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98 lines
672 B

BESCHLUSS
7
.
Mai
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
7
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Beschluß
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
April
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Beschwerde
Beschluß
Oberlandesgerichts
4
.
April
ist
statthaft
;
ist
Gesetz
Abs.
Satz
ausgeschlossen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
.
Zwar
werden
§
Abs.
GKG
Verfahren
Beschwerde
Kostenansatz
Kosten
erstattet
ist
Verfahren
gebührenfrei
.
gilt
jedoch
Beschwerde
hier
eindeutig
statthaft
ist
Senatsbeschluß
27
November
3/02
;
Beschluß
17
.
Oktober
IX
ZB
.
:

DM
.
Dr.
Felsch