You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

951 lines
7.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
mündliche
Verhandlung
25
November
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
April
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Revisionsverfahren
nur
noch
E
rstattung
vorgerichtlich
angefallener
Rechtsanwaltskosten
.
Zugrunde
liegt
Darlehensforderung
;
Darlehen
war
31
.
Dezember
zurückzuzahlen
.
Mitte
Ende
Dezember
kündigte
Beklagte
E
-Mails
Kläger
Rückzahlung
Jahresende
.
31
.
Dezember
sogenannten
Bankfeiertag
erteilte
Bank
Wege
Online-Bankings
entsprechenden
Überweisungsauftrag
.
2
.
Januar
mandatierte
Kläger
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
selben
Tag
Zahlung
spätestens
3
.
Januar
aufforderten
.
Beklagte
stellte
Kläger
Kopie
Überweisungsträgers
Verfügung
.
Behauptung
Klägers
wurde
Darlehensbetrag
Konto
erst
Laufe
4
.
Januar
Wertstellung
2
.
Januar
gutgeschrieben
.
Prozessbevollmächtigten
stellten
vorgerichtliche
Tätigkeit
Euro
Rechnung
zahlte
nunmehr
Beklagten
ersetzt
verlangt
.
Landgericht
hat
Ersatz
vorgerichtlichen
Rechtsa
nwaltskosten
gerichtete
Klage
abgewiesen
;
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
stattgegeben
.
richtet
evision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägers
Ersatz
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
§
§
angenommen
.
Beklagte
sei
Ablauf
31
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
Nr.
Verzug
geraten
.
komme
Geldschuld
Beklagten
deutschen
Recht
vorherrschenden
Ansicht
qualifizierte
Schickschuld
Blick
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
3
.
April
modifizierte
Bringschuld
anzusehen
sei
.
Auch
ersten
Fall
wäre
Leistung
nur
rechtzeitig
gewesen
Überweisungsauftrag
Fristablauf
Bank
eingegangen
Überweisungsvertrag
Annahme
Bank
rechtzeitig
abgeschlossen
worden
wäre
Bankfeiertags
31
.
Dezember
Fall
gewesen
sei
.
Annahme
Bringschuld
wäre
Leistung
erst
erbracht
gewesen
Kläger
Geld
erlan
gte
.
Kläger
könne
Rechtsanwaltskosten
Verzug
adäquat
verursachten
Schaden
ersetzt
verlangen
2
.
Januar
erforderlich
zweckmäßig
habe
halten
dürfen
Durchsetzung
Forderung
anwaltlicher
Hilfe
bedienen
.
habe
rechnen
müssen
Geld
erst
2
.
Januar
Bank
eingeht
mehr
selben
Tag
Konto
gutgeschrieben
wird
.
Beklagte
habe
nur
rechtzeitige
Absendung
Geldes
Fristablauf
Leistungsort
geschuldet
.
Vielmehr
sei
Rechtsprechung
Rechtzeitigkeit
Leistung
auch
Richtlinie
2000/35/EG
Eur
opäischen
Parlaments
Europäischen
Rats
29
Juli
Bekämpfung
Zahlungsverzug
Geschäftsverkehr
Weiteren
:
ste
Zahlungsverzugsrichtlinie
mehr
Erbringung
Leistungshandlung
Erhalt
Leistung
abzustellen
.
E
r-
fordernisse
Rechtssicherheit
-klarheit
Bedürfnis
stimmigen
Systematik
BGB-Vorschriften
sprächen
auch
Ebene
nationalen
Rechts
einheitliche
Auslegung
.
Diff
erenzierung
Unternehmern
Verbrauchern
sei
Sache
geboten
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Beklagte
Verpflichtung
Rückzahlung
Darl
31
.
Dezember
rechtzeitig
nachgekommen
ist
jedenfalls
Ablauf
31
.
Dezember
geleistet
hat
.
Schuldner
erbringt
Leistung
Schuldnerverzug
sschließenden
Weise
Schuldverhältnis
seinerseits
Erforderliche
tut
Gläubiger
Leistung
Annahmeverzug
egründender
Weise
anbietet
Bearbeitung
§
.
.
Streitfall
hat
Beklagte
Rückzahlung
Darlehens
seinerseits
Erforderliche
frühestens
2
.
Januar
bewirkt
.
veranlassten
Überweisung
lag
rdings
anders
Berufungsgericht
annimmt
Überweisungsvertrag
Zahlungsauftrag
Sinne
§
Satz
zugrunde
§
Abs.
Satz
erst
Zugang
Bank
wirksam
wird
.
Zahlungsauftrag
gilt
jedoch
§
Abs.
Satz
Bank
Beklagten
erst
2
.
Januar
zugegangen
.
31
.
Dezember
noch
1
.
Januar
waren
Geschäftstage
Sinne
§
Satz
Bank
Beklagten
unangegriffenen
Festste
llungen
Berufungsgerichts
Tagen
Vorkehrungen
Bearbeitung
elektronisch
erteilten
Überweisungsauftrags
rgehalten
hat
.
weitergehenden
Klärung
Frage
Schuldner
iner
Geldforderung
Sinne
§
Abs.
Satz
geleistet
hat
bedarf
Zusammenhang
.
Eintritt
Schuldnerverzugs
hat
Beklagte
auch
vertr
eten
.
Angriffe
Annahme
Berufungsgerichts
hätte
wissen
müssen
Ablauf
31
.
Dezember
Feie
rtags
Zahlungsauftrag
bearbeitet
noch
Darlehensbetrag
klägerischen
Konto
gutgeschrieben
wird
erhebt
Revision
.
2
.
Schadensersatzanspruch
Ersatz
verzugsbedingten
Anwaltskosten
gemäß
§
Abs.
hängt
aber
anders
Beispiel
Verzinsungspflicht
§
Abs.
Satz
weiteren
Voraussetzungen
.
Schädiger
hat
nur
Rechtsverfolgungskosten
Geschädigten
ersetzen
Maßnahmen
eruhen
ex-ante-Sicht
vernünftigen
wirtschaftlich
denkenden
Person
Situation
Geschädigten
Umständen
Falles
Wahrung
Durchsetzung
Rechte
erforderlich
zweckmäßig
gewesen
sind
Beschluss
31
.
Januar
.
4
;
Urteil
8
November
3/94
f.
jeweils
m.w
.
.
Voraussetzung
ist
Streitfall
erfüllt
.
Insoweit
kommt
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
Z
usammenhang
Schrifttum
umstrittene
Bundesgerichtshof
bislang
offen
gelassene
Urteil
13
Juli
.
Frage
Rechtzeitigkeit
Leistung
Falle
Bezahlung
Geldschuld
Überweisung
Anwendungsbereichs
ersten
Zahlungsverzugsrichtlinie
generell
beurteilen
ist
.
kann
insofern
weiter
offen
bleiben
Hinblick
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
3
.
April
auszugehen
ist
Rechtzeitigkeit
Leistung
auch
Anwendungsbereiches
ersten
Zahlungsverzugsrichtlinie
mehr
Erbringung
stungshandlung
Erhalt
Leistung
abzustellen
ist
so
74
.
Aufl
.
.
5
;
Bearbeitung
§
.
;
;
.
264
;
.
Voraussetzungen
Verzugs
u.a.
MünchKomm-BGB/Krüger
6
.
Aufl
.
.
17
;
f.
;
Ausdehnung
richtlinienkonformen
Auslegung
richtlinienfreien
Bereich
:
Schuldrecht
lgemeiner
Teil
8
.
Aufl
.
.
;
.
Selbst
geschuldete
Geldbetrag
objektiv
Vermeidung
Verzugseintritts
Konto
bereits
2
.
Januar
hätte
gutgeschrieben
sein
müssen
so
durfte
Kläger
doch
Mandatierung
Anwälte
schon
Tage
abweichend
Regelfall
vgl.
Urteil
17
.
September
ZR
.
m.w
.
konkreten
Umstände
Streitfalls
noch
erforderlich
zweckdienlich
halten
.
Insoweit
kam
Sicht
komplizierte
rechtliche
Überlegungen
noch
erfolgten
Geldeingang
2
.
Januar
zwingend
Verzug
geschlossen
werden
konnte
.
Vielmehr
durfte
schon
halb
noch
ausgehen
Durchsetzung
Fo
rderung
nunmehr
anwaltlicher
Hilfe
bedurfte
vernünftige
wirtschaftlich
denkende
Person
Lage
auch
Möglichkeit
berücksichtigt
hätte
Beklagte
Zahlung
jedenfalls
bereits
veranlasst
hatte
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hatte
Beklagte
zweimal
zuletzt
27
.
Dezember
Angabe
Kontos
Überweisung
erfolgen
werde
Rückzahlung
angekündigt
.
29
.
Dezember
war
Samstag
30
.
Dezember
Sonntag
31
.
Dezember
so
genannter
Bankfeiertag
1
.
Januar
gesetzlicher
Feiertag
.
Abfolge
arbeitsfreien
Tagen
Jahresende
Höhe
überwiesenen
Betrages
auch
manuellen
Überprüfung
Überweisung
gerechnet
werden
musste
durfte
Kläger
2
.
Januar
entgegenstehender
A
nhaltspunkte
noch
ausgehen
Beklagte
enen
Ankündigung
Folge
geleistet
hatte
.
hätte
Rechnung
stellen
können
Umständen
auch
noch
28
.
Dezember
erteilter
Zahlungsauftrag
fristgerecht
Sinne
§
675s
ausgeführt
worden
war
vgl.
auch
Urteil
10
Juli
.
f.
Frage
Einzahlung
Gerichtskostenvorschusses
Berücksichtigung
arbeitsfreien
Tage
Jahreswechsel
schuldhaft
verzögert
worden
ist
.
hätte
noch
weiter
abwarten
müssen
Anwaltskosten
Höhe
streitigen
Forderung
auslöste
.
zusätzlicher
-9-
Schaden
wäre
entstanden
Falle
Dauer
Verzuges
Beklagten
Zinsanspruch
§
Abs.
zustand
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
07.08.2013
OLG
Entscheidung