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NAMEN
Verkündet
:
23
.
März
Anker
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Allein
Umstand
Anleger
Abschluss
Beratung
formalen
Vollzug
bereits
getroffenen
Anlageentscheidung
Zeichnungsschein
Unterschrift
vorgelegt
wird
Text
Scheins
Unterzeichnung
durchliest
Widerspruch
erfolgten
Beratung
Schein
enthaltenen
Angaben
Anlage
bemerkt
rechtfertigt
Vorwurf
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Versäumnisurteil
23
.
März
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
März
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Sitz
22
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Hinblick
Vorwurf
anlegergerechter
Beratung
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
macht
Beklagte
Schadensersatzansprüche
Beratungspflichtverletzungen
Zusammenhang
Zeichnung
Genussrechtsbeteiligungen
inzwischen
insolventen
mbH
zuletzt
GmbH
19
.
August
17
.
September
6
.
Dezember
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
Durchführung
Beweisaufnahme
Wesentlichen
stattgegeben
.
ist
Einzelrichter
Revisionsverfahren
Bedeutung
ausgegangen
Beratung
Klägerin
anlegergerecht
gewesen
sei
.
habe
sichere
Anlage
Altersvorsorge
gewollt
.
Beklagte
tätige
Beraterin
habe
Beteiligungen
sicher
risikolos
empfohlen
spekulatives
Anlageprodukt
vorliegend
auch
realisiertem
Totalverlustrisiko
gehandelt
habe
.
Anspruch
Schadensersatz
sei
verjährt
.
kleingedruckten
Text
Zeichnungsscheine
auch
Risikohinweise
befänden
stehe
Klägerin
Text
Unterzeichnung
gelesen
Diskrepanz
erfolgten
Beratung
erkannt
habe
.
Verhalten
Klägerin
sei
insoweit
allenfalls
normal
fahrlässig
einzustufen
sodass
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
vorlägen
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
Begründung
abgewiesen
Unterschreiben
Zeichnungsscheine
vorherige
Lektüre
Inhalts
sei
grob
fahrlässig
.
Hiergegen
richtet
Senat
beschränkt
Vorwurf
anlegergerechten
Beratung
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
teilweisen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
war
Rechtsmittel
antragsgemäß
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Urteil
beruht
aber
inhaltlich
Säumnis
Beklagten
Berücksichtigung
gesamten
Streitstands
vgl.
nur
Senat
Versäumnisurteil
10
November
ZR
.
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
erstinstanzlichen
Feststellungen
Grund
Höhe
Anspruchs
könnten
dahinstehen
Klageforderung
jedenfalls
verjährt
sei
.
Landgericht
habe
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Klägerin
anspruchsbegründenden
Tatsachen
Jahre
verneint
Veranlassung
Verpflichtung
bestanden
habe
Zeichnungsscheine
lesen
.
Auffassung
teile
Berufungsgericht
.
Scheinen
fänden
Hinweise
Risiken
Anlage
Unternehmensbeteiligung
.
sei
Rechtssicherheitsgesichtspunkten
unvereinbar
wiederholt
Verträge
unterzeichnen
später
dann
Verbindlichkeit
Hinweis
leugnen
Erklärungen
gelesen
mithin
bewusst
eigene
Interessen
Augen
Inhalt
verschlossen
haben
.
Klägerin
hätte
Scheine
Minimalanforderung
Sorgfalt
eigenen
Angelegenheiten
lesen
müssen
.
Dann
wäre
sofort
Widerspruch
Inhalt
Beratung
aufgefallen
.
Klägerin
sei
bewusst
gewesen
Hingabe
Geld
Empfang
Anlageprodukts
verpflichtet
habe
.
Scheine
enthielten
insoweit
rechtsgeschäftliche
Erklärung
.
gebe
Grund
Unterschrift
unverbindlich
rechtsfolgenlos
anzusehen
.
Willenserklärung
müsse
Klägerin
vielmehr
ähnlich
Blankounterschrift
zurechnen
lassen
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
Umfang
beschränkten
Revisionszulassung
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Grobe
Fahrlässigkeit
setzt
objektiv
schwerwiegenden
subjektiv
entschuldbaren
Verstoß
Anforderungen
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
.
fahrlässige
Unkenntnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
liegt
Gläubiger
Kenntnis
fehlt
ganz
naheliegende
Überlegungen
angestellt
beachtet
hat
gegebenen
Fall
hätte
einleuchten
müssen
etwa
dann
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umstände
förmlich
aufgedrängt
haben
.
Gläubiger
muss
persönlich
schwerer
Obliegenheitsverstoß
eigenen
Angelegenheit
Anspruchsverfolgung
schwere
Form
"
Verschulden
selbst
"
vorgeworfen
werden
können
.
Verhalten
muss
schlechthin
"
unverständlich
"
"
unentschuldbar
"
sein
.
unterliegt
Feststellung
Unkenntnis
Gläubigers
verjährungsauslösenden
Umständen
grober
Fahrlässigkeit
beruht
Ergebnis
tatrichterlicher
Würdigung
Überprüfung
dahingehend
Streitstoff
umfassend
widerspruchsfrei
Verstoß
Denkgesetze
allgemeine
Erfahrungssätze
Verfahrensvorschriften
gewürdigt
worden
ist
Tatrichter
Begriff
groben
Fahrlässigkeit
verkannt
Beurteilung
Grads
Verschuldens
wesentliche
Umstände
Betracht
gelassen
hat
vgl.
nur
Senatsurteile
8
Juli
.
17
.
März
WM
.
;
jeweils
.
2
.
Würdigung
Oberlandesgerichts
ist
insoweit
frei
fehlern
.
Zwar
handelt
Zeichnung
Beteiligungen
rechtsverbindliche
Willenserklärungen
.
reicht
aber
allein
Nachteil
Anlegers
automatisch
Vorwurf
grober
Fahrlässigkeit
unterlassener
Lektüre
kleingedruckten
Inhalts
Zeichnungsscheine
rechtfertigen
.
Vielmehr
darf
insoweit
Kontext
Zeichnungen
gekommen
ist
ausgeblendet
werden
.
Rahmen
Anlageberater
geschuldeten
anlegergerechten
Beratung
müssen
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Kunden
berücksichtigt
insbesondere
Anlageziel
Risikobereitschaft
Wissensstand
Anlageinteressenten
abgeklärt
werden
.
empfohlene
Anlage
muss
Berücksichtigung
Anlageziels
persönlichen
Verhältnisse
Kunden
zugeschnitten
sein
vgl.
nur
Senat
Urteil
11
.
Dezember
.
.
Bezug
Anlageobjekt
ist
Berater
verpflichtet
Kunden
rechtzeitig
richtig
sorgfältig
verständlich
vollständig
beraten
.
Insbesondere
muss
Interessenten
Eigenschaften
Risiken
unterrichten
Anlageentscheidung
wesentliche
Bedeutung
haben
haben
können
vgl.
nur
Senat
Urteil
18
.
Februar
.
.
Insoweit
besteht
Anleger
besonderen
Erfahrungen
Kenntnisse
Beraters
Anspruch
nimmt
berechtigte
Erwartung
Entscheidung
notwendigen
Informationen
Gespräch
Berater
erhält
.
Anleger
darf
grundsätzlich
Ratschläge
Auskünfte
Mitteilungen
Berater
persönlichen
Besprechung
unterbreitet
vertrauen
.
muss
regelmäßig
rechnen
Text
Zeichnungsscheins
Abschluss
Beratung
formalen
Vollzug
bereits
getroffenen
Anlageentscheidung
vorgelegt
wird
substantielle
Hinweise
Eigenschaften
Risiken
Kapitalanlage
erhält
.
Erst
recht
muss
ausgehen
Vermeidung
Vorwurfs
grober
Fahrlässigkeit
erwartet
wird
Text
durchzulesen
erfolgte
Beratung
Richtigkeit
überprüfen
.
unterlassene
Lektüre
ist
Situation
allein
genommen
schlechthin
"
unverständlich
"
"
unentschuldbar
"
begründet
Allgemeinen
subjektiver
objektiver
Hinsicht
grobes
Verschulden
selbst
"
.
andere
Beurteilung
kann
etwa
dann
Betracht
kommen
Berater
Anleger
ausdrücklich
hinweist
solle
Text
Unterzeichnung
durchlesen
Kunden
erforderliche
Zeit
lässt
deutlich
hervorgehobenen
Auge
springenden
Warnhinweisen
etwaige
Anlagerisiken
hingewiesen
wird
Anleger
Zeichnungsschein
gesonderte
Warnhinweise
zusätzlich
unterschreiben
muss
.
Landgericht
Beweisaufnahme
festgestellte
konkrete
Ablauf
Beratung
Klägerin
bietet
insoweit
ausreichenden
Anhaltspunkte
Annahme
grober
Fahrlässigkeit
.
war
Oberlandesgericht
Rahmen
§
Abs.
Nr.
1
.
Instanz
festgestellten
Tatsachen
gebunden
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
begründeten
erneute
Feststellung
geboten
.
Formulierungen
angefochtenen
Urteil
nahelegen
Einzelrichter
Beweiswürdigung
zweifelhaft
erachtet
hat
hätte
Beweisaufnahme
wiederholen
müssen
vgl.
nur
Senat
Beschluss
30
November
ZR
.
auch
hier
einschlägigen
Ausnahmen
.
geschehen
ist
musste
Beweisergebnis
ausgehen
.
Insoweit
hat
Landgericht
festgestellt
Zeugin
schluss
Beratungsgespräch
bereits
getroffene
Anlageentscheidung
jeweils
Zeichnungsschein
ausgefüllt
Klägerin
dann
nur
noch
Unterschrift
vorgelegt
hat
Hinweise
mehr
erfolgten
Erörterung
inhaltlicher
Art
mehr
stattfand
.
Ablauf
leuchtet
auch
unmittelbar
.
Zeugin
selbst
eingeräumt
hat
Klägerin
unzutreffend
beraten
haben
hatte
Interesse
Klägerin
zeitlich
ausreichend
Gelegenheit
erhielt
kleingedruckten
Text
Einzelnen
lesen
.
Wird
Situation
Schein
nur
kurz
Unterschrift
länger
eingehenden
Lektüre
vorgelegt
kann
Kontext
Zeichnungen
grober
Fahrlässigkeit
gesprochen
werden
.
3
.
verjährungsrechtliche
Begründung
Berufungsgerichts
angefochtene
Urteil
trägt
ist
Entscheidung
aufzuheben
§
Abs.
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Rechtsbehelfsbelehrung
Versäumnisurteil
steht
säumigen
Partei
Einspruch
.
ist
Bundesgerichtshof
Gericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
Notfrist
Wochen
Zustellung
Versäumnisurteils
Einreichung
Einspruchsschrift
einzulegen
.
Einspruchsschrift
muss
Urteil
Einspruch
gerichtet
wird
bezeichnen
Erklärung
enthalten
Rechtsbehelf
nur
teilweise
eingelegt
werden
soll
Umfang
Urteil
Einspruch
eingelegt
werde
.
Einspruchsschrift
sind
Verteidigungsmittel
Zulässigkeit
Klage
betreffen
vorzubringen
.
Antrag
kann
Vorsitzende
erkennenden
Senats
Frist
Begründung
verlängern
.
Versäumung
Frist
Begründung
ist
rechnen
nachträgliche
Vorbringen
mehr
zugelassen
wird
.
Einzelnen
wird
Verfahrensvorschriften
§
§
Abs.
3
4
§
§
verwiesen
.
Liebert
Arend
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
22.01.2016