NAMEN Verkündet : 18 . April Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . April Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Seiters Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 34 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger nehmen Beklagte fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz Beteiligung GmbH Co. Anspruch . Kläger Unternehmer sind langjährige Kunden . Hinweis Beklagte gensberatung Betreuung sogenannter Premiumkunden " spezialisiert sei wurden Sachen Vermögensanlage Sparkasse Beklagte verwiesen % ige Tochtergesellschaft ist . Beklagte wirbt sogenannten Imagebroschüre Verwendung Firmenlogos Sparkasse " bezeichnete Tätigkeit . Jahr meldete Geschäftsführer Beklagten telefonisch Klägern empfahl streitgegenständlichen Fonds steueroptimierte Kapitalanlage ; Beklagte war Vertriebspartnerin Fonds-)Eigenkapitalvermittlung gewonnen worden . weiteren Telefonaten Geschäftsführer Beklagten Kläger Fonds informierte Beteiligung geschlossenen Fonds warb kam Geschäftsräumen Beklagten persönlichen Kundengespräch auch firmeneigene Prokurist Kläger teilnahm . Verlaufe Gesprächs wurde Klägern Konzept Fonds vorab zugesandten Emissionsprospekts nochmals vorgestellt erläutert . genaue Inhalt Beratungsgesprächs ist Parteien . 12 November zeichneten Kläger Fondsanteile Gegenwert jeweils € Agios Höhe % Beteiligungssumme . Annahme Beklagte Teil Agios Provision erhalte vereinbarte Kläger Beklagten bezüglich Agios Rück-)Erstattung Höhe € . Übrigen wurde Beklagten Fondsgesellschaft zufließende Vertriebsprovision gesprochen . Beteiligungskapital Agios mithin Gesamtbetrag Höhe € überwies Kläger anschließend Fondsgesellschaft . entsprechender Provisions-)Rechnungsstellung erstattete Beklagte später vereinbarten Betrag Höhe € . Beklagte erhielt Vermittlung Fondsanteile Provision zumindest % vermittelten Nominalkapitals . Fondsbeteiligung erbrachte Folgezeit erhofften wirtschaftlichen Erfolg . Insbesondere erkannten Finanzämter steuerlichen Verlustzuweisungen Fondsgesellschaft letztlich . Klage begehren Kläger Wesentlichen Rückabwicklung Beteiligung Fonds entgangenen Gewinn Höhe % Zinsen Jahr Anlagekapital 12 November Eintritt Rechtshängigkeit . Landgericht hat Beklagte verurteilt Kläger jeweils € % Zinsen 12 November 12 . Zinsen hieraus ergebenden Gesamtbetrag Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 13 . August zahlen Kläger wirtschaftlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen mittelbar unmittelbar Beteiligung Fonds resultieren insoweit Zug Zug Übertragung Fondsanteile . Weiterhin hat Beklagte Zahlung jeweils € vorgerichtlicher Anwaltskosten Zinsen verurteilt . weitergehende Klage ist abgewiesen worden . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert weitergehende Berufung teilweise zurückgewiesen . hat Oberlandesgericht Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Ausschüttungen Höhe jeweils € Verurteilung Beklagten insbesondere dahingehend geändert Kläger € Prozentpunkten Basiszins 13 . August zahlen sind . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Klage Wesentlichen begründet erachtet . Klägern stünden ausgeurteilten Ansprüche Beklagte Aufklärungspflichtverletzung Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag . Parteien sei Beratungsvertrag lediglich Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden . Trete Anlageinteressent Bank Anlageberater Bank Kunden Anlage Geldbetrags beraten werden beraten so werde liegende Angebot Abschluss Beratungsvertrags stillschweigend Aufnahme Beratungsgesprächs angenommen . Kläger seien Geschäftsführer Beklagten zunächst telefonisch Fonds kontaktiert anschließend Rahmen persönlichen Kundengesprächs Räumlichkeiten Beklagten Beteiligung streitgegenständlichen Kapitalanlage beraten worden . Gespräch sei Beklagten selbst Beratungsgespräch bezeichnet worden . sei Klägern Emissionsprospekts Anlage vorgestellt Beteiligung empfohlen worden . Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten habe Beklagte gleich zweifacher Hinsicht verletzt Klägern einen Höhe Vertrieb Fondsbeteiligung zufließenden Rückvergütungen offengelegt auch aufgeklärt habe Fondsgesellschaft grundsätzlich verpflichtet gehabt habe Rahmen Kunden führenden Beratungsgespräche ausschließlich Fondsgesellschaft Verfügung gestellten Vertriebsunterlagen nutzen hinausgehenden Angaben machen . Beklagte habe Kläger Höhe hier Vertriebsvereinbarung Fondsgesellschaft zugeflossenen Rückvergütung Höhe mindestens % Nennwerts gesamten Beteiligung aufgeklärt . Beklagten handele freie Bank unabhängige Anlageberaterin . Auslagerung Anlageberatung Geschäftsbereich Sparkasse Beklagte möge zwar gesellschaftsrechtliche Ausgliederung vollzogen worden sein . mache Beratungsgesellschaft jedoch automatisch freien Anlageberaterin Sinne Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . Vielmehr komme Beratungsgesellschaft Erkennbarkeit Provisionsinteresses maßgeblichen Sicht Kunden außen Bank nur gesellschaftsrechtlich auch Übrigen Unternehmensverbund unabhängige Beraterin darstelle . treffe Beklagte . Sparkasse sei Alleingesellschafterin Beklagten übernehme Werbung eingesetzten " Image-Broschüre " sogenannte Corporate Identity-Konzept Sparkasse . schöpfe Geschäftsbeziehungen Muttergesellschaft mache fruchtbar Kunden Sparkasse gezielt zuführen lasse . Kläger hätten Rahmen persönlichen Anhörung überzeugend ausgeführt Kunden Mitarbeitern Sparkasse Kapitalanlagefragen Beklagte übergeben " worden seien . Begründung habe angegeben Beklagte speziell " Kunden gewissen Größenordnung " kümmere Vermögensanlage " besser spezieller " beraten könne . klare Grenzziehung Sparkasse einerseits Beklagten andererseits habe gegeben denn sei Kunden erkennbar gewesen . Vielmehr sei Klägern Eindruck vermittelt worden " Premiumkunden " Betreuung ausgegliederte Beratungsgesellschaft nunmehr ganz individuelle besonders qualifizierte Beratung Sparkasse zuteilwerden solle . Begleitumstände Status langjährige gute Kunden Sparkasse hätten Kläger annehmen dürfen Beklagte % ige Tochtergesellschaft Sparkasse partizipiere letztlich Entgelten Kontoführungsgebühren Sparkasse regelmäßig Rahmen Geschäftsbeziehung jeweiligen Dienstleistungen Kunden erhalte . Unbeschadet habe Beklagte Aufklärungspflicht auch verletzt Eigenkapitalvermittlung betrauten V. AG AG ihrerseits Rechte Pflichten Fondsgesellschaft geschlossenen Vertriebsvereinbarung Dritte übertragen durfte bestehenden Vergütungsvereinbarung aufgeklärt habe . Vereinbarung habe verpflichtet Aussagen Beteiligungsangebots abweichende hinausgehende Angaben machen nur Daten Fakten verwenden V. AG Fondsgesellschaft Verfügung gestellt worden seien . übernommene Verpflichtung habe Beklagte vornherein konkrete Möglichkeit Interessenkonflikts Rahmen zukünftiger Beratungsgespräche Anlegern Rede stehende Beteiligungsform begründet . bestmöglichen Interesse Anlegers entsprechende eigenständige Anlageberatung sei Beklagten mehr selbstverständlich möglich gewesen . pflichtgemäße Beratung dürfe vornherein Emissionsprospekt sonstige Vertriebsunterlagen Fondsgesellschaft beauftragten Vertriebsgesellschaft beschränken . Beklagte Hinblick Rede stehende Vergütungsvereinbarung uneingeschränkt vertragskonform verhalten müsse könne andererseits Kunden mehr bedenkenlos anlagegerechten Beratung verpflichten . Vielmehr sei prinzipiell Gefahr gelaufen Anleger Risiken Anlageobjekts offenbaren können entsprechenden Daten Verfügung gestellten Vertriebsanlagen ergeben hätten . Jedenfalls sei Beklagte verpflichtet gewesen Kläger geschlossene Vertriebsvereinbarung unterrichten . II . Urteil Berufungsgerichts hält rechtlichen Nachprüfung stand . Begründung Berufungsgerichts lassen Schadensersatzansprüche Kläger Beklagte rechtfertigen . 1 . Erfolg bleibt jedoch Rüge Beklagten habe nur Vermittlungsvertrag Parteien bestanden . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts ist rechtlich beanstanden . Vordergrund Anlageberatung steht Abgrenzung Anlagevermittlung Angebot unabhängigen individuellen Beratung Senatsurteil 27 . Oktober . . Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent Zusammenhang Anlage Geldbetrags tatsächlich Beratung stattfindet . Angebot Abschluss Beratungsvertrages kann auch stillschweigend Empfehlung Anlage geschehen Urteil 25 . September XI § Beratungsvertrag . Häufig wird Beurteilung Beratung persönlichen Verhältnisse Anlegers Vordergrund stehen Senatsurteil 18 . Januar . . Vorliegend ist berücksichtigen Kläger langjährige Kunden waren gerade Beklagte verwiesen wurden Premiumkunden " zugeschnittene spezielle Anlageberatungskompetenz verfügte . Ausgehend konnten Kläger objektiven Empfängerhorizont Empfehlung streitgegenständlichen Anlage nur so verstehen Beklagte Kenntnis gehobenen " wirtschaftlichen Status Kläger persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Anlagemöglichkeit vorschlug Beratungsvertrag Geldanlage bot . Entgegennahme Beratung dung später stattgefundenen Gespräch empfohlenen Fonds konnte Beklagte nur dahingehend auffassen Kläger auch anlegergerechte Empfehlung Beratung Chancen Risiken Anlage erwarteten Inhalt Beratungsvertrag kam . 2 . Auffassung Berufungsgerichts stehen Klägern Schadensersatzansprüche Beklagten unterbliebenen Aufklärung Provision Rückvergütung gezeichneten Fonds . Pflicht bestand Beklagte . gefestigten Rechtsprechung Senats ist freier bankmäßig gebundener Anlageberater verpflichtet Anleger ungefragt Umstand Höhe Provision aufzuklären . Anleger liegt Beratung freien Anlageberater Hand kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält jedenfalls wirtschaftlich betrachtet Anleger Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden . Anlageberater Beratung Geld verdienen muss kann berechtigterweise angenommen werden Leistung insgesamt kostenlos erbringt . Sind Agio Kosten Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen so liegt Anleger klar erkennbar zutage Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden Anlageberater partizipiert . Umständen besteht regelmäßig schützenswertes Vertrauen Anlegers Anlageberater Leistungen Kapitalsuchenden erhält ; vielmehr sind Anleger Provisionsvergütung raters Kapitalsuchenden auch möglicherweise verbundene Interessenkonflikt bewusst . genaue Höhe Anlageberater zukommenden Provision geht ist gebotener Abwägung gegenüberstehenden Interessen Vertragsparteien Sache Anlegers generell Provisionsinteresse Beraters bekannt ist dieserhalb Anlageberatern nachzufragen vgl. nur Senatsurteil 19 Juli . . selbständiges Unternehmen " Finanzgruppe " Sparkasse % ige Tochtergesellschaft GmbH Sparkasse hauptsächlich Gebiet Anlageberatung tätig ist ist Verpflichtung Kunden ungefragt empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären freier Anlageberater behandeln vgl. Senatsurteil 19 Juli aaO . . gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kann Anleger Anlageberater Anlagemöglichkeiten beraten lässt berechtigterweise annehmen Anlageberater werde Leistung kostenlos erbringen . ist Vordergrund stellen Fällen Beratern selbständige juristische Personen handelt selbst Kreditinstitut sind klassischen " Bankgeschäfte betreiben . sind Umstands " Finanzgruppe Sparkasse gehören Verwendung betont wird Kunden Wesentlichen Kundenstamm Sparkasse gewinnen eigenständige Unternehmen Haupttätigkeit anders sogenannten freien " Anlageberatern Beratung Geldanlage gehört . gebotener typisierender Betrachtungsweise ist Anleger auch Anlageberatung bewusst Berater Provision Kapitalsuchenden erhält Vergütung Anlageberatung selbst Verwaltung Konten sonstige Dienstleistungen Anlegers erhält . Anleger hat auch Beratung " Sparkassentochter " schutzwürdiges Vertrauen Geld Kapitalsuchenden Vermittlung jeweiligen Anlageprodukts erhält Senatsurteil aaO . Umstände vorliegenden Fall geben Anlass abweichenden Beurteilung . Klägern war bekannt Beklagte Anlageberatung weiterverwiesen worden waren selbständige juristische Person ist jedenfalls Zahlung Anlageberatung erhielt . Übrigen zeigt Umstand Kläger Beklagten offen ausgewiesene Agio verhandelt teilweise Rückerstattung verständigt haben geschilderten Zusammenhänge durchaus Augen standen . Beklagte ist freie " Anlageberaterin anzusehen erhaltenen Rückvergütungen Provisionszahlungen aufzuklären brauchte . unterbliebenen Aufklärung kann Schadensersatzanspruch Kläger ergeben . 3 . Auffassung Berufungsgerichts Beklagten falle mangelnde Aufklärung Inhalt geschlossenen Vertriebsvereinbarung Hinblick Verwendung Informationen weiterer Beratungsfehler Last hält Angriffen Revision ebenfalls stand . Berufungsgericht nimmt übernommene Verpflichtung begründe klagte vornherein konkrete Möglichkeit Interessenkonflikts Rahmen zukünftiger Beratungsgespräche Anlegern Rede stehende Beteiligungsform . bestmöglichen Interesse Anlegers entsprechende eigenständige Anlageberatung sei mehr möglich gewesen . Anlageberatungskunde hat Anspruch vollständige richtige Beratung . darf Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist nur Unterlagen beschränken Fondsgesellschaft Vertriebsgesellschaft Verfügung gestellt werden . Bezug Anlageobjekt hat Beratung Eigenschaften Risiken beziehen jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben haben können . muss Anlage empfehlen will üblichem kritischem Sachverstand prüfen Anlageinteressenten diesbezügliches Unterlassen hinweisen . Berater Bezug bestimmte Anlageentscheidung kompetent geriert hat aktuelle Informationen Objekt empfehlen will verschaffen . gehört Auswertung vorhandener Veröffentlichungen Wirtschaftspresse vgl. Senatsurteil 1 . Dezember ZR . . Prüfung ergibt Anlageprodukt Kunden geeignet ist darf Anlage empfohlen werden . Geschieht gleichwohl haftet Anlageberater entstandenen Schaden . ist Kundeninteresse Rechnung getragen . Anlageberater Vertriebsgesellschaft verpflichtet Anlageberatung nur Angaben Prospekte benutzen bedingt geringere Pflichtenstellung Beratung Kunden . hier Pflichtenkollision kommt Anlageberater außerstande sieht Informationsinteresse Kunden pflichtgemäß erfüllen so ist gegebenenfalls verpflichtet Vertrieb Anlage einzustellen Kunden hinzuweisen weitere Informationen erteilen darf . jedoch Anlage Kunden richtig darstellt Chancen Risiken Anlage Verfügung gestellten Unterlagen zutreffend wiedergegeben werden auch sonst aufklärungsbedürftigen Umstände bekannt werden ergibt internen Verpflichtung Anlageberaters Vertriebsvereinbarung informationsbedürftiger Interessenkonflikt genommen Fehlerhaftigkeit Anlageberatung begründen könnte . ergibt Gesamtbild Falle unrichtigen Anlageberatung Anlageberater unabhängig haftet intern verpflichtet hatte nur Informationsmaterialien Fondsgesellschaft Vertriebsgesellschaft benutzen Verschulden ausschließen kann aber Anlageberatung ist Kundeninteresse korrekt erfolgt . wird deutlich internen Vereinbarung Vertriebsgesellschaft genommen so große Bedeutung zukommt allein Unterbleibens Hinweises Vereinbarung Anleger berechtigt sein könnte Schadensersatz verlangen so bereits Senatsurteil 6 . Dezember . . 4 . Urteil ist aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Sache noch Entscheidung reif ist § Abs. § Abs. . Berufungsgericht wird weiter geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen Einwendungen Beklagten auseinanderzusetzen ben Stellung nehmen Senat derzeitigen Verfahrensstadium Anlass hat . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 31.01.2012