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110 lines
928 B

BESCHLUSS
2
.
März
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
hat
2
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
April
wird
zurückgewiesen
.
geltend
gemachte
Divergenz
Berufungsurteils
Entscheidung
XI
.
Zivilsenates
3
.
Februar
XI
ist
gegeben
Rechtsstreit
Steuerfiskus
gerichteter
zivilrechtlicher
Bereicherungsanspruch
zugrunde
liegt
.
geht
vielmehr
bereicherungsrechtlichen
Ausgleich
Gemeinden
"
Finanzsystem
"
beteiligt
haben
;
Rückabwicklung
einzelnen
Zahlungsflüsse
Grundsätzen
Nichtleistungskondiktion
gelten
bereicherungsrechtlichen
Besonderheiten
vgl.
bereits
Senatsbeschluß
22
.
September
.
Berufungsgericht
durfte
Vortrag
Beklagten
auch
verstehen
nur
über
%
hinausgehende
Kapitalnutzungszinsen
bestritten
werden
sollten
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Dr.
Felsch