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324 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
8
.
September
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
8
.
September
beschlossen
:
1
.
Rechtsbeschwerde
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Rottweil
19
.
April
wird
Kosten
Beschwerdeführers
verworfen
.
2
.
Antrag
Beschwerdeführers
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Rechtsbeschwerde
wird
verworfen
.
3
.
Antrag
Beschwerdeführers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beschwerdeführer
Zahlung
rückständiger
Krankenversicherungsprämien
verurteilt
Widerklage
abgewiesen
.
Urteil
wurde
Beschwerdeführer
14
.
September
zugestellt
.
früherer
Prozessbevollmächtigter
legte
Abend
13
.
Oktober
Donnerstag
Berufung
Amtsgericht
anderntags
Übersendung
Akten
Landgericht
verfügte
.
Dort
trafen
Montag
17
.
Oktober
.
nunmehr
angefochtenen
Beschluss
19
.
April
Beschwerdeführer
zugestellt
24
.
April
verwarf
Landgericht
Berufung
verspätet
lehnte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
.
Wiederum
Amtsgericht
legte
Beschwerdeführer
19
.
Mai
vorgenannten
Beschluss
"
gesetzlich
möglichen
Rechtsmittel
"
.
Landgericht
wurden
Akten
Bundesgerichtshof
zugeleitet
31
.
Mai
eintrafen
.
Verfügung
1
.
Juni
Beschwerdeführer
zugegangen
3
.
Juni
wurde
Ablauf
Frist
Einlegung
hier
allein
statthaften
Rechtsbeschwerde
hingewiesen
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
werden
müsse
.
Beschwerdeführer
hat
Wiedereinsetzung
Versäumung
Frist
Einlegung
Rechtsbeschwerde
ferner
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
beantragt
.
trägt
früherer
Prozessbevollmächtigter
sei
Ausland
verzogen
Januar
mehr
erreichbar
.
II
.
Anträge
haben
Erfolg
.
1
.
hier
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
allein
statthafte
Rechtsbeschwerde
Berufung
verwerfenden
Beschluss
ist
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
Beschwerdeschrift
ist
Monatsfrist
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof
eingegangen
zugelassenen
Rechtsanwalt
unterzeichnet
§
Abs.
Abs.
Satz
.
2
.
Beschwerdeführer
anwaltliche
Hilfe
verfasste
Wiedereinsetzungsgesuch
Versäumung
Beschwerdefrist
ist
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
vorgeschriebenen
Form
erhoben
unzulässig
.
versäumte
Prozesshandlung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
unterzeichnete
Rechtsbeschwerdeschrift
hat
Beschwerdeführer
Schreiben
1
.
Juni
erteilten
ebenfalls
3
Juli
abgelaufenen
Monatsfrist
§
Abs.
Satz
nachgeholt
.
3
.
Prozesskostenhilfegesuch
war
schon
sen
Beschwerdeführer
§
Abs.
Angaben
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
gemacht
insbesondere
vorgesehenen
amtlichen
Vordrucks
bedient
hat
§
Abs.
.
Dr.
Felsch
Vorinstanzen
:
AG
Freudenstadt
Entscheidung
LG
Rottweil
Entscheidung
19.04.2006