NAMEN Verkündet : 25 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. mündliche Verhandlung 25 November Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . April aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 8 . Zivilkammer Landgerichts 7 . August wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Parteien streiten Revisionsverfahren nur noch E rstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten . Zugrunde liegt Darlehensforderung € ; Darlehen war 31 . Dezember zurückzuzahlen . Mitte Ende Dezember kündigte Beklagte E -Mails Kläger Rückzahlung Jahresende . 31 . Dezember sogenannten Bankfeiertag erteilte Bank Wege Online-Bankings entsprechenden Überweisungsauftrag . 2 . Januar mandatierte Kläger Prozessbevollmächtigten Beklagten selben Tag Zahlung spätestens 3 . Januar aufforderten . Beklagte stellte Kläger Kopie Überweisungsträgers Verfügung . Behauptung Klägers wurde Darlehensbetrag Konto erst Laufe 4 . Januar Wertstellung 2 . Januar gutgeschrieben . Prozessbevollmächtigten stellten vorgerichtliche Tätigkeit Euro Rechnung zahlte nunmehr Beklagten ersetzt verlangt . Landgericht hat Ersatz vorgerichtlichen Rechtsa nwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen ; Oberlandesgericht hat Berufung Klägers stattgegeben . richtet evision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Berufungsgericht hat Anspruch Klägers Ersatz vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten § § angenommen . Beklagte sei Ablauf 31 . Dezember gemäß § Abs. Nr. Verzug geraten . komme Geldschuld Beklagten deutschen Recht vorherrschenden Ansicht qualifizierte Schickschuld Blick Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union 3 . April modifizierte Bringschuld anzusehen sei . Auch ersten Fall wäre Leistung nur rechtzeitig gewesen Überweisungsauftrag Fristablauf Bank eingegangen Überweisungsvertrag Annahme Bank rechtzeitig abgeschlossen worden wäre Bankfeiertags 31 . Dezember Fall gewesen sei . Annahme Bringschuld wäre Leistung erst erbracht gewesen Kläger Geld erlan gte . Kläger könne Rechtsanwaltskosten Verzug adäquat verursachten Schaden ersetzt verlangen 2 . Januar erforderlich zweckmäßig habe halten dürfen Durchsetzung Forderung anwaltlicher Hilfe bedienen . habe rechnen müssen Geld erst 2 . Januar Bank eingeht mehr selben Tag Konto gutgeschrieben wird . Beklagte habe nur rechtzeitige Absendung Geldes Fristablauf Leistungsort geschuldet . Vielmehr sei Rechtsprechung Rechtzeitigkeit Leistung auch Richtlinie 2000/35/EG Eur opäischen Parlaments Europäischen Rats 29 Juli Bekämpfung Zahlungsverzug Geschäftsverkehr Weiteren : ste Zahlungsverzugsrichtlinie mehr Erbringung Leistungshandlung Erhalt Leistung abzustellen . E r- fordernisse Rechtssicherheit -klarheit Bedürfnis stimmigen Systematik BGB-Vorschriften sprächen auch Ebene nationalen Rechts einheitliche Auslegung . Diff erenzierung Unternehmern Verbrauchern sei Sache geboten . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Beklagte Verpflichtung Rückzahlung Darl 31 . Dezember rechtzeitig nachgekommen ist jedenfalls Ablauf 31 . Dezember geleistet hat . Schuldner erbringt Leistung Schuldnerverzug sschließenden Weise Schuldverhältnis seinerseits Erforderliche tut Gläubiger Leistung Annahmeverzug egründender Weise anbietet Bearbeitung § . . Streitfall hat Beklagte Rückzahlung Darlehens seinerseits Erforderliche frühestens 2 . Januar bewirkt . veranlassten Überweisung lag rdings anders Berufungsgericht annimmt Überweisungsvertrag Zahlungsauftrag Sinne § Satz zugrunde § Abs. Satz erst Zugang Bank wirksam wird . Zahlungsauftrag gilt jedoch § Abs. Satz Bank Beklagten erst 2 . Januar zugegangen . 31 . Dezember noch 1 . Januar waren Geschäftstage Sinne § Satz Bank Beklagten unangegriffenen Festste llungen Berufungsgerichts Tagen Vorkehrungen Bearbeitung elektronisch erteilten Überweisungsauftrags rgehalten hat . weitergehenden Klärung Frage Schuldner iner Geldforderung Sinne § Abs. Satz geleistet hat bedarf Zusammenhang . Eintritt Schuldnerverzugs hat Beklagte auch vertr eten . Angriffe Annahme Berufungsgerichts hätte wissen müssen Ablauf 31 . Dezember Feie rtags Zahlungsauftrag bearbeitet noch Darlehensbetrag klägerischen Konto gutgeschrieben wird erhebt Revision . 2 . Schadensersatzanspruch Ersatz verzugsbedingten Anwaltskosten gemäß § Abs. hängt aber anders Beispiel Verzinsungspflicht § Abs. Satz weiteren Voraussetzungen . Schädiger hat nur Rechtsverfolgungskosten Geschädigten ersetzen Maßnahmen eruhen ex-ante-Sicht vernünftigen wirtschaftlich denkenden Person Situation Geschädigten Umständen Falles Wahrung Durchsetzung Rechte erforderlich zweckmäßig gewesen sind Beschluss 31 . Januar . 4 ; Urteil 8 November 3/94 f. jeweils m.w . . Voraussetzung ist Streitfall erfüllt . Insoweit kommt Auffassung Berufungsgerichts auch Z usammenhang Schrifttum umstrittene Bundesgerichtshof bislang offen gelassene Urteil 13 Juli . Frage Rechtzeitigkeit Leistung Falle Bezahlung Geldschuld Überweisung Anwendungsbereichs ersten Zahlungsverzugsrichtlinie generell beurteilen ist . kann insofern weiter offen bleiben Hinblick Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union 3 . April auszugehen ist Rechtzeitigkeit Leistung auch Anwendungsbereiches ersten Zahlungsverzugsrichtlinie mehr Erbringung stungshandlung Erhalt Leistung abzustellen ist so 74 . Aufl . . 5 ; Bearbeitung § . ; ; . 264 ; . Voraussetzungen Verzugs u.a. MünchKomm-BGB/Krüger 6 . Aufl . . 17 ; f. ; Ausdehnung richtlinienkonformen Auslegung richtlinienfreien Bereich : Schuldrecht lgemeiner Teil 8 . Aufl . . ; . Selbst geschuldete Geldbetrag objektiv Vermeidung Verzugseintritts Konto bereits 2 . Januar hätte gutgeschrieben sein müssen so durfte Kläger doch Mandatierung Anwälte schon Tage abweichend Regelfall vgl. Urteil 17 . September ZR . m.w . konkreten Umstände Streitfalls noch erforderlich zweckdienlich halten . Insoweit kam Sicht komplizierte rechtliche Überlegungen noch erfolgten Geldeingang 2 . Januar zwingend Verzug geschlossen werden konnte . Vielmehr durfte schon halb noch ausgehen Durchsetzung Fo rderung nunmehr anwaltlicher Hilfe bedurfte vernünftige wirtschaftlich denkende Person Lage auch Möglichkeit berücksichtigt hätte Beklagte Zahlung jedenfalls bereits veranlasst hatte . Feststellungen Berufungsgerichts hatte Beklagte zweimal zuletzt 27 . Dezember Angabe Kontos Überweisung erfolgen werde Rückzahlung angekündigt . 29 . Dezember war Samstag 30 . Dezember Sonntag 31 . Dezember so genannter Bankfeiertag 1 . Januar gesetzlicher Feiertag . Abfolge arbeitsfreien Tagen Jahresende Höhe überwiesenen Betrages € auch manuellen Überprüfung Überweisung gerechnet werden musste durfte Kläger 2 . Januar entgegenstehender A nhaltspunkte noch ausgehen Beklagte enen Ankündigung Folge geleistet hatte . hätte Rechnung stellen können Umständen auch noch 28 . Dezember erteilter Zahlungsauftrag fristgerecht Sinne § 675s ausgeführt worden war vgl. auch Urteil 10 Juli . f. Frage Einzahlung Gerichtskostenvorschusses Berücksichtigung arbeitsfreien Tage Jahreswechsel schuldhaft verzögert worden ist . hätte noch weiter abwarten müssen Anwaltskosten Höhe streitigen Forderung auslöste . zusätzlicher -9- Schaden wäre entstanden Falle Dauer Verzuges Beklagten Zinsanspruch § Abs. zustand . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 07.08.2013 OLG Entscheidung