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852 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
4
.
Juni
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
4
.
Juni
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Kläger
nehmen
Beklagten
Beschenkten
Wege
Stufenklage
Ergänzung
Pflichtteils
2
.
Februar
verstorbenen
Erblasser
Anspruch
.
Landgericht
hat
Beklagten
Teilurteil
25
.
September
verurteilt
Auskunft
erteilen
Vermögensbestandteile
Zeit
2
.
Februar
1
.
Februar
Erblasser
geboren
1
.
Februar
richtig
muss
heißen
:
1
.
Februar
sei
entgeltlich
unentgeltlich
übertragen
wurden
zwar
Vorlage
Bestandsverzeichnisses
folgende
Punkte
umfasst
:
vorgenannten
Zeitraum
übertragenen
Gegenstände
Immobilien
Grundstücke
Forderungen
Bargeld
stige
geldwerte
Vermögenspositionen
Jagdrechte
Mitgliedschaftsrechte
Ritterschaft
Herzogtums
Ritterschaftlichen
Kollegiums
Fürstentums
Sitz
Aktiva
vorgenannten
Zeitraum
insoweit
vorhandenen
Verbin
dlichkeiten
Vorlage
entsprechenden
privatschriftlichen
notariellen
Verträge
.
Beklagte
hat
Urteil
Berufung
eingelegt
.
Beschluss
14
November
hat
Berufungsgericht
Streitwert
Berufungsverfahren
festgesetzt
.
Berufungsbegründung
2
.
Dezember
hat
Beklagte
Zulässigkeit
Berufung
Beschwer
Einzelnen
Stellung
genommen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
angefochtenen
Beschluss
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
hren
richte
Beklagten
Auskunft
enen
Aufwand
Gericht
Beklagte
Höhe
angreife
geschätzt
habe
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Insbesondere
erfordert
icherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
verletzt
Beklagten
A
nspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
Verfahrensgrundrecht
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
Gerichten
verbietet
Beteiligten
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
rechtfertigender
Weise
erschweren
vgl.
Beschlüsse
25
.
September
.
4
;
23
.
Januar
.
.
1
.
Wird
Stufenklage
hier
Verurteilung
Auskunft
ausgesprochen
so
ist
Bemessung
Werts
Beschwerdegegenstandes
Interesse
Rechtsmittelführers
maßg
ebend
Auskunft
erteilen
müssen
.
Abgesehen
hier
gegebenen
Fall
besonderen
kommt
grundsätzlich
Aufwand
Zeit
Kosten
Erteilung
geschuldeten
Auskunft
erfordert
Senatsbeschlüsse
9
November
.
13
;
10
.
März
FamRZ
.
.
Berufungsgericht
ausgehend
Beklagten
Auskunft
verbundenen
Aufwand
geschätzt
hat
Beklagte
Höhe
angegriffen
habe
hat
Vortrag
egründung
2
.
Dezember
hinreichend
Kenntnis
genommen
.
Beklagte
hat
vorgetragen
sollte
Urteil
Landgerichts
verstehen
sein
verpflichtet
wäre
ei
nzelnen
Grundstücke
Inventargegenstände
Objektbeschre
ibung
Grundlage
Verkehrswertermittlung
vorzulegen
würde
Auskunft
Tausend
Euro
kosten
.
hat
Beweisantritt
behauptet
allein
dann
geschuldete
Auskunft
Objektbeschreibung
einzelnen
Parzellen
übertragenen
Grundbesitzes
erfordere
Aufwand
netto
.
Bezüglich
Inventargegenstände
käme
weiterer
Aufwand
so
Beschwer
mindestens
betrage
.
Gewährleistung
rechtlichen
Gehörs
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gericht
entgegengenommenem
Vorbri
ngen
Parteien
ist
zwar
grundsätzlich
auszugehen
geschehen
ist
Gericht
verpflichtet
ist
Vorbri
ngen
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
.
Verfahrensgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
schützt
auch
Vorbringen
Beteiligten
Gründen
formellen
materiellen
Rechts
unberücksichtigt
bleibt
.
Ebenso
wenig
bietet
Schutz
Gericht
Rechtsansicht
Beteiligten
teilt
BVerfG
.
.
Verstoß
Pflicht
Berücksichtigung
Vorbringen
liegt
aber
dann
Einzelfall
erkennen
ist
erhebliches
Vorbringen
Beteiligten
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
rsichtlich
erwogen
worden
ist
.
So
kann
verhalten
Gericht
wesentlichen
Kern
Vortrags
Partei
zentralen
Frage
Verfahrens
Entscheidungsgründen
ngeht
.
.
ist
hier
geschehen
Berufungsgericht
unzutreffend
ausgeht
Beklagte
habe
zuvor
schluss
14
November
geschätzten
Aufwand
Höhe
angegriffen
.
ist
Berufungsbegrü
ndung
Einzelnen
ergibt
Fall
.
2
.
Umfang
Aufwands
Auskunftserteilung
verbunden
ist
hat
Berufungsgericht
ferner
hinreichend
gewü
rdigt
Landgericht
Beklagten
umfassenden
Au
skunft
Vorlage
Bestandsverzeichnisses
Aktiva
Passiva
Vorlage
entsprechenden
Urkunden
verurteilt
hat
.
derart
umfassende
Auskunftserteilung
schuldet
Beklagte
vornherein
.
selbst
ist
Erbe
wird
Klägern
beschenkter
Dritter
Wege
Pflichtteilsergänzungsanspruchs
gemäß
§
§
Anspruch
genommen
.
Zwar
hat
Bundesgerichtshof
Auskunftspflicht
Erben
gemäß
§
Abs.
Satz
persönlicher
Hinsicht
auch
beschenkten
Dritten
ausgedehnt
Senatsurteile
19
.
April
IVa
203
;
9
November
IVa
27
;
MünchKomm-BGB/Lange
6
.
Aufl
.
.
.
Anders
Erbe
schuldet
beschenkte
Dritte
aber
Vermögensverzeichnis
Aktiva
Passiva
.
Vielmehr
hat
Berufungsgericht
Grunde
zutreffend
erkennt
Auskunft
nur
geflossenen
Zuwendungen
erteilen
Schenkungen
handelt
Veräußerungen
streitig
ungeklärt
ist
Schenkung
darstellen
nur
Umständen
erfolgt
sind
Annahme
nahe
legen
handele
Wirklichkeit
wenigstens
Teil
Schenkung
.
ist
ersichtlich
Beklagte
Aufwand
bis
zu
Lage
sein
sollte
umfassenden
Auskunftsverpflichtungen
entspr
echen
landgerichtliche
Urteil
verurteilt
worden
ist
.
ist
auch
zuzumuten
lediglich
Verfahren
Zwangsvollstreckung
Unterlassen
Herausgabe
Gesichtspunkt
§
verweisen
lassen
vgl.
30
.
Aufl
.
§
.
.
.
3
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
Vorbringen
Beklagten
könne
weitergehende
Auskunft
erteilen
Klägern
maßgeblichen
notariellen
Verträge
29
.
April
bereits
vorlägen
mehr
erhalten
habe
dasjenige
Gege
nstand
Verträge
gewesen
sei
gehörswidrig
ausreichend
Erwägungen
berücksichtigt
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Kläger
seien
erteilten
Auskunft
zufrieden
so
bereits
Schriftsatz
21
.
Oktober
gestellten
Anträge
Festsetzung
Zwangsge
ldes
hilfsweise
Zwangshaft
Wehr
setzen
müsse
.Er
beruft
nur
habe
Auskunftsverpflichtung
bereits
erfüllt
auch
weitere
Auskunftserteilung
Grundlage
Landgericht
ausgesprochenen
Tenors
sei
unmögli
.
Ist
Beklagter
Rahmen
Verurteilung
Auskunft
Vortrag
unmöglichen
Leistung
verurteilt
worden
so
ist
emessung
Beschwer
auch
erwartende
Kostenaufwand
berücksichtigen
notwendig
wäre
anwaltlicher
Hilfe
eckungsversuche
abzuwenden
Versäumnisurteil
10
.
Dezember
FamRZ
.
12
;
Zöller/Herget
30
.
Aufl
.
.
"
Auskunft
"
.
Verfahren
Zwangsvollstreckung
Anlage
§
Abs.
VV
bis
zu
Rechtsanwaltsgebühren
Auslagen
rwertsteuer
anfallen
können
belaufen
allein
resse
Beklagten
maßgeblichen
Rechtsanwaltskosten
erstinstanzlich
festgesetzten
Streitwert
bereits
über
.
§
Abs.
Satz
ist
Sache
erneuten
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Grundlage
vorstehenden
Ausführungen
erneut
Zulässigkeit
Berufung
befinden
haben
wird
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.09.2013
Entscheidung