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111 lines
896 B

BESCHLUSS
24
November
Erbscheinssache
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
24
November
beschlossen
:
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
Juli
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Beschwerdeführer
hat
Oberlandesgericht
beantragt
Prozeßkostenhilfe
Wiederaufnahme
Erbscheinsverfahrens
bewilligen
.
Antrag
ist
angegriffenen
Beschluß
abgelehnt
worden
.
hat
Antragsteller
Beschwerde
Bundesgerichtshof
eingelegt
.
Rechtsmittel
war
unstatthaft
verwerfen
.
Anrufung
Bundesgerichtshofs
kommt
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
auch
soweit
§
Vorschriften
Zivilprozeßordnung
Prozeßkostenhilfe
entsprechende
Anwendung
finden
nur
Wege
Vorlage
§
Abs.
Betracht
;
§
greift
Beschluß
11
.
März
BGH-Report
;
vgl.
ferner
Beschlüsse
10
.
Dezember
726
;
30
.
September
.
Vorlage
fehlt
hier
.
Dr.
Dr.
Felsch