BESCHLUSS 7 November Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 7 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Mai wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . : € Gründe : Beschwerde ist zurückzuweisen Zulassungsgrund dargelegt ist § Abs. Satz Abs. Satz . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs . 1 . Beklagten werden Berufungsurteil entscheidungserheblicher Weise Anspruch rechtliches Gehör verletzt . Verstoß Art . Abs. GG kann ständigen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts f. ; BVerfGE f. jeweils m.w . nur festgestellt werden Einzelfall klar ergibt Gericht Pflicht nachgekommen ist Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Grundsätzlich geht Bundesverfassungsgericht Gerichte Parteivorbringen Kenntnis genommen Erwägung gezogen haben . sind aber verpflichtet Vorbringen Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen Einzelheiten bescheiden vgl. auch Beschluss 10 . Mai Urteile 13 . Februar 26 . Juni . Ausführungen Berufungsgerichts lassen noch ausreichend erkennen Vortrag Beklagten Kern Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat . Beweiskraft Quittungen ist unerheblich Berufungsgericht nur Fotokopien bezogen hat . Beschwerde verkennt haben Originale Landgericht vorgelegen ist unstreitig Beklagten unterschrieben worden sind . Berufungsgericht hat Ergebnis auch Recht angenommen Beklagten Blankettmissbrauch behauptet haben . Beklagte hat Beschwerde zitierten Aktenstellen Behauptung Klägers Text Quittung 11 . März DM sei zeitlich Unterschrift Beklagten eingetragen worden lediglich Nichtwissen bestritten Vermutungen angestellt . Bestreiten war § Abs. unzulässig unbeachtlich . Partei ist grundsätzlich § Abs. verwehrt eigene Handlungen Wahrnehmungen Nichtwissen bestreiten . Nur ausnahmsweise kommt Bestreiten eigener Handlungen Wahrnehmungen dann Betracht Partei Lebenserfahrung glaubhaft macht gewisse Vorgänge mehr erinnern können . bloße Behauptung erinnern reicht indessen Urteil 10 . Oktober . Gutachten Sachverständigen Dr. Übrigen Entstehungsreihenfolge Unterschrift Textschrift verwertbaren Erkenntnisse gewinnen konnte brauchte Berufungsgericht befassen . Gleiches gilt Feststellung Berufungsgerichts Beklagten hätten Darlehen DM Form Verrechnungsschecks 11 . März Tage erhalten . Kläger hat Schriftsatz 24 . März behauptet Beklagte habe Scheck Rückseite giriert Konto eingezogen . hat zunächst Unterschrift ihrige anerkannt weiter ausgeführt Rückseite notierte Kontonummer stamme Kontonummer könne erinnern bestreite Nichtwissen Rückseite Scheck DM gehöre . Auch Beklagte hat Bestreiten Nichtwissen zurückgezogen . Bestreiten war § Abs. unbeachtlich . Beklagte hatten erklären Scheck Konten etwa Scheckrückseite notierten Nummer eingezogen hatten . ten Erkundigungen Banken einholen können müssen vgl. Urteile 19 . April NJW-RR 10 . Oktober aaO . Angabe Klägers Berufungsverhandlung Beklagte habe Scheck Konto … eingereicht sei gewesen Beklagten damals noch Geld gewährt habe haben geäußert auch Schriftsatzrecht beantragt . 2 . Entscheidung Berufungsgerichts ist auch lich . Verstoß Willkürverbot ist selbst zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch anzunehmen . kommen muss vielmehr fehlerhafte Rechtsanwendung Berücksichtigung Grundgesetz beherrschenden Gedanken mehr verständlich ist Schluss aufdrängt sachfremden Erwägungen beruht BVerfG . mehr verständlichen denkbaren Aspekt vertretbaren Rechtsanwendung Berufungsgerichts kann Rede sein Ausführungen 1 . entnehmen lässt . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 19.05.2004 7/02