You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

900 lines
7.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
.
April
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Wird
Rechtsstreit
Berufungsgericht
Einzelrichter
übertragen
so
tritt
§
Abs.
vollständig
Stelle
Kollegiums
.
ist
Übertragung
Sache
Entscheidung
Rechtsstreits
insgesamt
auch
Verwerfung
Berufung
Endurteil
zuständig
.
Urteil
4
.
April
AG
Nürtingen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
schriftlichen
Verfahren
29
.
März
eingereichten
Schriftsätze
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Parteien
streiten
Vergütungsansprüche
privatärztlicher
Behandlung
Beklagten
Hospital
S.
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
verurteilt
Zinsen
Mahnkosten
zahlen
.
amtsgerichtliche
Urteil
ist
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
9
Juli
zugestellt
worden
.
handschriftlichem
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
9
.
August
hat
Beklagte
Berufung
amtsgerichtliche
Urteil
einlegen
lassen
.
Schriftsatz
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Landgericht
übersandt
.
erste
Fax
hat
Berufungsschrift
Seiten
3
amtsgerichtlichen
Urteils
umfasst
.
Empfangsprotokolls
Landgerichts
10
.
August
hat
Empfang
gesendeten
Signale
9
.
August
Uhr
begonnen
insgesamt
Sekunden
beansprucht
.
ist
zweite
Faxübermittlung
Seiten
angegriffenen
Urteils
gefolgt
.
dazugehörigem
Empfangsprotokoll
10
.
hat
Tag
Uhr
Gang
gesetzte
Empfang
Sekunden
gedauert
.
Eingang
Berufungsbegründung
ist
Verfahren
Einzelrichterin
Berufungskammer
übertragen
worden
.
Landgericht
hat
Berufung
Urteil
unzulässig
verworfen
Antrag
Beklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Einhaltung
Berufungsfrist
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Senat
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
angeführt
Einzelrichterin
auch
Verwerfung
Berufung
Urteil
Entscheidung
Wiedereinsetzung
zuständig
sei
.
Berufung
sei
unzulässig
fristgerechter
Eingang
Berufungsschrift
festgestellt
werden
könne
.
Frist
Einlegung
Berufung
sei
9
.
August
Uhr
abgelaufen
.
handschriftliche
Fax
Landgericht
eingegangene
Berufungsschrift
stelle
nur
dann
formgerechte
Berufung
wenigstens
erste
Seite
beigefügten
Urteils
mit
herangezogen
werde
.
Beklagte
sei
rechtzeitigen
Eingang
Berufungsschrift
vollumfänglich
darlegungsund
beweisbelastet
.
Empfangsprotokoll
Landgerichts
10
.
August
Uhr
ergebe
Beginn
Übertragung
Empfangs
Faxes
Uhr
.
sekundengenau
Empfang
begonnen
habe
könne
Protokolls
festgestellt
werden
.
Übertragungszeit
habe
Unterlagen
Sekunden
gedauert
.
exakte
Beginn
Übertragung
Protokoll
ergebe
sei
geeignet
erforderlichen
fristgerechten
Eingang
Berufung
Beweis
erbringen
.
Daten
Übertragung
zweiten
Faxes
ergebe
möglich
sei
Speicherung
ersten
Faxes
Uhr
Sekunden
begonnen
10
.
August
Uhr
Sekunden
gedauert
habe
.
Gründe
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
lägen
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
.
1
.
Erfolg
bleibt
Rüge
Beklagten
Einzelrichterin
dern
nur
Kollegium
landgerichtlichen
Zivilkammer
hätte
Berufung
Endurteil
unzulässig
verwerfen
dürfen
.
Bereits
Wortlaut
§
Abs.
§
Abs.
Satz
belegt
Verwerfung
Berufung
Urteil
Kammer
Kollegium
erfolgen
muss
.
Zuständigkeit
Berufungsgerichts
insgesamt
ist
§
Abs.
Satz
nur
Verwerfung
Beschlusswege
zwingend
vorgesehen
gemäß
§
Abs.
Satz
ZPO
Entscheidung
Übertragung
Rechtsstreits
Einzelrichter
erfolgt
vorhergeht
.
Wird
so
verfahren
Rechtsstreit
Einzelrichter
übertragen
so
tritt
§
Abs.
vollständig
Stelle
Kollegiums
Musielak/Ball
8
.
Aufl
.
.
.
ist
Übertragung
Sache
Entscheidung
Rechtsstreits
insgesamt
auch
Verwerfung
Berufung
Endurteil
zuständig
vgl.
Kammergericht
insoweit
abgedruckt
;
3
.
Aufl
.
.
14
;
4
.
Aufl
.
.
5
;
3
.
Aufl
.
.
27
;
Zimmermann
9
.
Aufl
.
.
4
;
wohl
32
.
Aufl
.
.
.
2
.
rechtlichen
Nachprüfung
stand
hält
jedoch
Auffassung
Berufung
sei
rechtzeitig
Gericht
eingegangen
.
entsprechende
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
fristgemäßer
Eingang
Berufungsschrift
könne
festgestellt
werden
beruht
Verkennung
Anforderungen
Beweiswürdigung
.
Zutreffend
ist
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
rechtzeitige
Einlegung
Berufung
Zulässigkeitsvoraussetzung
Berufungsführer
beweisen
ist
.
Beweiserhebung
gilt
sogenannte
Freibeweis
;
senkt
jedoch
Anforderungen
richterliche
Überzeugung
stellt
Gericht
Rahmen
pflichtgemäßen
Ermessens
nur
freier
Gewinnung
Beweise
Beweisverfahren
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zulässigkeit
Unzulässigkeit
Berufung
ist
Revisionsgericht
gebunden
Vorliegen
Prozessvoraussetzung
gesamte
weitere
Verfahren
abhängt
selbst
Amts
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
prüfen
hat
Beschluss
4
.
Juni
.
tatrichterlichen
Würdigung
hat
Berufungsgericht
unzulässig
verengten
Maßstab
angelegt
ist
Ergebnis
gekommen
Berufung
rechtzeitig
eingelegt
worden
sei
.
hat
zugrunde
gelegt
Empfangsgerät
Landgerichts
Empfang
Faxes
Beklagten
Uhr
quittiert
hat
Sekunden
auszuweisen
.
Übertragungsprotokolls
kann
festgestellt
werden
sekundengenau
Empfang
Berufungsschrift
begonnen
hat
abgeschlossen
war
.
Übertragungszeit
hat
ausweislich
Empfangsprotokolls
Sekunden
gedauert
betraf
insgesamt
Seiten
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
lediglich
ersten
erforderlich
waren
zulässige
Berufungseinlegung
annehmen
können
.
Berufungsgericht
stellt
Feststellbarkeit
genauen
Sekundenzeit
Uhr
Fax
spätestens
hätte
gesendet
werden
können
.
schließt
ungünstigsten
Fall
Berufungseinlegung
verspätet
Uhr
erfolgt
sei
.
kann
gefolgt
werden
.
Ausgehend
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
abgeleiteten
Anspruch
faires
Verfahren
darf
Bürger
Versagen
organisatorischer
betrieblicher
Vorgänge
Einfluss
hat
Last
gelegt
werden
.
Richter
darf
widersprüchlich
verhalten
insbesondere
eigenen
zurechenbaren
Fehlern
Versäumnissen
Verfahrensnachteile
Beteiligten
ableiten
vgl.
BVerfG
;
BVerfGE
.
Gericht
hat
Rechnung
stellen
Beteiligten
Gründen
Sphäre
Behörde
liegen
Tätigkeit
haben
unmöglich
sein
kann
Tatsache
glaubhaft
machen
fehlendem
behördlichen
Versagen
unschwer
aufzuklären
wäre
vgl.
BVerfG
.
folgt
Beweiswürdigung
Rechtzeitigkeit
Eingangs
Berufungsschrift
letztmöglichen
Zeitpunkt
abzustellen
ist
Gericht
Auswahl
Telefaxempfangsgeräts
verzichtet
Eingangszeitpunkt
übermittelten
Faxes
sekundengenau
festzuhalten
.
Gericht
hat
Protokolls
Faxübertragung
lediglich
Uhrzeit
Uhr
ausweist
erfolgten
Erfassung
Sekunden
vorbehaltlich
Würdigung
anderer
Umstände
günstigsten
möglichen
Zeitpunkt
Prüfung
Zulässigkeit
maßgeblichen
Eingangs
Berufungsschrift
zugrunde
legen
.
hier
Faxübertragung
Seiten
Sekunden
gedauert
hat
nur
ersten
Einhalten
Zulässigkeitsanforderungen
Berufung
erforderlich
waren
ist
auszugehen
hier
maßgebliche
Faxübertragung
maximal
Sekunden
gedauert
hat
Uhr
beendet
war
Beurteilung
Rechtzeitigkeit
Eingangs
Telefax
übersandten
Schriftsatzes
allein
ankommt
gesendeten
Signale
noch
Ablauf
letzten
Tages
Frist
Telefaxgerät
Gerichts
vollständig
empfangen
gespeichert
wurden
Ausdruck
Seiten
vgl.
Beschluss
25
.
April
.
.
Berufung
rechtzeitig
eingelegt
worden
war
kann
Verwerfung
Berufung
unzulässig
Bestand
haben
.
weiteren
Rügen
Beklagten
Zurückweisung
Antrags
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
kommt
.
3
.
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
richt
zurückzuverweisen
.
eigene
Entscheidung
Sache
ist
Senat
möglich
noch
Endentscheidung
reif
ist
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
AG
Nürtingen
Entscheidung
Entscheidung