You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1318 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Januar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Abs.
;
Abs.
Erkenntnismöglichkeiten
Versicherers
Uniwagnis-Datei
lassen
Aufklärungsobliegenheit
Versicherungsnehmers
hier
:
Angaben
Vorschäden
unberührt
.
Urteil
17
.
Januar
SaarländischesOLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Franke
mündliche
Verhandlung
17
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
22
.
März
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
gehaltenen
Kraftfahrzeug-Teilversicherung
behaupteten
Diebstahls
Anspruch
.
Versicherungsvertrag
liegen
Allgemeine
Bedingungen
Kraftfahrtversicherung
zugrunde
.
Darstellung
Klägers
ereignete
Diebstahl
Zeitpunkt
Entwendung
noch
Wert
hatte
Zeit
15
.
17
.
Februar
.
17
.
Februar
zeigte
Kläger
Diebstahl
Polizei
19
.
Februar
unterrichtete
Beklagte
telefonisch
Schadensfall
.
Bitte
Beklagten
Ausfüllung
"
Schadenmeldung
Fahrzeugentwendungen
"
Sachverständigen
bestimmten
Schadensformulars
kam
Kläger
19
.
März
.
Beklagte
bestimmten
Formular
beantwortete
Kläger
Fragen
Fahrzeug
zuvor
bereits
einmal
beschädigt
worden
sei
Kläger
Schaden
dritter
Seite
Entschädigung
erhalten
habe
jeweils
"
"
.
Sachverständigen
vorgesehenen
Schadensformular
vermerkte
Kläger
Frage
weiteren
letzten
Jahres
durchgeführten
Reparaturen
Auswechslung
Zahnriemens
Nachlackierung
Stoßstange
;
erst
Nachfrage
Beklagten
beantwortete
Frage
Anzahl
Art
reparierten
unreparierten
Vorschäden
"
"
.
Tatsächlich
war
Fahrzeug
Klägers
25
.
Oktober
Verkehrsunfall
beschädigt
worden
.
erfuhr
Beklagte
zunächst
Anfrage
Gesamtverband
Deutschen
Versicherungswirtschaft
geführten
so
genannten
UniwagnisDatei
.
konnte
Beklagte
entnehmen
Fahrzeug
Klägers
25
.
Oktober
Ansprüche
Haftpflichtversicherer
erhoben
Reparaturschaden
vorgelegen
hatte
Gutachten
abgerechnet
worden
war
.
Rückfrage
Haftpflichtversicherer
erhielt
Beklagte
25./26
.
März
damals
erstellte
Sachverständigengutachten
Reparaturkosten
auswies
.
lehnte
Beklagte
Kläger
behauptete
Entwendung
begehrte
Versicherungsleistung
Nichtangabe
Vorschäden
Obliegenheit
§
Abs.
Satz
verletzt
habe
.
Landgericht
hat
Klage
Zahlung
Wert
entwendeten
Fahrzeugs
Selbstbeteiligung
abgewiesen
.
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
.
Revision
verfolgt
Kläger
Zahlungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Entscheidung
VersR
abgedruckt
ist
meint
Beklagte
sei
Verstoßes
Klägers
Aufklärungsobliegenheit
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
leistungsfrei
.
könne
offen
bleiben
Fahrzeug
Klägers
tatsächlich
entwendet
worden
sei
.
Kläger
habe
Fragen
Schäden
Fahrzeug
Versicherungsfall
erhaltenen
Entschädigungsleistungen
Schadensmeldung
Beklagte
auch
Sachverständigen
bestimmten
Formular
verneint
objektiv
falsche
Angaben
gemacht
.
übrigen
Kläger
"
Schadenmeldung
Fahrzeugentwendungen
"
vorgenommenen
Eintragungen
ließen
Schluss
Behauptung
auch
objektiv
irreführenden
missverständlichen
Fragen
Vorschäden
Fall
Entwendung
verstanden
habe
.
Verpflichtung
Klägers
Offenbarung
Vorschäden
sei
entfallen
Beklagte
Schadensanzeige
Schadensmeldung
Nachprüfungen
angestellt
habe
.
liege
Natur
Sache
;
hieraus
könne
Kläger
zunächst
herleiten
.
auch
Umstand
Beklagte
Eingang
Schadensanzeige
Schadensmeldung
unterhaltene
Uniwagnis-Datei
abgerufen
Auskunft
Kläger
verschwiegenen
Umstände
verlangt
habe
rechtfertige
andere
Beurteilung
.
Aufklärungsbedürfnis
Versicherers
verneint
werden
könne
Angaben
Versicherungsnehmers
generell
Recherche
Datei
überprüfe
sei
fraglich
.
komme
jedenfalls
nur
dann
Betracht
Datei
umfassende
vollständige
Kenntnis
Vorschäden
verschaffe
befürchten
müsse
nunmehr
Bekannte
verschwiegen
worden
sei
.
vollständige
Informationsmöglichkeit
biete
Uniwagnis-Datei
Ergebnis
Beweisaufnahme
indessen
.
Reihe
kleinerer
Versicherer
sei
gar
angeschlossen
.
Schon
sei
anzunehmen
relevanten
Daten
enthalte
.
Abgesehen
generellen
Fehleranfälligkeit
Computerdateien
versehentlich
unterbliebener
Eingabe
korrekter
Übertragung
Daten
sei
berücksichtigen
Bestände
Uniwagnis-Datei
auch
systembedingt
unvollständig
seien
.
Datei
angeschlossenen
Versicherer
seien
zwar
gehalten
Fall
Totalentwendung
bestimmte
Daten
betroffenen
Kraftfahrzeugs
melden
etwa
Identitätsnummer
amtliches
Kennzeichen
Fahrzeugtyp
mögliche
Beschädigungen
.
jeweilige
Name
Versicherungsnehmers
werde
jedoch
nur
besonderen
Voraussetzungen
mitgeteilt
so
Verdacht
Betruges
Nachteil
Versicherers
.
aber
überhaupt
Meldung
erfolge
hänge
zuletzt
zuständige
Sachbearbeiter
Aufgabe
erfülle
entsprechenden
Daten
auch
korrekt
übermittle
.
sei
sichergestellt
Fahrzeug
betreffenden
Daten
Datei
gespeichert
seien
.
Enthalte
Dateieintrag
Namen
Telefonnummer
meldenden
rers
könne
abfragende
Versicherer
dort
zwar
nachfragen
sei
aber
Bereitschaft
Herausgabe
dort
vorhandener
Informationen
angewiesen
Übermittlung
regelmäßig
auch
Zeit
Anspruch
nehme
.
Auch
vorliegenden
Fall
habe
Beklagte
UniwagnisDatei
nur
erfahren
Schadens
25
.
Oktober
Haftpflichtansprüche
geltend
gemacht
Gutachtenbasis
abgerechnet
worden
waren
.
weiteren
Informationen
habe
erst
Nachfrage
damaligen
25./26
.
März
erhalten
.
Beklagte
habe
auch
Abfrage
Vorschäden
betreffendes
Aufklärungsbedürfnis
bestanden
.
Vorsatzvermutung
§
Abs.
habe
Kläger
widerlegt
.
Auch
weiteren
Falle
folgenlosen
Obliegenheitsverletzung
erforderlichen
Voraussetzungen
Leistungsfreiheit
Versicherers
seien
gegeben
.
Kläger
sei
möglichen
Anspruchsverlust
unwahren
unvollständigen
Angaben
ausreichend
belehrt
worden
.
Auch
Versicherer
vorliegenden
Fall
Angaben
Versicherungsnehmers
regelmäßig
Recherchen
Uniwagnis-Datei
Richtigkeit
überprüfen
pflege
sei
korrekte
Darstellung
Vorschäden
angeblich
entwendeten
Kraftfahrzeugs
Versicherungsnehmer
Versicherer
hohem
Interesse
Prüfung
Entschädigungspflicht
Verschweigen
also
generell
geeignet
Interessen
Versicherers
ernsthaft
gefährden
.
Kläger
treffe
auch
erhebliches
Verschulden
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Revision
hält
Berufungsurteil
:
Berufungsgericht
verkenne
vorliegenden
Falle
schon
Aufklärungsbedürfnis
Beklagten
gefehlt
habe
aufklärungsbedürftigen
Tatsachen
bereits
bekannt
gewesen
seien
.
Dann
aber
komme
Berufen
Leistungsfreiheit
Betracht
.
Frage
Kenntnis
Versicherers
Aufklärungsbedürfnis
entfallen
lasse
komme
wessen
Veranlassung
Kenntnis
erlangt
habe
.
reiche
auch
Kenntnis
Vorschäden
eigenen
Recherche
erlangt
habe
.
müsse
insbesondere
gelten
Versicherer
Sachbearbeiter
anweise
regelmäßig
Anfrage
UniwagnisDatei
durchzuführen
.
Anweisung
folge
nämlich
Versicherer
Angaben
Versicherungsnehmer
Vorschäden
grundsätzlich
Glauben
schenke
;
dann
aber
diene
Frage
Vorschäden
Schadensmeldeformular
ersichtlich
mehr
Versicherer
Kenntnis
Vorschäden
verschaffen
.
Berücksichtigung
hier
gegebenen
zeitlichen
Abläufe
müsse
ausgegangen
werden
Beklagte
schon
Zeitpunkt
Übersendung
Schadensfragebögen
Kläger
Kenntnis
Vorschäden
hatte
.
Uniwagnis-Datei
zuverlässig
sei
Fall
vollständigen
Informationen
führe
stehe
.
Erhalte
Versicherer
Kenntnis
Vorschaden
seien
jedenfalls
konkret
benannten
Tatsachen
Kenntnis
zuzurechnen
so
insoweit
Aufklärungsbedürfnis
mehr
bestehe
.
Selbst
also
vorliegenden
Falle
Beklagte
Datei
zunächst
nur
erfahren
habe
Fahrzeug
schon
zuvor
Reparaturschaden
erlitten
hatte
stehe
schon
Berufung
freiheit
.
insoweit
sei
Beklagte
vergleichbar
Nachfrageobliegenheit
Rahmen
vorvertraglichen
Anzeigeobliegenheit
gehalten
gewesen
Nachfrage
Haftpflichtversicherer
vollständige
Kenntnis
verschaffen
.
2
.
kann
Revision
durchdringen
.
§
Abs.
Satz
ist
Versicherungsnehmer
verpflichtet
tun
Aufklärung
Tatbestandes
Minderung
Schadens
dienlich
sein
kann
.
Obliegenheit
trägt
Gedanken
Rechnung
Versicherer
sachgemäße
Entschlüsse
fassen
können
verlassen
können
muss
Versicherungsnehmer
richtige
lückenlose
Angaben
Versicherungsfall
macht
.
Enttäuscht
Versicherungsnehmer
Vertrauen
vorsätzlich
Fragen
Versicherers
richtig
beantwortet
kann
hinterher
berufen
Versicherer
habe
wahren
Sachverhalt
noch
rechtzeitig
erfahren
erforderlichen
Kenntnisse
anderweitig
verschaffen
können
.
.
vgl.
Senatsurteil
26
.
Januar
VersR
.
würde
Verkennung
Aufklärungsobliegenheit
bedeuten
;
würde
Gegenteil
verkehrt
Recht
Lüge
verwandelt
werden
Aufklärung
gehaltene
Versicherungsnehmer
vorsätzliche
Verletzung
rechtfertigen
könnte
Versicherer
Lage
gewesen
sei
Unrichtigkeit
Unvollständigkeit
Angaben
durchschauen
Senatsurteil
24
.
Juni
IVa
VersR
.
folgt
Blick
hier
Rede
stehende
UniwagnisDatei
:
Dateiabfrage
Versicherer
-9-
möglichkeiten
Versicherungsnehmer
aufzuklärende
Umstände
ergeben
lässt
Aufklärungsobliegenheit
Versicherungsnehmers
zunächst
grundsätzlich
unberührt
;
Erkenntnismöglichkeiten
lassen
Aufklärungsinteresse
Versicherers
regelmäßig
entfallen
.
Datei
ist
offenkundig
ausgerichtet
Versicherungsbetrug
entgegenzuwirken
.
zielt
mithin
Aufklärungsobliegenheit
Versicherungsnehmers
verkürzen
dient
vorsätzliche
Verletzung
aufzudecken
.
Wollte
Kammergericht
VersR
bereits
generellen
Weisung
Versicherers
Schadensfällen
Dateiabfrage
vorzunehmen
stets
sogleich
Interesse
Versicherers
Aufklärung
Versicherungsnehmer
verneinen
würde
erstrebte
Schutz
Versicherungsbetrug
Schutz
unredlichen
Versicherungsnehmer
verkehrt
.
sind
folgende
Erwägungen
maßgeblich
:
Erfolgt
Dateiabfrage
erst
Eingang
Versicherungsnehmer
ausgefüllten
Fragebogens
Versicherers
Aufklärungsobliegenheit
näher
konkretisiert
hier
Frage
Vorschäden
hat
Abfrage
vornherein
Einfluss
mehr
Versicherungsnehmer
bestehende
Aufklärungsinteresse
Versicherers
.
Versicherungsnehmer
hatte
Aufklärungsobliegenheit
genügen
;
hat
vorsätzlich
verletzt
wird
Verletzung
Dateiabfrage
aufgedeckt
liegt
Hand
so
erlangte
Kenntnis
Versicherers
nachträglich
gewissermaßen
rückwirkend
Aufklärungsbedürfnis
entfallen
kann
.
vorliegenden
Falle
Konstellation
auszugehen
ist
ergibt
Feststellungen
Berufungsgerichts
reichender
Deutlichkeit
nur
festgehalten
wird
Abfrage
sei
"
Schadenanzeige
Schadenmeldung
"
erfolgt
.
Sollte
auszugehen
sein
Dateiabfrage
bereits
unmittelbar
telefonischen
Schadensanzeige
also
Eingang
Versicherungsnehmer
beantworteten
Fragen
Vorschäden
Versicherer
erfolgt
ist
lassen
auch
gewonnenen
Erkenntnisse
Aufklärungsinteresse
Versicherers
unberührt
.
Allerdings
hat
Senat
Urteil
26
.
Januar
aaO
ausgesprochen
Aufklärungsbedürfnis
Versicherers
könne
fehlen
Versicherer
unvollständigen
Angaben
Versicherungsnehmers
Kenntnis
verschwiegenen
Umständen
habe
.
Entscheidung
lag
zugrunde
Versicherer
angegebene
erst
Monate
zurückliegende
Vorschaden
Kaskoschaden
schon
bekannt
war
selbst
reguliert
worden
war
.
Versicherer
hatte
also
weiterer
Nachforschungen
bedurfte
Versicherer
gerade
gehalten
war
Senatsurteil
aaO
.
unmittelbare
aktuelle
eigene
Kenntnis
verschwiegenen
Umstand
.
rechtfertigte
Aufklärungsbedürfnis
Versicherers
Folge
verneinen
Berufung
Leistungsfreiheit
Obliegenheitsverletzung
Erfolg
blieb
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Recht
entnommen
Wegfall
Aufklärungsinteresses
Blick
Abfrage
Uniwagnis-Datei
allenfalls
nur
dann
Betracht
kommen
könnte
Versicherer
Datei
erlangten
Informationen
umfassende
vollständige
Kenntnis
Vorschäden
verschafft
würde
also
befürchten
müsste
nunmehr
Bekannte
verschwiegen
wird
.
Revision
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
aber
gerade
Fall
;
Datei
bietet
derart
vollständige
Informationen
Berufungsgericht
näher
dargelegten
Gründen
.
kommt
Vorschäden
ohnehin
erfassen
kann
Versicherer
gemeldet
wurden
.
Revision
erwägt
Versicherer
könne
ähnlich
erkennbar
unvollständigen
Angaben
Versicherungsnehmers
Rahmen
vorvertraglichen
Anzeigeobliegenheit
Nachfrage
gehalten
sein
Unterlassen
Sanktion
Leistungsfreiheit
nehme
verkennt
Zweck
Rechtfertigung
Grundgedanken
Aufklärungsobliegenheit
eingangs
näher
dargelegt
sind
.
ist
Sache
Versicherungsnehmers
bekannten
Umstände
Versicherer
vollständig
offenbaren
aber
Sache
Versicherers
Nachforschungen
ermitteln
Versicherungsnehmer
vorsätzlich
verschwiegen
hat
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
22.03.2006