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NAMEN
Verkündet
:
17
.
Januar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Einseitige
Unterwerfungen
sofortige
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
Nr.
hier
:
fondsfinanzierenden
Bank
sind
Rechtskraft
fähigen
Vollstreckungstitel
.
S.
Risikoausschlüsse
§
§
.
Versäumnisurteil
17
.
Januar
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Franke
mündliche
Verhandlung
17
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Deckungsschutz
Beklagten
gehaltenen
Familien-Rechtsschutzversicherung
zunächst
Allgemeinen
Bedingungen
Rechtsschutzversicherung
Fassung
Fassung
vereinbart
wurden
.
Kläger
beteiligte
"
"
Einlage
Höhe
DM
Grundlage
Treuhandvertrages
Treuhandgesellschaft
25
.
Oktober
gab
Treuhänderin
gestützt
Treuhandvertrag
erteilte
umfassende
Vollmacht
Klägers
notariell
beurkundete
Erklärung
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
gemäß
Abs.
Nr.
Fonds
nanzierenden
Bank
.
Kläger
hält
einschlägigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Unwirksamkeit
vergleichbarer
Treuhandverträge
enthaltenen
Bevollmächtigung
Verstoßes
Art
.
§
Abs.
Unterwerfungserklärung
nichtig
.
Einstellung
Darlehensrückzahlung
Fondsgesellschaft
verweigerte
Bank
Schreiben
13
.
Mai
Kläger
verlangte
Erklärung
werde
Zwangsvollstreckung
Unterwerfungsurkunde
betreiben
.
Kläger
möchte
Bank
Vollstreckungsabwehr
prozessuale
Gestaltungsklage
analog
§
Abs.
erheben
vgl.
Urteil
15
.
Februar
XI
.
Beklagte
lehnt
nachgesuchten
Deckungsschutz
Bezugnahme
§
hier
Interesse
lautet
:
"
Versicherer
trägt
Kosten
Zwangsvollstreckung
Anträge
Vollstreckung
Vollstreckungsabwehr
später
Jahre
Rechtskraft
Vollstreckungstitels
gestellt
werden
;
"
Nachfolgeregelung
§
lautet
:
"
Versicherer
trägt
Kosten
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
später
Jahre
Rechtskraft
Vollstreckungstitels
eingeleitet
werden
;
"
Landgericht
hat
Deckungsschutzklage
Ablaufs
Fünfjahresfrist
§
Errichtung
Urkunde
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hatte
Erfolg
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Klagabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
legt
Entscheidung
zugrunde
Rechtsschutzfall
erst
eingetreten
sei
Bank
Erklärung
verweigert
habe
vollstreckbaren
Urkunde
Gebrauch
machen
.
Auslegung
Klausel
gelangt
Ergebnis
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Urkunden
Schuldner
sofortigen
Zwangsvollstreckung
unterwirft
§
Abs.
Nr.
Alt
.
erfasse
Vollstreckungstitel
formellen
noch
materiellen
Rechtskraft
fähig
seien
Frist
Jahren
Gang
gesetzt
werde
.
Wortlaut
Klausel
bediene
Formulierung
Jahre
Rechtskraft
Vollstreckungstitels
"
Begrifflichkeit
Rechtssprache
Verständnis
Risikoausschlusses
Vorstellungen
Vertragsseiten
festgelegt
werde
.
rechtskraftfähige
Vollstreckungstitel
hinausgehende
Beschränkung
Versicherungsschutzes
auch
rechtskraftfähigen
Vollstreckungstiteln
lasse
Sinnzusammenhang
Versicherungsbedingungen
verfolgten
Zweck
entnehmen
.
Rechtskraftfähige
ckungstitel
unterschieden
Rechtsverfolgung
Versicherungsnehmer
wesentlich
vollstreckbaren
Urkunden
gerichtliche
Befassung
Anspruch
betreffenden
Einwendungen
vorausgegangen
sei
regelmäßig
einvernehmliche
Wahrung
beiderseitiger
Interessen
zugrunde
liege
.
Ausdehnung
Risikoausschlusses
Titel
stünden
berechtigte
Erwartungen
Versicherungsnehmers
umfassenden
Rechtsschutz
auch
langfristige
Vertragsgestaltungen
zugesagt
bekommen
haben
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
erforderten
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beklagte
hat
Kläger
§
Rechtsschutzversicherung
Deckungsschutz
gewähren
.
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
unterliegt
unstreitig
vereinbarten
Versicherungsschutz
;
fällt
aber
Risikoausschluss
§
.
Senat
tritt
Auslegung
Berufungsgerichts
streitgegenständliche
einseitige
Unterwerfungserklärung
Vollstreckungstiteln
gehört
Übernahme
durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ausgelösten
Kosten
zeitliche
Begrenzung
Jahren
vereinbart
worden
ist
.
1
.
Erfolg
wendet
Revision
zunächst
Anwendung
.
Auffassung
Rechtsschutzfall
sei
Errichtung
notariellen
Urkunde
eingetreten
trifft
.
auch
gemäß
§
Satz
gilt
Versicherungsfall
dann
eingetreten
Beteiligten
Rechtspflichten
Rechtsvorschriften
verstoßen
hat
verstoßen
haben
soll
.
genügt
Verstoß
tatsächliche
objektiv
feststellbare
Vorgang
Keim
Rechtskonflikts
trägt
Senatsurteil
28
.
September
.
notariellen
Unterwerfungserklärung
ist
Verstoß
finanzierenden
Bank
Kläger
verbunden
.
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
ist
einseitige
prozessuale
Gläubiger
empfangsbedürftige
Willenserklärung
Wirksamkeit
grundsätzlich
nur
abhängt
Willen
Unterwerfenden
Rechtsverkehr
gebracht
wird
.
Beurkundung
Annahme
ist
erforderlich
.
Fehlende
Vollmacht
Unterwerfung
kann
später
Genehmigung
gegebenenfalls
§
ausgeglichen
werden
vgl.
Zöller/Stöber
26
.
Aufl
.
Rdn
.
.
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Fonds
lediglich
finanzierende
aber
vertriebseingebundene
Bank
war
Errichtung
Urkunde
beteiligt
.
bloße
Entgegennahme
Unterwerfungsurkunde
kann
Rechtspflichten
verstoßen
haben
.
hält
auch
Kläger
.
vermag
auch
Revision
aufzuzeigen
.
verkennt
bereits
Landgericht
hier
Rechtsschutzfall
objektiven
Verstoß
Rechtspflichten
ankommt
Versicherungsnehmer
Geschäftspartner
vorwirft
vgl.
zuletzt
ausführlich
Senatsurteil
28
.
September
aaO
m.w
.
.
Pflichtverletzungen
können
herhalten
.
bleibt
richt
richtig
dargelegt
Klägervortrag
lediglich
verweigerte
Erklärung
Urkunde
vollstrecken
wollen
.
hätte
Bank
Behauptung
tun
dürfen
Rechte
Urkunde
zustünden
.
Andere
Verstöße
werden
angelastet
.
Versicherungsfall
Rechtsschutz
begehrt
wird
ist
mithin
erst
Ablehnungsschreiben
13
.
Mai
eingetreten
.
Zeitpunkt
galten
bereits
.
2
.
anzuwendende
Risikoausschlussklausel
§
betrifft
auch
Kläger
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
.
Wortlaut
greift
allgemein
umfassend
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
.
knüpft
bloß
Kosten
Zwangsvollstreckung
stellt
Kosten
Maßnahmen
auch
Anträge
Rahmen
Vollstreckungsabwehr
gehören
vgl.
Versicherungsrecht
§
Rdn
.
.
erfasst
demgemäß
bereits
Vorgängerklausel
§
ausreichender
Klarheit
auch
Vollstreckungsabwehrklagen
jedenfalls
Untergang
Nichtentstehung
titulierten
Anspruchs
Titels
selbst
gestritten
wird
vgl.
Senatsurteil
22
.
Mai
VersR
2
;
aaO
;
Böhme
11
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Prölss/Martin/Armbrüster
27
.
Aufl
.
Rdn
.
.
3
.
Herausnahme
Rede
stehenden
einseitigen
Unterwerfungserklärung
Anwendungsbereich
§
beruht
Revision
unzulässigen
einschränkenden
Auslegung
Klausel
ergibt
gericht
zutreffend
angewandten
langem
anerkannten
Auslegungsgrundsätzen
.
sind
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
so
auszulegen
durchschnittlicher
Versicherungsnehmer
verständiger
Würdigung
Durchsicht
Berücksichtigung
erkennbaren
Sinnzusammenhangs
verstehen
muss
.
kommt
Verständnismöglichkeiten
Versicherungsnehmers
versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse
auch
Interessen
.
Grundsatz
erfährt
jedoch
Ausnahme
Rechtssprache
verwendeten
Ausdruck
fest
umrissenen
Begriff
verbindet
.
Fällen
ist
anzunehmen
auch
verstehen
wollen
.
Rechtssprache
abweichendes
Verständnis
kann
allerdings
dann
Betracht
kommen
allgemeine
Sprachverständnis
Rechtssprache
Randbereich
deutlich
abweicht
Sinnzusammenhang
Versicherungsbedingungen
ergibt
Senatsurteile
21
.
Mai
VersR
;
8
.
Dezember
VersR
5
Juli
VersR
.
Formulierungen
Vollstreckungstitel
"
"
Rechtskraft
"
bedient
Verwender
Klausel
Begriffen
Rechtssprache
Versicherungsnehmer
ausgeht
auch
Versicherungsbedingungen
Inhalt
gilt
juristisch
zugewiesen
wird
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Verständnis
Risikoausschlusses
zeitlichen
Bezug
nur
Titel
Blick
genommen
formell
rechtskräftig
"
werden
können
Grundlage
Zwangsvollstreckung
dienen
etwa
Ur-
-9-
teilen
§
§
Abs.
Fall
ist
.
Begriffe
Einzelheiten
Teil
Rechtsprechung
Rechtslehre
umstritten
sind
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
steht
zukommenden
Bedeutung
hier
allein
interessierende
Abgrenzungsfrage
Vollstreckungstitel
fallen
.
Insoweit
bestehen
Rechtsbereich
eindeutigen
Festlegung
mehr
anfechtbare
Titel
Vollstreckungsgrundlage
Unsicherheiten
.
Revision
Begriff
"
Vollstreckungstitel
"
allein
weiteren
jedwede
Titel
generell
auch
einseitige
notarielle
Urkunden
erfassenden
Geltungsbereich
Klausel
schließen
will
blendet
unmissverständlichen
Wortwahl
bestehenden
Zusammenhang
Begriff
"
Rechtskraft
"
.
Auch
zusätzliche
Überlegung
Reichweite
Klausel
zweifelhaft
wäre
Zeitpunkt
"
Rechtskraft
"
"
Rechtsverbindlichkeit
"
"
Rechtswirksamkeit
"
knüpfte
ergibt
.
unterschiedlicher
Klauselwortlaut
erforderte
eigene
spezifisch
bezogene
Auslegung
unbedingt
auch
abweichende
Fassung
enthalten
muss
.
grundsätzliche
Ausgrenzung
rechtskraftfähiger
Vollstreckungstitel
Klausel
gewählte
Rechtssprache
wird
allgemeine
Sprachverständnis
Zweifel
gezogen
.
Rechtskraftbegriff
ist
gerade
auch
bezogen
Vollstreckungstitel
Bestandteil
Umgangssprache
Versicherungsnehmer
auch
Randbereichen
noch
anderweitige
Bedeutung
Reichweite
vermitteln
könnte
.
Unrecht
wirft
Revision
Berufungsgericht
habe
Auslegung
erkennbaren
Sinnzusammenhang
schaftlichen
Zweck
Klausel
ausreichend
gewürdigt
:
Regelung
so
meint
Kosteninteresse
so
genannte
Altfälle
Versicherungsschutz
ausnehme
komme
"
Qualität
"
vollstreckenden
Titels
erwirkt
wurde
.
ist
entgegenzuhalten
:
Fünfjahresfrist
trägt
einerseits
Tatsache
Rechnung
Ablauf
Zeitraums
erfahrungsgemäß
noch
selten
Vollstreckungsversuche
unternommen
werden
Erfolg
versprechen
andererseits
erspart
Versicherer
Versichertengemeinschaft
Verwaltungskosten
sonst
bestehenden
Pflicht
Unterlagen
alte
Versicherungsfälle
gegebenenfalls
noch
jahrelang
aufzubewahren
Rechtsschutzversicherung
.
Aufl
.
Rdn
.
;
§
Rdn
.
.
angesprochenen
alten
Versicherungsfälle
befinden
Versicherungsnehmer
Bedingungszusammenhang
erkennbar
Rahmen
übernommenen
Rechtsschutzes
Maßnahmen
Zwangsvollstreckung
bereits
letzten
Stufe
notwendigen
Interessenwahrnehmung
insgesamt
Kostenübernahme
vereinbart
wurde
vgl.
aaO
Rdn
.
.
Fassung
Klausel
wird
deutlich
Kostenerstattung
Vollstreckungsphase
Gründen
Kosten-/Nutzenabwägung
zahlenmäßigen
Beschränkung
Vollstreckungsmaßnahmen
gemäß
§
entsprechend
§
Alt
.
auch
zeitlich
eingeschränkt
werden
soll
zwar
Jahre
Titel
Versicherungsschutz
stehenden
Anspruch
unanfechtbar
also
endgültig
erstritten
worden
ist
.
einseitigen
Unterwerfungserklärungen
streitgegenständlichen
Art
gibt
vergleichbaren
Verlauf
entsprechenden
Beginn
Zwangsvollstreckung
maßgeblichen
Zeitpunkt
durchschnittlichen
Verständnis
bemühten
Versicherungsnehmer
erschließen
könnte
.
So
bildet
Rahmen
Vertragsgestaltung
eingegangene
einseitige
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
noch
Rechtsschutzfall
Frist
zeitliche
Risikobegrenzung
laufen
beginnen
könnte
.
Zeitablauf
schwindenden
Erfolgsaussichten
Zwangsvollstreckung
Kosten
langjähriger
Aufbewahrung
Unterlagen
alte
Versicherungsfälle
spielen
Vorstadium
Auseinandersetzung
ersichtlich
noch
Rolle
.
Auch
Sinn
Zweck
vermag
Versicherungsnehmer
Versicherungsbedingungen
ausreichenden
Anhalt
zeitliche
Begrenzung
Rechtsschutzes
rechtskraftfähigen
Vollstreckungstiteln
entnehmen
.
Ausgrenzung
beruht
auch
Revision
meint
unzulässigen
einengenden
Klauselauslegung
Einbeziehung
bedeutete
Gegenteil
Ausdehnung
Versicherungsnehmer
Regelung
erhellt
.
Klauselverständnis
verstieße
anerkannten
Auslegungsgrundsatz
Risikoausschlussklauseln
eng
weiter
auszulegen
sind
Sinn
Beachtung
wirtschaftlichen
Zwecks
gewählten
Ausdrucksweise
erfordert
.
beachtenswerte
Interesse
Versicherungsnehmers
geht
Klauseln
regelmäßig
Versicherungsschutz
weiter
verkürzt
wird
erkennbare
Zweck
Klausel
gebietet
;
Lücken
Versicherungsschutz
muss
nur
hinnehmen
Klausel
chend
verdeutlichen
Senatsurteil
17
.
März
VersR
ständig
.
Gründen
ist
Berufungsgericht
auch
Recht
Literatur
vertretenen
Auffassung
gefolgt
Einbeziehung
rechtskraftfähigen
Vollstreckungstiteln
Risikoausschluss
möglich
hält
Fristbeginn
Sinn
wirtschaftlichem
Zweck
Klausel
dann
ansetzt
festgestellte
Anspruch
materiell-rechtlich
voll
wirksam
vollstreckbar
wird
Streitfall
Deckungsausschluss
kommt
vgl.
Böhme
.
;
.
;
differenzierend
aaO
Rdn
.
:
Fristbeginn
erst
Eintritt
Versicherungsfalles
;
verneinend
Handbuch
Versicherungsrecht
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Hätte
Versicherer
Vollstreckungsstreitigkeiten
Versicherungsschutz
ausnehmen
wollen
Jahre
Errichtung
notariellen
Urkunde
einseitige
Unterwerfung
Zwangsvollstreckung
entstehen
hätte
Risikoausschlussklausel
entsprechend
deutlich
formulieren
müssen
vgl.
Senatsurteil
19
.
Februar
VersR
.
So
muss
auch
Rechtsschutzfall
zugesagten
umfassenden
Deckungsschutz
verbleiben
.
führt
auch
Revision
schließlich
noch
geltend
macht
widersprüchlichen
Sicht
Versicherungsnehmers
unverständlichen
Ergebnissen
je
Versicherungsnehmer
Unterwerfungserklärung
Fondsbeitritt
Frist
freiwillig
abgebe
Rechtsschutz
habe
Vollstreckungstitel
verweigerter
Unterwerfungserklärung
erst
Fristablauf
hätte
gerichtlich
durchgesetzt
werden
dann
aber
Rechtsschutz
dastehe
.
Überlegung
übersieht
bereits
Frist
Risikoausschlusses
zweiten
Revision
gebildeten
Fallvariante
frühestens
Rechtskraft
gerichtlich
erstrittenen
Titels
laufen
beginnen
könnte
mithin
auch
dann
Rechtsschutz
bestünde
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.11.2005
Entscheidung
25.04.2006