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215 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
13
.
Dezember
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Gegenvorstellung
Bekla
gten
Beschluss
Senats
28
.
September
werden
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Verfahrens
örungsrüge
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
gemäß
§
Gegenvorstellung
sind
unbegründet
.
Erfolg
macht
Beklagte
geltend
Senat
habe
Entscheidung
berücksichtigt
Gegenstand
Klageantrags
Rücknahme
Klage
gesetzlichen
Erben
nur
Erbrecht
Kläger
Verhältnis
B
eklagten
gewesen
sei
.
wirtschaftliche
Interesse
Beklagten
Klageabweisung
entspreche
Widerklage
.
Argumentation
vermag
Senat
bereits
angegriffenen
Beschluss
Einzelnen
erläutert
folgen
.
Recht
s-
mittelinstanz
ist
wirtschaftlichen
Interesse
unterlegenen
Bekla
gten
auszugehen
vgl.
Senatsbeschluss
21
November
FamRZ
.
Beklagte
wendet
Antrag
Kläger
Feststellung
begehren
letztwillige
Verfügung
Todes
Miterben
je
erin
geworden
sind
.
Maßgebend
derartigen
Erbfeststellungsklage
ist
Klägern
Anspruch
genommene
Erbanteil
ller/Herget
29
.
Aufl
.
.
"
Erbrechtliche
Ansprüche
"
;
Prütting/
.
.
ist
hier
Klägern
geltend
gemachte
3/4-Anteil
Nachlass
.
Berechtigung
Kläger
stellt
Beklagte
vollem
Umfang
Ansicht
vertritt
sei
gesetzliche
Erbfolge
eingetreten
.
kommt
Wert
Klageantrages
Beklagte
behauptet
selbst
nur
Miterbin
gesetzlicher
Erbfolge
sein
.
ist
erst
Bemessung
maßgebend
.
Ebenso
ist
unerheblich
Kläger
Klage
Beklagte
ebenfalls
gesetzliche
Miterben
Betracht
kommen
zurückgenommen
haben
.
Umstand
Verhältnis
rechtskräftige
Entscheidung
brecht
ergeht
führt
Streitwert
Verhältnis
Beklagten
reduzieren
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung