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406 lines
3.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Januar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
25
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Abweisung
Widerklage
betreffend
Einräumung
Miteigentum
Grundstück
Auskunft
Einnahmen
Grundstück
Erbfall
zurückgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschluss
Senats
14
.
September
zurückgewiesen
worden
ist
hat
Beklagte
Gerichtskosten
Wert
erfolglosen
Teils
Beschwerde
48.983,45
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
Widerbeklagten
Höhe
%
tragen
vgl.
17
.
Dezember
.
Tatbestand
:
Beklagte
fordert
Widerklage
u.a.
Brüdern
Kläger
Widerbeklagten
§
Miteigentum
Höhe
Drittels
Mehrfamilienhaus
bebauten
Grundstück
einzuräumen
Erblasser
Vater
Parteien
Lebzeiten
Brüdern
übertragen
hat
.
Grundstück
war
Erbvertrag
Vaters
vorverstorbenen
Mutter
Kindern
gleichen
Teilen
Vorerben
zugedacht
worden
.
Vorinstanzen
haben
Widerklage
abgewiesen
.
wendet
Beklagte
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Vorinstanzen
haben
Übertragung
Grundstücks
nur
Brüder
Beklagten
Missbrauch
Verfügungsbefugnis
Erblassers
gesehen
Ausgleich
Vorempfänge
Beklagten
habe
schaffen
wollen
.
Annahme
habe
geltend
gemachten
Anspruch
beweispflichtige
Beklagte
widerlegen
können
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Senat
bereits
Urteil
29
.
Juni
näher
ausgeführt
hat
lässt
Verhalten
Erblassers
Hinblick
Vorempfänge
einzelner
Vertragserben
Meinung
ist
müsse
abweichend
Erbvertrag
anderen
Vertragserben
Ausgleich
lebzeitige
Zuwendungen
verschaffen
Wahrung
lebzeitigen
Eigeninteresses
Erblassers
werten
benachteiligten
Vertragserben
hinzunehmen
wäre
.
uneigennützige
Absicht
Erblassers
Abkömmlinge
Vorbild
§
Abs.
gleich
behandeln
auch
bindenden
Erbvertrag
abgewichen
wird
steht
genommen
Annahme
missbräuchlichen
Benachteiligung
Vertragserben
Sinne
§
Abs.
.
kommt
vorliegenden
Fall
Zuwendungen
Eltern
Beklagten
Erblasser
Inhalt
notariellen
Vertrages
Brüdern
Beklagten
bewogen
haben
Grundstück
Ausschluss
Beklagten
übertragen
bestanden
haben
sollen
Beklagte
Jahre
lang
mietfrei
gewohnt
monatlich
rund
DM
erspart
habe
.
Beklagte
hat
eingeräumt
Jahren
Miete
Eltern
gezahlt
haben
.
Revision
macht
Recht
tend
Umstände
Abschluss
Erbvertrages
Eltern
Jahre
bekannt
waren
.
haben
Kinder
gleichwohl
gleichen
Teilen
eingesetzt
.
Meinung
Erblassers
müsse
Ausgleich
Brüder
Beklagten
schaffen
deute
Sinneswandel
Anspruch
§
Abs.
gerade
begegnen
soll
.
Wertung
vorliegenden
Sachverhalts
steht
Fällen
sittlichen
Verpflichtung
altersbedingten
Versorgungsbedarfs
lebzeitige
Eigeninteresse
Erblassers
schon
Abschluss
Erbvertrages
vorhanden
sein
kann
gleichwohl
spätere
Vertragserben
beeinträchtigende
Schenkung
Berücksichtigung
nachträglich
eingetretener
Veränderungen
rechtfertigt
.
Berufungsgericht
wird
Voraussetzungen
§
Abs.
noch
einmal
nachzugehen
auch
prüfen
haben
streitige
lebzeitige
Verfügung
Erblassers
Hinblick
Pflichtteilsansprüche
Brüder
Beklagten
Erbvertrag
berechtigte
Erberwartungen
objektiv
überhaupt
beeinträchtigt
haben
vgl.
272
;
Senatsurteil
27
.
September
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung