gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts ist Revisionsverfahren Kläger unterstellen Zahlungen Konto Erblassers auch Vermögen stammten . Dann erfüllte Erblasser Zahlungen auch eigene Zinsverbindlichkeit . Gesamtschuldner hätte aber § Abs. Satz egelmäßig Ausgleichsanspruch Beklagte hälftiger Höhe -9- erlangt . jedoch Erblasser Beklagten abweichende Übereinkunft bestand erbrachten Zahlungen gemeinsame Gesamtschuld Ausgleich erhalten werde war Erblasser Umfang verlorenen Ausgleichsanspruchs entreichert Beklagte entsprechend bereichert . Frage Bereicherung Beklagten Ve rmögen Erblassers ist maßgeblich Eheleute regelmäßigen Ausgleich Gesamtschuldnern Abs. revisionsrechtlich unterstellenden Sachverhalt Erblasser erbrachten Zahlungen bestimmt haben . gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich wird Ehe Erblassers Beklagten insbesondere güterrechtlichen Vorschriften Zugewinngemeinschaft verdrängt vgl. Beschluss 20 . Mai FamRZ . ; Urteil 6 . Oktober FamRZ . . § Abs. Satz sind Gesamtschuldner Verhältnis zueinander gleichen Anteilen verpflichtet anderes bestimmt ist . abweichende Bestimmung kann Gesetz Vereinbarung Inhalt Zweck Rechtsverhältni sses Natur Sache mithin besonderen Gestaltung tatsäc hlichen Geschehens ergeben Urteile 6 . Oktober aaO . 17 ; 17 . Mai IX juris . ] ; jeweils m.w . . Ansicht Berufungsgerichts bedarf ausdrücklichen Schulderlasses leistenden Gesamtschuldner Ausgleichsforderung § Abs. auszuschließen . intakter Ehe kann grundsätzlich hälftige Beteili gung Gesamtschuldner Belastungen vielmehr ehelichen Lebensgemeinschaft Weise überlagert werden Innenverhältnis Ehegatten andere Aufteilung ergibt vgl. Urteil 13 . Januar FamRZ . ] ; so auch Urteil 9 . Februar . . hier Fall war lässt derzeit beurteilen . Berufungsgericht hat bisher Feststellungen Innenverhältnis Erblasser Beklagten getroffen Zahlungen gemeinsame sschuld betraf . Prüfung Frage unbenannte Zuwendung nter § fällt kommt weiter unentgeltlichen Vorgang handelt . entspricht Rechtsprechung Senats unbenannte Zuwendung Ehegatten Regel bjektiv unentgeltlich anzusehen vgl. Senatsurteil 27 November [ juris . ] . Erwerb zugewendeten Gegenstandes Rechtsanspruch besteht ist unentgeltlich Erwerb ausgleichenden Gege Erwerbers rechtlich abhängig ist . kommen rechtliche Abhängigkeit Unentgeltlichkeit ausschließt Entgeltlichkeit begründet Verknüpfungen Art gege nseitigen Vertrages auch Setzung Bedingung entsprechenden Rechtszwecks Betracht aaO juris . ] . So ist unbenannte sogar ausdrücklich Alterss bestimmte Zuwendung Ehegatten entgeltlich Rahmen konkreten Verhältnissen angemessenen A lterssicherung hält vgl. aaO . ] . Dementsprechend kann auch ehebedingte Zuwendung langjährige Dienste nachträglich vergütet werden Ehegatte anderen eschließung geleistet hat Rahmen objektiv Angemessenen entgeltlich anzusehen sein aaO . Beklagte insoweit sekundäre Darlegungslast Entgeltlichkeit Zuwendung trifft vgl. Senatsurteil 17 . Januar -RR juris . ] vorgetragen hat Zahlungen Darlehen hätten icherung gemeinschaftlichen Ehewohnung gedient ist prüfen Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war ganz teilweise vergütete konkrete Gegenleistung gegenübersteht vgl. Senatsurteil 27 November [ juris . ] . fehlt Zinszahlungen revisionsrechtlich unterstellenden Sachverhalt Vermögen Erblassers geleistet wurden Feststellungen . Berufungsgericht hat Sicht folgerichtig bisher geprüft Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet waren . Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch befassen haben Zinsleistungen Mietzahlungen gemäß § § geschuldeter Beitrag gemeinsamen Wohnkosten gewesen sein könnten vgl. Weber-Monecke 7 . Aufl . § . 4 ; Staudinger/Voppel . 7 ; Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht Teil . Stand : Dezember ; Wendl/Dose Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 9 . Aufl . . . . kann angefochtene Urteil Bestand haben Klage Pflichtteilsergänzungsbegehrens Kläger Höhe jeweils 7.041,63 € Zinsen Nebenforderung Klägers Höhe € abgewiesen worden ist . Betrag € entspricht Hälfte Pflichtteilsquote Zinszahlungen je insgesamt 112.666,12 € . Sache ist insoweit Berufungsgericht noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird zurückzuverweisen . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 22.06.2016