NAMEN Verkündet : 25 . Januar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. mündliche Verhandlung 25 . Januar Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten Abweisung Widerklage betreffend Einräumung Miteigentum Grundstück Auskunft Einnahmen Grundstück Erbfall zurückgewiesen worden ist . Sache wird insoweit neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss Senats 14 . September zurückgewiesen worden ist hat Beklagte Gerichtskosten Wert erfolglosen Teils Beschwerde 48.983,45 € außergerichtlichen Kosten Klägers Widerbeklagten Höhe % € tragen vgl. 17 . Dezember . Tatbestand : Beklagte fordert Widerklage u.a. Brüdern Kläger Widerbeklagten § Miteigentum Höhe Drittels Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück einzuräumen Erblasser Vater Parteien Lebzeiten Brüdern übertragen hat . Grundstück war Erbvertrag Vaters vorverstorbenen Mutter Kindern gleichen Teilen Vorerben zugedacht worden . Vorinstanzen haben Widerklage abgewiesen . wendet Beklagte Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Vorinstanzen haben Übertragung Grundstücks nur Brüder Beklagten Missbrauch Verfügungsbefugnis Erblassers gesehen Ausgleich Vorempfänge Beklagten habe schaffen wollen . Annahme habe geltend gemachten Anspruch beweispflichtige Beklagte widerlegen können . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Senat bereits Urteil 29 . Juni näher ausgeführt hat lässt Verhalten Erblassers Hinblick Vorempfänge einzelner Vertragserben Meinung ist müsse abweichend Erbvertrag anderen Vertragserben Ausgleich lebzeitige Zuwendungen verschaffen Wahrung lebzeitigen Eigeninteresses Erblassers werten benachteiligten Vertragserben hinzunehmen wäre . uneigennützige Absicht Erblassers Abkömmlinge Vorbild § Abs. gleich behandeln auch bindenden Erbvertrag abgewichen wird steht genommen Annahme missbräuchlichen Benachteiligung Vertragserben Sinne § Abs. . kommt vorliegenden Fall Zuwendungen Eltern Beklagten Erblasser Inhalt notariellen Vertrages Brüdern Beklagten bewogen haben Grundstück Ausschluss Beklagten übertragen bestanden haben sollen Beklagte Jahre lang mietfrei gewohnt monatlich rund DM erspart habe . Beklagte hat eingeräumt Jahren Miete Eltern gezahlt haben . Revision macht Recht tend Umstände Abschluss Erbvertrages Eltern Jahre bekannt waren . haben Kinder gleichwohl gleichen Teilen eingesetzt . Meinung Erblassers müsse Ausgleich Brüder Beklagten schaffen deute Sinneswandel Anspruch § Abs. gerade begegnen soll . Wertung vorliegenden Sachverhalts steht Fällen sittlichen Verpflichtung altersbedingten Versorgungsbedarfs lebzeitige Eigeninteresse Erblassers schon Abschluss Erbvertrages vorhanden sein kann gleichwohl spätere Vertragserben beeinträchtigende Schenkung Berücksichtigung nachträglich eingetretener Veränderungen rechtfertigt . Berufungsgericht wird Voraussetzungen § Abs. noch einmal nachzugehen auch prüfen haben streitige lebzeitige Verfügung Erblassers Hinblick Pflichtteilsansprüche Brüder Beklagten Erbvertrag berechtigte Erberwartungen objektiv überhaupt beeinträchtigt haben vgl. 272 ; Senatsurteil 27 . September . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung