BESCHLUSS 24 November Erbscheinssache IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter 24 November beschlossen : Beschwerde Antragstellers Beschluß 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 Juli wird unzulässig verworfen . Gründe : Beschwerdeführer hat Oberlandesgericht beantragt Prozeßkostenhilfe Wiederaufnahme Erbscheinsverfahrens bewilligen . Antrag ist angegriffenen Beschluß abgelehnt worden . hat Antragsteller Beschwerde Bundesgerichtshof eingelegt . Rechtsmittel war unstatthaft verwerfen . Anrufung Bundesgerichtshofs kommt Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit auch soweit § Vorschriften Zivilprozeßordnung Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden nur Wege Vorlage § Abs. Betracht ; § greift Beschluß 11 . März BGH-Report ; vgl. ferner Beschlüsse 10 . Dezember 726 ; 30 . September . Vorlage fehlt hier . Dr. Dr. Felsch