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1645 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
April
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
April
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Seiters
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
34
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
nehmen
Beklagte
fehlerhafter
Anlageberatung
Schadensersatz
Beteiligung
GmbH
Co.
Anspruch
.
Kläger
Unternehmer
sind
langjährige
Kunden
.
Hinweis
Beklagte
gensberatung
Betreuung
sogenannter
Premiumkunden
"
spezialisiert
sei
wurden
Sachen
Vermögensanlage
Sparkasse
Beklagte
verwiesen
%
ige
Tochtergesellschaft
ist
.
Beklagte
wirbt
sogenannten
Imagebroschüre
Verwendung
Firmenlogos
Sparkasse
"
bezeichnete
Tätigkeit
.
Jahr
meldete
Geschäftsführer
Beklagten
telefonisch
Klägern
empfahl
streitgegenständlichen
Fonds
steueroptimierte
Kapitalanlage
;
Beklagte
war
Vertriebspartnerin
Fonds-)Eigenkapitalvermittlung
gewonnen
worden
.
weiteren
Telefonaten
Geschäftsführer
Beklagten
Kläger
Fonds
informierte
Beteiligung
geschlossenen
Fonds
warb
kam
Geschäftsräumen
Beklagten
persönlichen
Kundengespräch
auch
firmeneigene
Prokurist
Kläger
teilnahm
.
Verlaufe
Gesprächs
wurde
Klägern
Konzept
Fonds
vorab
zugesandten
Emissionsprospekts
nochmals
vorgestellt
erläutert
.
genaue
Inhalt
Beratungsgesprächs
ist
Parteien
.
12
November
zeichneten
Kläger
Fondsanteile
Gegenwert
jeweils
Agios
Höhe
%
Beteiligungssumme
.
Annahme
Beklagte
Teil
Agios
Provision
erhalte
vereinbarte
Kläger
Beklagten
bezüglich
Agios
Rück-)Erstattung
Höhe
.
Übrigen
wurde
Beklagten
Fondsgesellschaft
zufließende
Vertriebsprovision
gesprochen
.
Beteiligungskapital
Agios
mithin
Gesamtbetrag
Höhe
überwies
Kläger
anschließend
Fondsgesellschaft
.
entsprechender
Provisions-)Rechnungsstellung
erstattete
Beklagte
später
vereinbarten
Betrag
Höhe
.
Beklagte
erhielt
Vermittlung
Fondsanteile
Provision
zumindest
%
vermittelten
Nominalkapitals
.
Fondsbeteiligung
erbrachte
Folgezeit
erhofften
wirtschaftlichen
Erfolg
.
Insbesondere
erkannten
Finanzämter
steuerlichen
Verlustzuweisungen
Fondsgesellschaft
letztlich
.
Klage
begehren
Kläger
Wesentlichen
Rückabwicklung
Beteiligung
Fonds
entgangenen
Gewinn
Höhe
%
Zinsen
Jahr
Anlagekapital
12
November
Eintritt
Rechtshängigkeit
.
Landgericht
hat
Beklagte
verurteilt
Kläger
jeweils
%
Zinsen
12
November
12
.
Zinsen
hieraus
ergebenden
Gesamtbetrag
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
13
.
August
zahlen
Kläger
wirtschaftlichen
steuerlichen
Nachteilen
freizustellen
mittelbar
unmittelbar
Beteiligung
Fonds
resultieren
insoweit
Zug
Zug
Übertragung
Fondsanteile
.
Weiterhin
hat
Beklagte
Zahlung
jeweils
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
Zinsen
verurteilt
.
weitergehende
Klage
ist
abgewiesen
worden
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
landgerichtliche
Urteil
teilweise
abgeändert
weitergehende
Berufung
teilweise
zurückgewiesen
.
hat
Oberlandesgericht
Berücksichtigung
zwischenzeitlich
erfolgter
Ausschüttungen
Höhe
jeweils
Verurteilung
Beklagten
insbesondere
dahingehend
geändert
Kläger
Prozentpunkten
Basiszins
13
.
August
zahlen
sind
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Wesentlichen
begründet
erachtet
.
Klägern
stünden
ausgeurteilten
Ansprüche
Beklagte
Aufklärungspflichtverletzung
Parteien
geschlossenen
Anlageberatungsvertrag
.
Parteien
sei
Beratungsvertrag
lediglich
Anlagevermittlungsvertrag
geschlossen
worden
.
Trete
Anlageinteressent
Bank
Anlageberater
Bank
Kunden
Anlage
Geldbetrags
beraten
werden
beraten
so
werde
liegende
Angebot
Abschluss
Beratungsvertrags
stillschweigend
Aufnahme
Beratungsgesprächs
angenommen
.
Kläger
seien
Geschäftsführer
Beklagten
zunächst
telefonisch
Fonds
kontaktiert
anschließend
Rahmen
persönlichen
Kundengesprächs
Räumlichkeiten
Beklagten
Beteiligung
streitgegenständlichen
Kapitalanlage
beraten
worden
.
Gespräch
sei
Beklagten
selbst
Beratungsgespräch
bezeichnet
worden
.
sei
Klägern
Emissionsprospekts
Anlage
vorgestellt
Beteiligung
empfohlen
worden
.
Anlageberatungsvertrag
ergebenden
Pflichten
habe
Beklagte
gleich
zweifacher
Hinsicht
verletzt
Klägern
einen
Höhe
Vertrieb
Fondsbeteiligung
zufließenden
Rückvergütungen
offengelegt
auch
aufgeklärt
habe
Fondsgesellschaft
grundsätzlich
verpflichtet
gehabt
habe
Rahmen
Kunden
führenden
Beratungsgespräche
ausschließlich
Fondsgesellschaft
Verfügung
gestellten
Vertriebsunterlagen
nutzen
hinausgehenden
Angaben
machen
.
Beklagte
habe
Kläger
Höhe
hier
Vertriebsvereinbarung
Fondsgesellschaft
zugeflossenen
Rückvergütung
Höhe
mindestens
%
Nennwerts
gesamten
Beteiligung
aufgeklärt
.
Beklagten
handele
freie
Bank
unabhängige
Anlageberaterin
.
Auslagerung
Anlageberatung
Geschäftsbereich
Sparkasse
Beklagte
möge
zwar
gesellschaftsrechtliche
Ausgliederung
vollzogen
worden
sein
.
mache
Beratungsgesellschaft
jedoch
automatisch
freien
Anlageberaterin
Sinne
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
Vielmehr
komme
Beratungsgesellschaft
Erkennbarkeit
Provisionsinteresses
maßgeblichen
Sicht
Kunden
außen
Bank
nur
gesellschaftsrechtlich
auch
Übrigen
Unternehmensverbund
unabhängige
Beraterin
darstelle
.
treffe
Beklagte
.
Sparkasse
sei
Alleingesellschafterin
Beklagten
übernehme
Werbung
eingesetzten
"
Image-Broschüre
"
sogenannte
Corporate
Identity-Konzept
Sparkasse
.
schöpfe
Geschäftsbeziehungen
Muttergesellschaft
mache
fruchtbar
Kunden
Sparkasse
gezielt
zuführen
lasse
.
Kläger
hätten
Rahmen
persönlichen
Anhörung
überzeugend
ausgeführt
Kunden
Mitarbeitern
Sparkasse
Kapitalanlagefragen
Beklagte
übergeben
"
worden
seien
.
Begründung
habe
angegeben
Beklagte
speziell
"
Kunden
gewissen
Größenordnung
"
kümmere
Vermögensanlage
"
besser
spezieller
"
beraten
könne
.
klare
Grenzziehung
Sparkasse
einerseits
Beklagten
andererseits
habe
gegeben
denn
sei
Kunden
erkennbar
gewesen
.
Vielmehr
sei
Klägern
Eindruck
vermittelt
worden
"
Premiumkunden
"
Betreuung
ausgegliederte
Beratungsgesellschaft
nunmehr
ganz
individuelle
besonders
qualifizierte
Beratung
Sparkasse
zuteilwerden
solle
.
Begleitumstände
Status
langjährige
gute
Kunden
Sparkasse
hätten
Kläger
annehmen
dürfen
Beklagte
%
ige
Tochtergesellschaft
Sparkasse
partizipiere
letztlich
Entgelten
Kontoführungsgebühren
Sparkasse
regelmäßig
Rahmen
Geschäftsbeziehung
jeweiligen
Dienstleistungen
Kunden
erhalte
.
Unbeschadet
habe
Beklagte
Aufklärungspflicht
auch
verletzt
Eigenkapitalvermittlung
betrauten
V.
AG
AG
ihrerseits
Rechte
Pflichten
Fondsgesellschaft
geschlossenen
Vertriebsvereinbarung
Dritte
übertragen
durfte
bestehenden
Vergütungsvereinbarung
aufgeklärt
habe
.
Vereinbarung
habe
verpflichtet
Aussagen
Beteiligungsangebots
abweichende
hinausgehende
Angaben
machen
nur
Daten
Fakten
verwenden
V.
AG
Fondsgesellschaft
Verfügung
gestellt
worden
seien
.
übernommene
Verpflichtung
habe
Beklagte
vornherein
konkrete
Möglichkeit
Interessenkonflikts
Rahmen
zukünftiger
Beratungsgespräche
Anlegern
Rede
stehende
Beteiligungsform
begründet
.
bestmöglichen
Interesse
Anlegers
entsprechende
eigenständige
Anlageberatung
sei
Beklagten
mehr
selbstverständlich
möglich
gewesen
.
pflichtgemäße
Beratung
dürfe
vornherein
Emissionsprospekt
sonstige
Vertriebsunterlagen
Fondsgesellschaft
beauftragten
Vertriebsgesellschaft
beschränken
.
Beklagte
Hinblick
Rede
stehende
Vergütungsvereinbarung
uneingeschränkt
vertragskonform
verhalten
müsse
könne
andererseits
Kunden
mehr
bedenkenlos
anlagegerechten
Beratung
verpflichten
.
Vielmehr
sei
prinzipiell
Gefahr
gelaufen
Anleger
Risiken
Anlageobjekts
offenbaren
können
entsprechenden
Daten
Verfügung
gestellten
Vertriebsanlagen
ergeben
hätten
.
Jedenfalls
sei
Beklagte
verpflichtet
gewesen
Kläger
geschlossene
Vertriebsvereinbarung
unterrichten
.
II
.
Urteil
Berufungsgerichts
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Begründung
Berufungsgerichts
lassen
Schadensersatzansprüche
Kläger
Beklagte
rechtfertigen
.
1
.
Erfolg
bleibt
jedoch
Rüge
Beklagten
habe
nur
Vermittlungsvertrag
Parteien
bestanden
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
ist
rechtlich
beanstanden
.
Vordergrund
Anlageberatung
steht
Abgrenzung
Anlagevermittlung
Angebot
unabhängigen
individuellen
Beratung
Senatsurteil
27
.
Oktober
.
.
Beratungsvertrag
kommt
regelmäßig
konkludent
Zusammenhang
Anlage
Geldbetrags
tatsächlich
Beratung
stattfindet
.
Angebot
Abschluss
Beratungsvertrages
kann
auch
stillschweigend
Empfehlung
Anlage
geschehen
Urteil
25
.
September
XI
§
Beratungsvertrag
.
Häufig
wird
Beurteilung
Beratung
persönlichen
Verhältnisse
Anlegers
Vordergrund
stehen
Senatsurteil
18
.
Januar
.
.
Vorliegend
ist
berücksichtigen
Kläger
langjährige
Kunden
waren
gerade
Beklagte
verwiesen
wurden
Premiumkunden
"
zugeschnittene
spezielle
Anlageberatungskompetenz
verfügte
.
Ausgehend
konnten
Kläger
objektiven
Empfängerhorizont
Empfehlung
streitgegenständlichen
Anlage
nur
so
verstehen
Beklagte
Kenntnis
gehobenen
"
wirtschaftlichen
Status
Kläger
persönlichen
Verhältnisse
zugeschnittene
Anlagemöglichkeit
vorschlug
Beratungsvertrag
Geldanlage
bot
.
Entgegennahme
Beratung
dung
später
stattgefundenen
Gespräch
empfohlenen
Fonds
konnte
Beklagte
nur
dahingehend
auffassen
Kläger
auch
anlegergerechte
Empfehlung
Beratung
Chancen
Risiken
Anlage
erwarteten
Inhalt
Beratungsvertrag
kam
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
stehen
Klägern
Schadensersatzansprüche
Beklagten
unterbliebenen
Aufklärung
Provision
Rückvergütung
gezeichneten
Fonds
.
Pflicht
bestand
Beklagte
.
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
ist
freier
bankmäßig
gebundener
Anlageberater
verpflichtet
Anleger
ungefragt
Umstand
Höhe
Provision
aufzuklären
.
Anleger
liegt
Beratung
freien
Anlageberater
Hand
kapitalsuchenden
Anlagegesellschaft
Vertriebsprovisionen
erhält
jedenfalls
wirtschaftlich
betrachtet
Anleger
Anlagegesellschaft
gezahlten
Betrag
entnommen
werden
.
Anlageberater
Beratung
Geld
verdienen
muss
kann
berechtigterweise
angenommen
werden
Leistung
insgesamt
kostenlos
erbringt
.
Sind
Agio
Kosten
Eigenkapitalbeschaffung
ausgewiesen
so
liegt
Anleger
klar
erkennbar
zutage
Mitteln
auch
Vertriebsprovisionen
bezahlt
werden
Anlageberater
partizipiert
.
Umständen
besteht
regelmäßig
schützenswertes
Vertrauen
Anlegers
Anlageberater
Leistungen
Kapitalsuchenden
erhält
;
vielmehr
sind
Anleger
Provisionsvergütung
raters
Kapitalsuchenden
auch
möglicherweise
verbundene
Interessenkonflikt
bewusst
.
genaue
Höhe
Anlageberater
zukommenden
Provision
geht
ist
gebotener
Abwägung
gegenüberstehenden
Interessen
Vertragsparteien
Sache
Anlegers
generell
Provisionsinteresse
Beraters
bekannt
ist
dieserhalb
Anlageberatern
nachzufragen
vgl.
nur
Senatsurteil
19
Juli
.
.
selbständiges
Unternehmen
"
Finanzgruppe
"
Sparkasse
%
ige
Tochtergesellschaft
GmbH
Sparkasse
hauptsächlich
Gebiet
Anlageberatung
tätig
ist
ist
Verpflichtung
Kunden
ungefragt
empfohlenen
Anlage
erwartete
Provision
aufzuklären
freier
Anlageberater
behandeln
vgl.
Senatsurteil
19
Juli
aaO
.
.
gebotenen
typisierenden
Betrachtungsweise
kann
Anleger
Anlageberater
Anlagemöglichkeiten
beraten
lässt
berechtigterweise
annehmen
Anlageberater
werde
Leistung
kostenlos
erbringen
.
ist
Vordergrund
stellen
Fällen
Beratern
selbständige
juristische
Personen
handelt
selbst
Kreditinstitut
sind
klassischen
"
Bankgeschäfte
betreiben
.
sind
Umstands
"
Finanzgruppe
Sparkasse
gehören
Verwendung
betont
wird
Kunden
Wesentlichen
Kundenstamm
Sparkasse
gewinnen
eigenständige
Unternehmen
Haupttätigkeit
anders
sogenannten
freien
"
Anlageberatern
Beratung
Geldanlage
gehört
.
gebotener
typisierender
Betrachtungsweise
ist
Anleger
auch
Anlageberatung
bewusst
Berater
Provision
Kapitalsuchenden
erhält
Vergütung
Anlageberatung
selbst
Verwaltung
Konten
sonstige
Dienstleistungen
Anlegers
erhält
.
Anleger
hat
auch
Beratung
"
Sparkassentochter
"
schutzwürdiges
Vertrauen
Geld
Kapitalsuchenden
Vermittlung
jeweiligen
Anlageprodukts
erhält
Senatsurteil
aaO
.
Umstände
vorliegenden
Fall
geben
Anlass
abweichenden
Beurteilung
.
Klägern
war
bekannt
Beklagte
Anlageberatung
weiterverwiesen
worden
waren
selbständige
juristische
Person
ist
jedenfalls
Zahlung
Anlageberatung
erhielt
.
Übrigen
zeigt
Umstand
Kläger
Beklagten
offen
ausgewiesene
Agio
verhandelt
teilweise
Rückerstattung
verständigt
haben
geschilderten
Zusammenhänge
durchaus
Augen
standen
.
Beklagte
ist
freie
"
Anlageberaterin
anzusehen
erhaltenen
Rückvergütungen
Provisionszahlungen
aufzuklären
brauchte
.
unterbliebenen
Aufklärung
kann
Schadensersatzanspruch
Kläger
ergeben
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagten
falle
mangelnde
Aufklärung
Inhalt
geschlossenen
Vertriebsvereinbarung
Hinblick
Verwendung
Informationen
weiterer
Beratungsfehler
Last
hält
Angriffen
Revision
ebenfalls
stand
.
Berufungsgericht
nimmt
übernommene
Verpflichtung
begründe
klagte
vornherein
konkrete
Möglichkeit
Interessenkonflikts
Rahmen
zukünftiger
Beratungsgespräche
Anlegern
Rede
stehende
Beteiligungsform
.
bestmöglichen
Interesse
Anlegers
entsprechende
eigenständige
Anlageberatung
sei
mehr
möglich
gewesen
.
Anlageberatungskunde
hat
Anspruch
vollständige
richtige
Beratung
.
darf
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
ist
nur
Unterlagen
beschränken
Fondsgesellschaft
Vertriebsgesellschaft
Verfügung
gestellt
werden
.
Bezug
Anlageobjekt
hat
Beratung
Eigenschaften
Risiken
beziehen
jeweilige
Entscheidung
wesentliche
Bedeutung
haben
haben
können
.
muss
Anlage
empfehlen
will
üblichem
kritischem
Sachverstand
prüfen
Anlageinteressenten
diesbezügliches
Unterlassen
hinweisen
.
Berater
Bezug
bestimmte
Anlageentscheidung
kompetent
geriert
hat
aktuelle
Informationen
Objekt
empfehlen
will
verschaffen
.
gehört
Auswertung
vorhandener
Veröffentlichungen
Wirtschaftspresse
vgl.
Senatsurteil
1
.
Dezember
ZR
.
.
Prüfung
ergibt
Anlageprodukt
Kunden
geeignet
ist
darf
Anlage
empfohlen
werden
.
Geschieht
gleichwohl
haftet
Anlageberater
entstandenen
Schaden
.
ist
Kundeninteresse
Rechnung
getragen
.
Anlageberater
Vertriebsgesellschaft
verpflichtet
Anlageberatung
nur
Angaben
Prospekte
benutzen
bedingt
geringere
Pflichtenstellung
Beratung
Kunden
.
hier
Pflichtenkollision
kommt
Anlageberater
außerstande
sieht
Informationsinteresse
Kunden
pflichtgemäß
erfüllen
so
ist
gegebenenfalls
verpflichtet
Vertrieb
Anlage
einzustellen
Kunden
hinzuweisen
weitere
Informationen
erteilen
darf
.
jedoch
Anlage
Kunden
richtig
darstellt
Chancen
Risiken
Anlage
Verfügung
gestellten
Unterlagen
zutreffend
wiedergegeben
werden
auch
sonst
aufklärungsbedürftigen
Umstände
bekannt
werden
ergibt
internen
Verpflichtung
Anlageberaters
Vertriebsvereinbarung
informationsbedürftiger
Interessenkonflikt
genommen
Fehlerhaftigkeit
Anlageberatung
begründen
könnte
.
ergibt
Gesamtbild
Falle
unrichtigen
Anlageberatung
Anlageberater
unabhängig
haftet
intern
verpflichtet
hatte
nur
Informationsmaterialien
Fondsgesellschaft
Vertriebsgesellschaft
benutzen
Verschulden
ausschließen
kann
aber
Anlageberatung
ist
Kundeninteresse
korrekt
erfolgt
.
wird
deutlich
internen
Vereinbarung
Vertriebsgesellschaft
genommen
so
große
Bedeutung
zukommt
allein
Unterbleibens
Hinweises
Vereinbarung
Anleger
berechtigt
sein
könnte
Schadensersatz
verlangen
so
bereits
Senatsurteil
6
.
Dezember
.
.
4
.
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Sache
noch
Entscheidung
reif
ist
§
Abs.
§
Abs.
.
Berufungsgericht
wird
weiter
geltend
gemachten
Aufklärungspflichtverletzungen
Einwendungen
Beklagten
auseinanderzusetzen
ben
Stellung
nehmen
Senat
derzeitigen
Verfahrensstadium
Anlass
hat
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
31.01.2012