BESCHLUSS ZB 4 . Juni Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Felsch Richterin Richter Dr. 4 . Juni beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Kläger nehmen Beklagten Beschenkten Wege Stufenklage Ergänzung Pflichtteils 2 . Februar verstorbenen Erblasser Anspruch . Landgericht hat Beklagten Teilurteil 25 . September verurteilt Auskunft erteilen Vermögensbestandteile Zeit 2 . Februar 1 . Februar Erblasser geboren 1 . Februar richtig muss heißen : 1 . Februar sei entgeltlich unentgeltlich übertragen wurden zwar Vorlage Bestandsverzeichnisses folgende Punkte umfasst : vorgenannten Zeitraum übertragenen Gegenstände Immobilien Grundstücke Forderungen Bargeld stige geldwerte Vermögenspositionen Jagdrechte Mitgliedschaftsrechte Ritterschaft Herzogtums Ritterschaftlichen Kollegiums Fürstentums Sitz Aktiva vorgenannten Zeitraum insoweit vorhandenen Verbin dlichkeiten Vorlage entsprechenden privatschriftlichen notariellen Verträge . Beklagte hat Urteil Berufung eingelegt . Beschluss 14 November hat Berufungsgericht Streitwert Berufungsverfahren € festgesetzt . Berufungsbegründung 2 . Dezember hat Beklagte Zulässigkeit Berufung Beschwer Einzelnen Stellung genommen . Berufungsgericht hat Berufung angefochtenen Beschluss unzulässig verworfen . Streitwert hren richte Beklagten Auskunft enen Aufwand Gericht Beklagte Höhe angreife € geschätzt habe . II . gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig . Insbesondere erfordert icherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. Nr. Alt . . Entscheidung Berufungsgerichts verletzt Beklagten A nspruch Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG Verfahrensgrundrecht Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip Gerichten verbietet Beteiligten Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen rechtfertigender Weise erschweren vgl. Beschlüsse 25 . September . 4 ; 23 . Januar . . 1 . Wird Stufenklage hier Verurteilung Auskunft ausgesprochen so ist Bemessung Werts Beschwerdegegenstandes Interesse Rechtsmittelführers maßg ebend Auskunft erteilen müssen . Abgesehen hier gegebenen Fall besonderen kommt grundsätzlich Aufwand Zeit Kosten Erteilung geschuldeten Auskunft erfordert Senatsbeschlüsse 9 November . 13 ; 10 . März FamRZ . . Berufungsgericht ausgehend Beklagten Auskunft verbundenen Aufwand € geschätzt hat Beklagte Höhe angegriffen habe hat Vortrag egründung 2 . Dezember hinreichend Kenntnis genommen . Beklagte hat vorgetragen sollte Urteil Landgerichts verstehen sein verpflichtet wäre ei nzelnen Grundstücke Inventargegenstände Objektbeschre ibung Grundlage Verkehrswertermittlung vorzulegen würde Auskunft Tausend Euro kosten . hat Beweisantritt behauptet allein dann geschuldete Auskunft Objektbeschreibung einzelnen Parzellen übertragenen Grundbesitzes erfordere Aufwand € netto . Bezüglich Inventargegenstände käme weiterer Aufwand € € so Beschwer mindestens € betrage . Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gericht entgegengenommenem Vorbri ngen Parteien ist zwar grundsätzlich auszugehen geschehen ist Gericht verpflichtet ist Vorbri ngen Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden . Verfahrensgrundrecht Art . Abs. GG schützt auch Vorbringen Beteiligten Gründen formellen materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt . Ebenso wenig bietet Schutz Gericht Rechtsansicht Beteiligten teilt BVerfG . . Verstoß Pflicht Berücksichtigung Vorbringen liegt aber dann Einzelfall erkennen ist erhebliches Vorbringen Beteiligten überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung rsichtlich erwogen worden ist . So kann verhalten Gericht wesentlichen Kern Vortrags Partei zentralen Frage Verfahrens Entscheidungsgründen ngeht . . ist hier geschehen Berufungsgericht unzutreffend ausgeht Beklagte habe zuvor schluss 14 November geschätzten Aufwand € Höhe angegriffen . ist Berufungsbegrü ndung Einzelnen ergibt Fall . 2 . Umfang Aufwands Auskunftserteilung verbunden ist hat Berufungsgericht ferner hinreichend gewü rdigt Landgericht Beklagten umfassenden Au skunft Vorlage Bestandsverzeichnisses Aktiva Passiva Vorlage entsprechenden Urkunden verurteilt hat . derart umfassende Auskunftserteilung schuldet Beklagte vornherein . selbst ist Erbe wird Klägern beschenkter Dritter Wege Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § § Anspruch genommen . Zwar hat Bundesgerichtshof Auskunftspflicht Erben gemäß § Abs. Satz persönlicher Hinsicht auch beschenkten Dritten ausgedehnt Senatsurteile 19 . April IVa 203 ; 9 November IVa 27 ; MünchKomm-BGB/Lange 6 . Aufl . . . Anders Erbe schuldet beschenkte Dritte aber Vermögensverzeichnis Aktiva Passiva . Vielmehr hat Berufungsgericht Grunde zutreffend erkennt Auskunft nur geflossenen Zuwendungen erteilen Schenkungen handelt Veräußerungen streitig ungeklärt ist Schenkung darstellen nur Umständen erfolgt sind Annahme nahe legen handele Wirklichkeit wenigstens Teil Schenkung . ist ersichtlich Beklagte Aufwand bis zu € Lage sein sollte umfassenden Auskunftsverpflichtungen entspr echen landgerichtliche Urteil verurteilt worden ist . ist auch zuzumuten lediglich Verfahren Zwangsvollstreckung Unterlassen Herausgabe Gesichtspunkt § verweisen lassen vgl. 30 . Aufl . § . . . 3 . Schließlich hat Berufungsgericht Vorbringen Beklagten könne weitergehende Auskunft erteilen Klägern maßgeblichen notariellen Verträge 29 . April bereits vorlägen mehr erhalten habe dasjenige Gege nstand Verträge gewesen sei gehörswidrig ausreichend Erwägungen berücksichtigt . Beklagte hat geltend gemacht Kläger seien erteilten Auskunft zufrieden so bereits Schriftsatz 21 . Oktober gestellten Anträge Festsetzung Zwangsge ldes hilfsweise Zwangshaft Wehr setzen müsse .Er beruft nur habe Auskunftsverpflichtung bereits erfüllt auch weitere Auskunftserteilung Grundlage Landgericht ausgesprochenen Tenors sei unmögli . Ist Beklagter Rahmen Verurteilung Auskunft Vortrag unmöglichen Leistung verurteilt worden so ist emessung Beschwer auch erwartende Kostenaufwand berücksichtigen notwendig wäre anwaltlicher Hilfe eckungsversuche abzuwenden Versäumnisurteil 10 . Dezember FamRZ . 12 ; Zöller/Herget 30 . Aufl . . " Auskunft " . Verfahren Zwangsvollstreckung Anlage § Abs. VV bis zu Rechtsanwaltsgebühren Auslagen rwertsteuer anfallen können belaufen allein resse Beklagten maßgeblichen Rechtsanwaltskosten erstinstanzlich festgesetzten Streitwert € bereits über € . § Abs. Satz ist Sache erneuten Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Grundlage vorstehenden Ausführungen erneut Zulässigkeit Berufung befinden haben wird . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 25.09.2013 Entscheidung