You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2085 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Abs.
;
Nr.
Ist
§
Abs.
Satz
Nr.
gestützte
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Gericht
ersten
Instanz
verfahrensfehlerhaft
erfolgt
Berufungsgericht
Anspruchsgrund
vollständig
selbst
befunden
hat
war
Aufhebung
Zurückverweisung
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
veranlasst
Erstgericht
unzulässiges
Teilurteil
erlassen
hat
so
ist
Berufungsurteil
Revisionsgericht
aufzuheben
Bindungswirkung
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
Erstgericht
Fällen
§
Abs.
Satz
Nr.
einerseits
§
Abs.
Satz
Nr.
andererseits
unterschiedlich
weit
reicht
.
Fall
kann
Revisionsgericht
Sache
direkt
Aufhebung
Ersturteils
erstinstanzliche
Gericht
zurückverweisen
.
Wahrnehmung
rettungsdienstlicher
Aufgaben
ist
Freistaat
Sächsisches
Gesetz
Brandschutz
Rettungsdienst
Katastrophenschutz
SächsBRKG
hoheitlichen
Betätigung
zuzurechnen
.
Fehler
Notarztes
Rettungsdiensteinsatz
haften
Rettungszweckverbände
Landkreise
Kreisfreien
Städte
Rettungszweckverband
zusammengeschlossen
haben
.
Urteil
15
November
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
November
Richter
Tombrink
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Berufungen
Klägers
Streithelferin
werden
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Februar
Teilurteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelzüge
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Revisionsverfahren
werden
erhoben
.
Tatbestand
Kläger
nimmt
Beklagten
Vorwurf
fehlerhaften
Behandlung
Notarzteinsatzes
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Feststellung
Einstandspflicht
Anspruch
.
17
Juli
geborene
Kläger
verbrühte
Abend
12
.
Dezember
heißem
Tee
Brustbereich
.
Eltern
verständigten
Rettungsleitstelle
erstbeklagten
Landkreises
forderten
ärztliche
Hilfe
.
traf
Rettungswagen
Beklagte
Fachärztin
Innere
Medizin
verantwortliche
begleitete
.
Einsatzes
wurde
Beklagte
Facharzt
Anästhesie
Intubation
Klägers
hinzugezogen
.
Nachfolgend
zeigten
Kläger
anoxische
Hirnschädigung
hypoxisch
ischämische
Enzephalopathie
Hirnödem
armbetonte
spastische
Tetraparese
.
Kommunale
Schadensausgleich
Versicherer
Beklagten
leistete
Jahre
Anerkennung
Rechtspflicht
Kläger
immateriellen
Schaden
Schmerzensgeld
Höhe
insgesamt
Beklagte
Wege
Widerklage
entsprechenden
Ermächtigung
Versicherers
zurückverlangt
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
Beklagten
hätten
ärztlichen
Pflichten
verletzt
.
hätten
insbesondere
ordnungsgemäße
Überwachung
Vitalfunktionen
Klägers
Transports
Krankenhaus
gesorgt
bemerkt
Tubus
disloziert
habe
Sauerstoffunterversorgung
Klägers
nachfolgenden
Hirnschaden
gekommen
sei
.
Beklagte
hafte
Eigenschaft
Träger
Rettungsdienstes
Amtshaftungsgrundsätzen
.
Beklagten
seien
Behandlungsvertrag
gemäß
§
Abs.
ersatzpflichtig
.
Beklagten
haben
Passivlegitimation
Abrede
genommen
schadenskausalen
Behandlungsfehler
bestritten
.
Haftung
etwaige
Notarztfehler
richte
Amtshaftungsgrundsätzen
so
persönliche
Haftung
Beklagten
ausgeschlossen
sei
.
Beklagte
hafte
Sicherstellung
notärztlichen
Versorgung
Rettungsdienst
Freistaat
Trägern
Rettungsdienstes
Krankenkassen
Verbänden
Verbänden
Ersatzkassen
zugewiesen
sei
.
Passivlegitimiert
sei
Sächsischen
Gesetz
Brandschutz
Rettungsdienst
Katastrophenschutz
allein
Arbeitsgemeinschaft
Sächsischer
Krankenkassen
Verbände
Krankenkassen
notärztliche
Versorgung
Streithelferin
Klägers
.
Beklagten
hätten
pflichtgemäß
gehandelt
.
Landgericht
hat
Teil-Endurteil
Klage
Beklagten
abgewiesen
Kläger
Widerklage
verurteilt
Beklagten
Zinsen
zahlen
.
Berufungen
Klägers
Streithelferin
hat
Oberlandesgericht
Ersturteil
aufgehoben
Sache
Landgericht
zurückverwiesen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Ansicht
Landgerichts
sei
erstbeklagte
Landkreis
Träger
bodengebundenen
Rettungsdienstes
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
passivlegitimiert
.
Rettungsdienst
sei
Freistaat
öffentlich-rechtlich
ausgestaltet
.
Notarztdienst
sei
Bestandteil
Rettungsdienstes
.
Notärzte
würden
Streithelferin
Klägers
angestellt
Aufgaben
Notfallrettung
betraut
Rettungszweckverbänden
Landkreisen
Kreisfreien
Städten
Rettungszweckverband
zusammengeschlossen
haben
hier
also
Beklagten
1
.
Rechtslage
Freistaat
sei
insofern
Behandlungsfehler
Notarztes
Kassenärztliche
Vereinigung
hafte
vergleichbar
.
Landgericht
insofern
folgerichtig
Beweisaufnahme
Haftungsgrund
abgesehen
habe
sei
Rechtsstreit
Hinblick
Beklagten
Grunde
noch
Höhe
Entscheidung
reif
.
Insoweit
sei
Sache
§
Abs.
Satz
Nr.
Landgericht
zurückzuverweisen
.
sei
umfangreiche
Beweisaufnahme
durchzuführen
Parteien
solle
Instanz
genommen
werden
.
II
.
1
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
geblichen
Punkt
stand
.
prozessuale
Vorgehen
Berufungsgerichts
entsprach
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Zwar
war
Zurückverweisung
§
Abs.
Satz
Nr.
erforderliche
Antrag
Kläger
auch
Streithelferin
gestellt
worden
;
Hilfsantrag
genügte
vgl.
Urteil
5
Juli
ZR
.
.
Auch
stritten
Parteien
Meinung
Revision
allein
Umfang
Klageforderung
auch
Umfang
Widerklageforderung
nämlich
berechtigte
Höhe
Kläger
möglicherweise
zustehenden
Schmerzensgeldanspruchs
.
Berufungsgericht
hätte
jedoch
Revision
Recht
beanstandet
Zurückverweisung
Landgericht
§
Abs.
Satz
Nr.
Anspruchsgrund
vollständig
also
nur
Passivlegitimation
Beklagten
befinden
müssen
.
Hat
Erstgericht
Klage
bestimmten
sachlichen
Grund
abgewiesen
erachtet
Berufungsgericht
Entscheidung
unzutreffend
hält
weitere
materiell-rechtliche
Prüfung
auch
Anspruchsgrundes
erforderlich
so
darf
Sache
insoweit
ersten
Rechtszug
zurückverweisen
;
vielmehr
muss
Grund
insgesamt
selbst
entscheiden
Senatsurteil
21
.
Februar
Urteil
11
.
März
ZfBR
452
;
32
.
Aufl
.
Rn
.
.
hat
Oberlandesgericht
vorliegend
aber
getan
Bejahung
Passivlegitimation
erstbeklagten
Landkreises
beschränkt
.
vollständigen
Erledigung
Anspruchsgrundes
wäre
Gesichtspunkt
eigenen
unzulässigen
Teilurteils
gehindert
gewesen
.
war
lediglich
Klage
klagten
aber
auch
Klage
Beklagten
angefallen
.
hätte
Klage
Beklagten
ziehen
können
s.
etwa
Urteile
12
.
Januar
12
.
Januar
;
aaO
.
jeweils
.
Mangels
vollständiger
Erledigung
Anspruchsgrundes
war
Berufungsgericht
mithin
versagt
Aufhebung
Zurückverweisung
Abs.
Satz
Nr.
auszusprechen
.
2
.
Allerdings
waren
Aufhebung
Ersturteils
sung
Sache
Landgericht
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
veranlasst
Landgericht
unzulässiges
Teilurteil
erlassen
hat
.
Teilurteil
darf
auch
grundsätzlicher
Teilbarkeit
Streitgegenstands
nur
ergehen
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
auch
abweichender
Beurteilung
Rechtsmittelgericht
ausgeschlossen
ist
.
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
ist
namentlich
dann
gegeben
Teilurteil
Frage
entschieden
wird
Gericht
weiteren
Verfahren
andere
Ansprüche
Anspruchsteile
noch
einmal
stellt
stellen
kann
.
gilt
auch
insoweit
Möglichkeit
unterschiedlichen
Beurteilung
bloßen
Urteilselementen
geht
Rechtskraft
erwachsen
noch
Gericht
weitere
Verfahren
binden
.
Gefahr
besteht
namentlich
Mehrheit
selbstständiger
prozessualer
Ansprüche
prozessual
selbstständigen
Ansprüchen
materiell-rechtliche
Verzahnung
besteht
Ansprüche
prozessual
Abhängigkeitsverhältnis
gestellt
sind
.
materiell-rechtliche
Verzahnung
kann
objektiver
Häufung
inhaltlich
zusammenhängender
Anträge
auch
Klagen
Personen
subjektive
Klagehäufung
auftreten
.
Teilurteil
Klage
einfachen
Streitgenossen
ist
Regel
unzulässig
Möglichkeit
besteht
Rechtsstreit
auch
Instanzenzug
widersprechenden
Entscheidungen
kommt
.
Zwar
muss
einfachen
Streitgenossen
grundsätzlich
einheitliche
Entscheidung
getroffen
werden
.
Teilentscheidung
ist
aber
nur
zulässig
unabhängig
Entscheidung
restlichen
Verfahrensgegenstand
ist
.
ist
etwa
dann
Fall
Teilurteil
nur
Gründen
beruht
ausschließlich
Streitgenossen
berühren
alldem
Urteile
12
.
Januar
;
17
.
Februar
NVwZ
;
20
.
Dezember
.
21
November
.
jeweils
.
Gemessen
Grundsätzen
hat
Landgericht
unzulässiges
Teilurteil
erlassen
.
Zwar
hat
Klage
Beklagten
Gründen
abgewiesen
allein
generelle
haftungsrechtliche
Verantwortlichkeit
Träger
Rettungsdienstes
Fehler
eingesetzten
Notärzte
Abgrenzung
Passivlegitimation
Streithelferin
Klägers
betreffen
.
Frage
ist
Haftung
Beklagten
Kläger
Abschluss
Behandlungsvertrags
deliktsrechtliche
Haftung
Beklagten
§
Abs.
stützt
relevant
.
Allerdings
besteht
Möglichkeit
Divergenzen
gemeinsame
präjudizielle
Vorfragen
abweichenden
Beurteilung
Passivlegitimation
Beklagten
Berufungsgericht
.
Bejaht
Berufungsgericht
nämlich
auch
hier
haftungsrechtliche
Verantwortlichkeit
Beklagten
so
müsste
Anspruchsgrund
-9-
abschließend
entscheiden
hierbei
auch
Frage
Vorliegen
Pflichtverletzungen
Beklagten
beantworten
wiederum
gerade
Sicht
Landgerichts
insoweit
gemeint
hat
Beweis
erheben
müssen
Voraussetzung
Erfolg
Klage
sein
könnte
.
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
konnte
ausgeschlossen
werden
.
Berufungsgericht
muss
auch
entsprechenden
Vortrag
Parteien
Amts
prüfen
gesetzlichen
Voraussetzungen
Erlass
Teilurteils
Erstgericht
unverzichtbar
sind
Verfügung
Parteien
unterliegen
eingehalten
worden
sind
nur
Urteile
12
.
Januar
aaO
11
.
Mai
.
.
rechtfertigt
Entscheidung
Berufungsgerichts
Ergebnis
§
Abs.
Satz
Nr.
.
3
.
Gleichwohl
ist
Berufungsurteil
Revision
Beklagten
aufzuheben
Bindungswirkung
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
Landgericht
Fällen
§
Abs.
Satz
Nr.
einerseits
§
Abs.
Satz
Nr.
andererseits
unterschiedlich
weit
reicht
.
Rechtsauffassung
§
Abs.
zurückverweisenden
Berufungsgerichts
bindet
erstinstanzliche
Gericht
§
Abs.
nur
insoweit
Beurteilung
Aufhebung
Zurückverweisung
unmittelbar
zugrunde
liegt
etwa
Urteil
1
.
März
.
;
vgl.
auch
10
.
August
.
Aufhebung
§
Abs.
Satz
Nr.
beruht
allein
Auffassung
fungsgerichts
erstinstanzliche
Gericht
unzulässiges
Teilurteil
erlassen
habe
.
Weitergehende
rechtliche
Ausführungen
Berufungsgerichts
hier
:
Passivlegitimation
Beklagten
würden
Erstgericht
hingegen
binden
.
Zurückverweisung
§
Abs.
Satz
Nr.
entfaltet
erstinstanzliche
Gericht
Bindungswirkungen
Anspruchsgrund
betreffenden
rechtlichen
Ausführungen
Berufungsgerichts
hier
also
insbesondere
Darlegungen
Passivlegitimation
Beklagten
.
Somit
bedarf
Berufungsurteil
Aufhebung
soll
Eintritt
weit
gehenden
Bindungswirkung
Erstgericht
hier
geboten
verhindert
werden
.
4
.
Sache
ist
indes
Berufungsgericht
gleichzeitiger
Aufhebung
Ersturteils
Landgericht
zurückzuverweisen
unzulässiges
Teilurteil
erlassen
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Zurückverweisung
kann
Fall
Hinblick
§
Abs.
direkt
Revisionsgericht
erstinstanzliche
Gericht
erfolgen
vgl.
Urteile
12
.
Januar
;
11
.
Mai
.
21
November
.
.
Zwar
käme
auch
Zurückverweisung
Berufungsgericht
Betracht
Beseitigung
Verfahrensfehlers
Landgerichts
ersten
Rechtszug
anhängig
gebliebenen
Teil
Rechtsstreits
ziehen
mitentscheiden
könnte
.
Verfahrensweise
wäre
hier
sachdienlich
hätte
Folge
sachlich
gerechtfertigten
Grund
praktisch
gesamte
gegebenenfalls
umfangreichen
Beweiserhebungen
erst
zweiter
Instanz
beginnen
würde
.
5
.
weiteren
Prozessverlauf
weist
Senat
Übereinstimmung
Ansicht
Berufungsgerichts
erstbeklagten
Landkreis
passivlegitimiert
hält
.
Wahrnehmung
rettungsdienstlicher
Aufgaben
ist
Freistaat
hoheitlichen
Betätigung
zuzurechnen
.
Bezüglich
landesrechtlich
geregelten
Rettungsdienstes
ist
maßgeblich
öffentlich-rechtlich
organisiert
ist
s.
etwa
Senatsurteile
9
.
Januar
;
16
.
September
12
.
Januar
.
.
§
Abs.
Sächsischen
Gesetzes
Brandschutz
Rettungsdienst
Katastrophenschutz
ist
Zweck
Gesetzes
wirksame
Schutz
Bevölkerung
.
Abs.
Satz
SächsBRKG
umfasst
Rettungsdienst
Notfallrettung
Krankentransport
öffentliche
Aufgabe
.
§
Abs.
Satz
SächsBRKG
wird
Notfallrettung
beschrieben
Regel
Einbeziehung
Notärzten
erfolgende
Durchführung
lebensrettenden
Maßnahmen
Notfallpatienten
Herstellung
Transportfähigkeit
fachgerechter
Betreuung
erfolgende
Beförderung
weitere
Versorgung
nächstgelegene
geeignete
Krankenhaus
nächstgelegene
geeignete
Behandlungseinrichtung
.
Nr.
SächsBRKG
bestimmt
Rettungszweckverbände
Landkreise
Kreisfreien
Städte
Rettungszweckverband
zusammengeschlossen
haben
Aufgabenträgern
bodengebundenen
Rettungsdienst
.
§
SächsBRKG
werden
Notfallrettung
Krankentransport
Grundlage
öffentlich-rechtlichen
Vertrages
durchgeführt
.
Teilnahme
Notarztes
rettungsdienstlichen
Einsatz
stellt
hiernach
Ausübung
öffentlichen
Amts
Sinne
Art
.
Satz
GG
.
amtshaftungsrechtlichen
Sinne
"
anvertraut
"
wird
Notärzten
hoheitliche
Betätigung
Rettungsdienst
Arbeitsgemeinschaft
Sächsischer
Krankenkassen
Verbände
Krankenkassen
notärztliche
Versorgung
Streithelferin
Klägers
Rettungszweckverbände
Landkreise
Kreisfreien
Städte
Rettungszweckverband
zusammengeschlossen
haben
.
Beklagte
hat
insoweit
erst
streitgegenständlichen
Vorfall
Wirkung
1
.
Januar
Kreisfreien
Stadt
Rettungszweckverband
schlossen
.
Art
.
Satz
GG
trifft
Pflichtverletzungen
Amtsträgers
Verantwortlichkeit
grundsätzlich
Staat
Körperschaft
Dienst
steht
.
Entscheidend
ist
mithin
Amtsträger
Amt
Ausübung
fehlerhaft
handelte
anvertraut
anderen
Worten
Amtsträger
Aufgabe
Wahrnehmung
Amtspflichtverletzung
erfolgte
übertragen
hat
.
haftet
Regelfall
Körperschaft
Amtsträger
angestellt
Möglichkeit
Amtsausübung
eröffnet
hat
.
Steht
Amtsinhaber
Beamter
Behördenangestellter
dauernden
Dienstverhältnis
Körperschaft
ist
also
öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn
beschäftigt
haftet
Körperschaft
Übertragung
hoheitlicher
Befugnisse
öffentliches
Amt
anvertraut
Eigenschaft
Beamten
haftungsrechtlichen
Sinn
verliehen
hat
.
Entscheidend
ist
dann
Amtsträger
konkrete
fehlerhaft
erfüllte
Aufgabe
anvertraut
hat
Senatsurteil
12
.
Januar
aaO
S.
.
.
Grundsätzen
ist
erstbeklagte
Landkreis
Anstellungskörperschaft
anzusehen
.
Anders
Freistaat
s.
Senatsurteil
12
.
Januar
aaO
S.
.
sind
Kommunen
gebildeten
Rettungszweckverbände
Freistaat
umfassende
Träger
Aufgabe
"
bodengebundener
Rettungsdienst
"
.
ergibt
§
Nr.
SächsBRKG
.
Gegensatz
§
Abs.
Satz
Thüringer
Rettungsdienstgesetzes
enthält
Bestimmung
Aufgabenträger
§
SächsBRKG
ausdrückliche
Herausnahme
notärztlichen
Versorgung
Aufgabenbereich
Kommunen
gebildeten
Zweckverbände
.
Zwar
bestimmt
§
Abs.
Satz
SächsBRKG
ähnlich
§
Abs.
Satz
Krankenkassen
Verbände
Verbände
Ersatzkassen
:
Kassenärztliche
Vereinigung
notärztliche
Versorgung
Rettungsdienst
"
sicherstellen
"
.
Thüringer
Gesetzgeber
jedoch
auch
Entstehungsgeschichte
Thüringer
Rettungsdienstgesetzes
Differenzierung
Sicherstellung/Sicherstellungsträger
"
Aufgabe/Aufgabenträger
vorgenommen
hat
s.
Senatsurteil
12
.
Januar
aaO
S.
.
;
vgl.
auch
inzwischen
ausdrückliche
Bezeichnung
Kassenärztlichen
Vereinigung
Aufgabenträger
§
Abs.
kann
Rechtslage
festgestellt
werden
.
Entsprechende
Anhaltspunkte
ergeben
hier
Berufungsgericht
zutreffend
dargelegt
hat
insbesondere
Gesetzgebungsgeschichte
.
Gesetzentwurf
Sächsischen
Staatsregierung
LT-Drucks
.
3/9866
spricht
Zusammenhang
§
Abs.
SächsBRKG
Zweck
Krankenkassen
Verbände
Pflicht
nehmen
"
gewährleisten
"
Entscheidungen
Notarztversorgung
Vorbereitung
Umsetzung
Krankenkassen
mitgetragen
werden
"
.
Landkreise
Kreisfreien
Städte
"
bleiben
weiterhin
Träger
Rettungsdienstes
.
Krankenkassen
übernehmen
lediglich
Bereitstellung
Notärzte
Landkreise
Kreisfreien
Städte
.
bedeutet
Krankenkassen
künftig
Trägern
Rettungsdienstes
Notärzte
Mitwirkung
Rettungsdienst
bereitstellen
"
so
Berichterstatter
federführenden
Innenausschusses
2
.
3
.
Lesung
SächsBRKG
Sächsischen
Landtag
26
.
Mai
Plenarprotokoll
S.
.
Bereitstellung
gewollt
war
jeweilige
kommunalen
Rettungsleitstellen
organisierte
konkrete
Rettungseinsatz
Tätigkeit
Notarztes
anbetrifft
nunmehr
Sache
Streithelferin
sein
sollte
Träger
Rettungsdienstes
Notarzt
mithin
konkrete
Notfallrettung
"
anvertraut
"
lässt
hieraus
ablesen
.
§
Abs.
Satz
SächsBRKG
sieht
Krankenkassen
Verbände
Erfüllung
Sicherstellungsauftrags
§
Abs.
Satz
SächsBRKG
auch
"
Trägern
Rettungsdienstes
"
koordinierend
zusammenwirken
.
zählen
Krankenkassen
Verbände
Vorstellungen
Sächsischen
Landesgesetzgebers
selbst
Aufgaben-)"Trägern
Rettungsdienstes
"
.
"
Träger
Rettungsdienstes
"
sind
vielmehr
Landkreise
Kreisfreien
Städte
gebildeten
Rettungszweckverbände
§
Nr.
SächsBRKG
.
Hintergrund
bedeutet
Herausnahme
Sicherstellung
notärztlichen
Versorgung
sachlichen
Zuständigkeit
Landkreise
Kreisfreien
Städte
Rettungsdienst
§
Abs.
Nr.
SächsBRKG
Fassung
Beschlussempfehlung
Innenausschusses
Sächsischen
Landtags
zurückgeht
s.
LT-Drucks
.
3/10528
S.
unten
Kommunen
insoweit
Aufgabenträgerschaft
konkrete
Notfallrettung
"
Regel
Einbeziehung
Notärzten
erfolgende
Durchführung
lebensrettenden
Maßnahmen
Notfallpatienten
Herstellung
Transportfähigkeit
fachgerechter
Betreuung
erfolgende
Beförderung
weitere
Versorgung
nächstgelegene
Krankenhaus
"
Abs.
iVm
§
Nr.
SächsBRKG
entzogen
würde
.
Zwar
haben
Fassung
§
Abs.
Nr.
SächsBRKG
auch
Haftungsfragen
Rolle
gespielt
vgl.
Änderungsanträge
SPD-Fraktion
27
.
April
CDU-Fraktion
29
.
April
Anlagen
LT-Drucks
.
3/10528
.
Insoweit
ging
aber
Vergangenheit
problematische
Bereitstellung
ausreichenden
Anzahl
Notärzten
ländlichen
Bereich
letztlich
Fragen
Vorfeldorganisation
Haftungsfragen
Zusammenhang
ärztlichen
Fehler
konkreten
Notfallrettung
.
"
Trägern
bodengebundenen
Rettungsdienstes
"
obliegt
Landkreisen
Kreisfreien
Städten
gebildeten
Rettungszweckverbänden
§
Abs.
SächsBRKG
nur
Bestellung
Weisungsbefugnissen
ausgestatteten
§
Abs.
Satz
Sächsischen
Landesrettungsdienstplanverordnung
"
Ärztlichen
Rettungsdienst
"
.
Auch
vereinbaren
Kostenträgern
einheitliche
leistungsgerechte
Entgelte
Rettungsdienst
§
Abs.
Satz
SächsBRKG
tragen
Sicherstellung
notärztlichen
Versorgung
Kosten
"
Kosten
Rettungsdienstes
"
Abs.
Satz
SächsBRKG
.
Anders
§
gibt
SächsBRKG
schließlich
auch
Differenzierung
Rechtsaufsicht
s.
Senatsurteil
12
.
Januar
aaO
S.
.
.
finden
insgesamt
genügenden
Anhaltspunkte
Annahme
echten
"
Aufgabenspaltung
"
Senat
Rechtslage
Freistaat
angenommen
hat
Senatsurteil
12
.
Januar
aaO
S.
.
.
Dementsprechend
geht
auch
Sächsische
Staatsministerium
Innern
Erlasse
27
.
April
6
.
s.
Ärzteblatt
S.
generellen
haftungsrechtlichen
Verantwortlichkeit
Landkreise
Kreisfreien
Städte
gebildeten
Rettungszweckverbände
notärztliche
Behandlungsfehler
Rettungsdiensteinsatz
.
wiederum
trägt
Gedanken
Rechnung
Rettungsdiensteinsatz
grundsätzlich
Träger
einheitlich
haftungsrechtlich
verantwortlich
sein
Geschädigter
Gesetz
möglichst
klar
eindeutig
entnehmen
können
sollte
Anstellungskörperschaft
Gegner
amtshaftungsrechtlichen
Anspruchs
Betracht
kommt
.
§
SächsBRKG
ist
"
Aufgabenträger
"
solchermaßen
"
Verantwortlicher
"
indes
Bereichsausnahme
zuständige
Kommune
Nr.
aber
erwähnt
.
soll
Geschädigte
denn
auch
verlassen
dürfen
.
6
.
Erhebung
Gerichtskosten
Revisionsverfahren
war
gemäß
§
Abs.
abzusehen
.
Tombrink
Arend
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung