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267 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
15
.
Januar
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
15
.
Januar
beschlossen
:
außerordentliche
sofortige
weitere
Beschwerde
Beklagten
Beschlüsse
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
November
26
November
wird
Kosten
Beklagten
verworfen
.
Gründe
:
Beklagte
wendet
"
außerordentliche
sofortige
weitere
Beschwerde
"
bezeichneten
Rechtsmittel
Beschluss
Beschwerdegerichts
14
November
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
wurden
nderen
Beschluss
Beschwerdegerichts
26
November
Verfahren
ergangener
Kostenfestsetzungsbeschluss
Landgerichts
7
.
Februar
aufgehoben
worden
ist
.
Rechtsmittel
ist
schon
unzulässig
verwerfen
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Recht
sanwalt
unterzeichnet
ist
§
Abs.
Satz
.
ist
auch
Übrigen
fehlender
Statthaftigkeit
unzulässig
.
Bundesgerichtshof
kann
Beschlüsse
Berufungsgerichts
ausschließlich
llen
§
Abs.
angerufen
werden
Beschluss
7
.
März
IX
ZB
;
15
.
Februar
FamRZ
695
;
10
.
Dezember
FamRZ
437
;
19
November
FamRZ
.
Rechtsbeschwerde
ist
hiernach
nur
statthaft
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Berufungsgericht
angegriffenen
Beschluss
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Voraussetzungen
sind
hier
gegeben
.
zusätzliches
außerordentliches
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
ist
auch
dann
statthaft
Entscheidung
hrensgrundrechte
Beschwerdeführers
verletzt
Da
rstellung
sonstigen
Gründen
"
greifbar
gesetzeswidrig
ist
eschluss
7
.
März
aaO
;
15
.
Februar
10
.
Dezember
jeweils
aaO
.
Beschwerdeführer
steht
Fällen
Verfahren
§
321a
.
Wird
gerügter
Verfassungsverstoß
beseitigt
kommt
allein
Verfassungsb
eschwerde
Bundesverfassungsgericht
Betracht
.
Beschwerdeführer
herangezogene
Entscheidung
I.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
28
.
Mai
-RR
ist
bereits
einschlägig
zugelassene
Rechtsbeschwerde
zugrunde
lag
.
Unzulässigkeit
Beschwerdeführer
eingelegten
folgt
Aufhebung
angefochtenen
tscheidungen
noch
Fortsetzung
Verfahrens
Beschwe
rdegericht
Aussetzung
Vollziehung
angefo
chtenen
Entscheidungen
Wege
einstweiligen
Anordnung
Betracht
kommt
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
ZB
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung