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3.8 KiB

BESCHLUSS
7
November
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
7
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Beschwerde
ist
zurückzuweisen
Zulassungsgrund
dargelegt
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
.
1
.
Beklagten
werden
Berufungsurteil
entscheidungserheblicher
Weise
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
kann
ständigen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
f.
;
BVerfGE
f.
jeweils
m.w
.
nur
festgestellt
werden
Einzelfall
klar
ergibt
Gericht
Pflicht
nachgekommen
ist
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Grundsätzlich
geht
Bundesverfassungsgericht
Gerichte
Parteivorbringen
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
haben
.
sind
aber
verpflichtet
Vorbringen
Entscheidungsgründen
ausdrücklich
befassen
Einzelheiten
bescheiden
vgl.
auch
Beschluss
10
.
Mai
Urteile
13
.
Februar
26
.
Juni
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
lassen
noch
ausreichend
erkennen
Vortrag
Beklagten
Kern
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
hat
.
Beweiskraft
Quittungen
ist
unerheblich
Berufungsgericht
nur
Fotokopien
bezogen
hat
.
Beschwerde
verkennt
haben
Originale
Landgericht
vorgelegen
ist
unstreitig
Beklagten
unterschrieben
worden
sind
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
auch
Recht
angenommen
Beklagten
Blankettmissbrauch
behauptet
haben
.
Beklagte
hat
Beschwerde
zitierten
Aktenstellen
Behauptung
Klägers
Text
Quittung
11
.
März
DM
sei
zeitlich
Unterschrift
Beklagten
eingetragen
worden
lediglich
Nichtwissen
bestritten
Vermutungen
angestellt
.
Bestreiten
war
§
Abs.
unzulässig
unbeachtlich
.
Partei
ist
grundsätzlich
§
Abs.
verwehrt
eigene
Handlungen
Wahrnehmungen
Nichtwissen
bestreiten
.
Nur
ausnahmsweise
kommt
Bestreiten
eigener
Handlungen
Wahrnehmungen
dann
Betracht
Partei
Lebenserfahrung
glaubhaft
macht
gewisse
Vorgänge
mehr
erinnern
können
.
bloße
Behauptung
erinnern
reicht
indessen
Urteil
10
.
Oktober
.
Gutachten
Sachverständigen
Dr.
Übrigen
Entstehungsreihenfolge
Unterschrift
Textschrift
verwertbaren
Erkenntnisse
gewinnen
konnte
brauchte
Berufungsgericht
befassen
.
Gleiches
gilt
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagten
hätten
Darlehen
DM
Form
Verrechnungsschecks
11
.
März
Tage
erhalten
.
Kläger
hat
Schriftsatz
24
.
März
behauptet
Beklagte
habe
Scheck
Rückseite
giriert
Konto
eingezogen
.
hat
zunächst
Unterschrift
ihrige
anerkannt
weiter
ausgeführt
Rückseite
notierte
Kontonummer
stamme
Kontonummer
könne
erinnern
bestreite
Nichtwissen
Rückseite
Scheck
DM
gehöre
.
Auch
Beklagte
hat
Bestreiten
Nichtwissen
zurückgezogen
.
Bestreiten
war
§
Abs.
unbeachtlich
.
Beklagte
hatten
erklären
Scheck
Konten
etwa
Scheckrückseite
notierten
Nummer
eingezogen
hatten
.
ten
Erkundigungen
Banken
einholen
können
müssen
vgl.
Urteile
19
.
April
NJW-RR
10
.
Oktober
aaO
.
Angabe
Klägers
Berufungsverhandlung
Beklagte
habe
Scheck
Konto
eingereicht
sei
gewesen
Beklagten
damals
noch
Geld
gewährt
habe
haben
geäußert
auch
Schriftsatzrecht
beantragt
.
2
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
ist
auch
lich
.
Verstoß
Willkürverbot
ist
selbst
zweifelsfrei
fehlerhaften
Anwendung
einfachen
Rechts
noch
anzunehmen
.
kommen
muss
vielmehr
fehlerhafte
Rechtsanwendung
Berücksichtigung
Grundgesetz
beherrschenden
Gedanken
mehr
verständlich
ist
Schluss
aufdrängt
sachfremden
Erwägungen
beruht
BVerfG
.
mehr
verständlichen
denkbaren
Aspekt
vertretbaren
Rechtsanwendung
Berufungsgerichts
kann
Rede
sein
Ausführungen
1
.
entnehmen
lässt
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
19.05.2004
7/02