BESCHLUSS 13 . Dezember Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Felsch Richterin Richter Dr. 13 . Dezember beschlossen : Anhörungsrüge Gegenvorstellung Bekla gten Beschluss Senats 28 . September werden zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Verfahrens örungsrüge . Gründe : Anhörungsrüge gemäß § Gegenvorstellung sind unbegründet . Erfolg macht Beklagte geltend Senat habe Entscheidung berücksichtigt Gegenstand Klageantrags Rücknahme Klage gesetzlichen Erben nur Erbrecht Kläger Verhältnis B eklagten gewesen sei . wirtschaftliche Interesse Beklagten Klageabweisung entspreche Widerklage . Argumentation vermag Senat bereits angegriffenen Beschluss Einzelnen erläutert folgen . Recht s- mittelinstanz ist wirtschaftlichen Interesse unterlegenen Bekla gten auszugehen vgl. Senatsbeschluss 21 November FamRZ . Beklagte wendet Antrag Kläger Feststellung begehren letztwillige Verfügung Todes Miterben je erin geworden sind . Maßgebend derartigen Erbfeststellungsklage ist Klägern Anspruch genommene Erbanteil ller/Herget 29 . Aufl . . " Erbrechtliche Ansprüche " ; Prütting/ . . ist hier Klägern geltend gemachte 3/4-Anteil Nachlass . Berechtigung Kläger stellt Beklagte vollem Umfang Ansicht vertritt sei gesetzliche Erbfolge eingetreten . kommt Wert Klageantrages Beklagte behauptet selbst nur Miterbin gesetzlicher Erbfolge sein . ist erst Bemessung maßgebend . Ebenso ist unerheblich Kläger Klage Beklagte ebenfalls gesetzliche Miterben Betracht kommen zurückgenommen haben . Umstand Verhältnis rechtskräftige Entscheidung brecht ergeht führt Streitwert Verhältnis Beklagten reduzieren . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung