NAMEN Verkündet : 15 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Abs. ; Nr. Ist § Abs. Satz Nr. gestützte Aufhebung Zurückverweisung Sache Gericht ersten Instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt Berufungsgericht Anspruchsgrund vollständig selbst befunden hat war Aufhebung Zurückverweisung gemäß § Abs. Satz Nr. veranlasst Erstgericht unzulässiges Teilurteil erlassen hat so ist Berufungsurteil Revisionsgericht aufzuheben Bindungswirkung Rechtsauffassung Berufungsgerichts Erstgericht Fällen § Abs. Satz Nr. einerseits § Abs. Satz Nr. andererseits unterschiedlich weit reicht . Fall kann Revisionsgericht Sache direkt Aufhebung Ersturteils erstinstanzliche Gericht zurückverweisen . Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben ist Freistaat Sächsisches Gesetz Brandschutz Rettungsdienst Katastrophenschutz SächsBRKG hoheitlichen Betätigung zuzurechnen . Fehler Notarztes Rettungsdiensteinsatz haften Rettungszweckverbände Landkreise Kreisfreien Städte Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben . Urteil 15 November ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 November Richter Tombrink Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Berufungen Klägers Streithelferin werden Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Februar Teilurteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 27 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelzüge Landgericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Revisionsverfahren werden erhoben . Tatbestand Kläger nimmt Beklagten Vorwurf fehlerhaften Behandlung Notarzteinsatzes Schadensersatz Schmerzensgeld Feststellung Einstandspflicht Anspruch . 17 Juli geborene Kläger verbrühte Abend 12 . Dezember heißem Tee Brustbereich . Eltern verständigten Rettungsleitstelle erstbeklagten Landkreises forderten ärztliche Hilfe . traf Rettungswagen Beklagte Fachärztin Innere Medizin verantwortliche begleitete . Einsatzes wurde Beklagte Facharzt Anästhesie Intubation Klägers hinzugezogen . Nachfolgend zeigten Kläger anoxische Hirnschädigung hypoxisch ischämische Enzephalopathie Hirnödem armbetonte spastische Tetraparese . Kommunale Schadensausgleich Versicherer Beklagten leistete Jahre Anerkennung Rechtspflicht Kläger immateriellen Schaden Schmerzensgeld Höhe insgesamt € Beklagte Wege Widerklage entsprechenden Ermächtigung Versicherers zurückverlangt . Kläger hat geltend gemacht Beklagten hätten ärztlichen Pflichten verletzt . hätten insbesondere ordnungsgemäße Überwachung Vitalfunktionen Klägers Transports Krankenhaus gesorgt bemerkt Tubus disloziert habe Sauerstoffunterversorgung Klägers nachfolgenden Hirnschaden gekommen sei . Beklagte hafte Eigenschaft Träger Rettungsdienstes Amtshaftungsgrundsätzen . Beklagten seien Behandlungsvertrag gemäß § Abs. ersatzpflichtig . Beklagten haben Passivlegitimation Abrede genommen schadenskausalen Behandlungsfehler bestritten . Haftung etwaige Notarztfehler richte Amtshaftungsgrundsätzen so persönliche Haftung Beklagten ausgeschlossen sei . Beklagte hafte Sicherstellung notärztlichen Versorgung Rettungsdienst Freistaat Trägern Rettungsdienstes Krankenkassen Verbänden Verbänden Ersatzkassen zugewiesen sei . Passivlegitimiert sei Sächsischen Gesetz Brandschutz Rettungsdienst Katastrophenschutz allein Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen Verbände Krankenkassen notärztliche Versorgung Streithelferin Klägers . Beklagten hätten pflichtgemäß gehandelt . Landgericht hat Teil-Endurteil Klage Beklagten abgewiesen Kläger Widerklage verurteilt Beklagten € Zinsen zahlen . Berufungen Klägers Streithelferin hat Oberlandesgericht Ersturteil aufgehoben Sache Landgericht zurückverwiesen . Hiergegen wendet Beklagte erkennenden Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Ansicht Landgerichts sei erstbeklagte Landkreis Träger bodengebundenen Rettungsdienstes Klage geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert . Rettungsdienst sei Freistaat öffentlich-rechtlich ausgestaltet . Notarztdienst sei Bestandteil Rettungsdienstes . Notärzte würden Streithelferin Klägers angestellt Aufgaben Notfallrettung betraut Rettungszweckverbänden Landkreisen Kreisfreien Städten Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben hier also Beklagten 1 . Rechtslage Freistaat sei insofern Behandlungsfehler Notarztes Kassenärztliche Vereinigung hafte vergleichbar . Landgericht insofern folgerichtig Beweisaufnahme Haftungsgrund abgesehen habe sei Rechtsstreit Hinblick Beklagten Grunde noch Höhe Entscheidung reif . Insoweit sei Sache § Abs. Satz Nr. Landgericht zurückzuverweisen . sei umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen Parteien solle Instanz genommen werden . II . 1 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung geblichen Punkt stand . prozessuale Vorgehen Berufungsgerichts entsprach Anforderungen § Abs. Satz Nr. . Zwar war Zurückverweisung § Abs. Satz Nr. erforderliche Antrag Kläger auch Streithelferin gestellt worden ; Hilfsantrag genügte vgl. Urteil 5 Juli ZR . . Auch stritten Parteien Meinung Revision allein Umfang Klageforderung auch Umfang Widerklageforderung nämlich berechtigte Höhe Kläger möglicherweise zustehenden Schmerzensgeldanspruchs . Berufungsgericht hätte jedoch Revision Recht beanstandet Zurückverweisung Landgericht § Abs. Satz Nr. Anspruchsgrund vollständig also nur Passivlegitimation Beklagten befinden müssen . Hat Erstgericht Klage bestimmten sachlichen Grund abgewiesen erachtet Berufungsgericht Entscheidung unzutreffend hält weitere materiell-rechtliche Prüfung auch Anspruchsgrundes erforderlich so darf Sache insoweit ersten Rechtszug zurückverweisen ; vielmehr muss Grund insgesamt selbst entscheiden Senatsurteil 21 . Februar Urteil 11 . März ZfBR 452 ; 32 . Aufl . Rn . . hat Oberlandesgericht vorliegend aber getan Bejahung Passivlegitimation erstbeklagten Landkreises beschränkt . vollständigen Erledigung Anspruchsgrundes wäre Gesichtspunkt eigenen unzulässigen Teilurteils gehindert gewesen . war lediglich Klage klagten aber auch Klage Beklagten angefallen . hätte Klage Beklagten ziehen können s. etwa Urteile 12 . Januar 12 . Januar ; aaO . jeweils . Mangels vollständiger Erledigung Anspruchsgrundes war Berufungsgericht mithin versagt Aufhebung Zurückverweisung Abs. Satz Nr. auszusprechen . 2 . Allerdings waren Aufhebung Ersturteils sung Sache Landgericht gemäß § Abs. Satz Nr. veranlasst Landgericht unzulässiges Teilurteil erlassen hat . Teilurteil darf auch grundsätzlicher Teilbarkeit Streitgegenstands nur ergehen Gefahr widersprechender Entscheidungen auch abweichender Beurteilung Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist . Gefahr widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben Teilurteil Frage entschieden wird Gericht weiteren Verfahren andere Ansprüche Anspruchsteile noch einmal stellt stellen kann . gilt auch insoweit Möglichkeit unterschiedlichen Beurteilung bloßen Urteilselementen geht Rechtskraft erwachsen noch Gericht weitere Verfahren binden . Gefahr besteht namentlich Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche prozessual selbstständigen Ansprüchen materiell-rechtliche Verzahnung besteht Ansprüche prozessual Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind . materiell-rechtliche Verzahnung kann objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge auch Klagen Personen subjektive Klagehäufung auftreten . Teilurteil Klage einfachen Streitgenossen ist Regel unzulässig Möglichkeit besteht Rechtsstreit auch Instanzenzug widersprechenden Entscheidungen kommt . Zwar muss einfachen Streitgenossen grundsätzlich einheitliche Entscheidung getroffen werden . Teilentscheidung ist aber nur zulässig unabhängig Entscheidung restlichen Verfahrensgegenstand ist . ist etwa dann Fall Teilurteil nur Gründen beruht ausschließlich Streitgenossen berühren alldem Urteile 12 . Januar ; 17 . Februar NVwZ ; 20 . Dezember . 21 November . jeweils . Gemessen Grundsätzen hat Landgericht unzulässiges Teilurteil erlassen . Zwar hat Klage Beklagten Gründen abgewiesen allein generelle haftungsrechtliche Verantwortlichkeit Träger Rettungsdienstes Fehler eingesetzten Notärzte Abgrenzung Passivlegitimation Streithelferin Klägers betreffen . Frage ist Haftung Beklagten Kläger Abschluss Behandlungsvertrags deliktsrechtliche Haftung Beklagten § Abs. stützt relevant . Allerdings besteht Möglichkeit Divergenzen gemeinsame präjudizielle Vorfragen abweichenden Beurteilung Passivlegitimation Beklagten Berufungsgericht . Bejaht Berufungsgericht nämlich auch hier haftungsrechtliche Verantwortlichkeit Beklagten so müsste Anspruchsgrund -9- abschließend entscheiden hierbei auch Frage Vorliegen Pflichtverletzungen Beklagten beantworten wiederum gerade Sicht Landgerichts insoweit gemeint hat Beweis erheben müssen Voraussetzung Erfolg Klage sein könnte . Gefahr widersprechender Entscheidungen konnte ausgeschlossen werden . Berufungsgericht muss auch entsprechenden Vortrag Parteien Amts prüfen gesetzlichen Voraussetzungen Erlass Teilurteils Erstgericht unverzichtbar sind Verfügung Parteien unterliegen eingehalten worden sind nur Urteile 12 . Januar aaO 11 . Mai . . rechtfertigt Entscheidung Berufungsgerichts Ergebnis § Abs. Satz Nr. . 3 . Gleichwohl ist Berufungsurteil Revision Beklagten aufzuheben Bindungswirkung Rechtsauffassung Berufungsgerichts Landgericht Fällen § Abs. Satz Nr. einerseits § Abs. Satz Nr. andererseits unterschiedlich weit reicht . Rechtsauffassung § Abs. zurückverweisenden Berufungsgerichts bindet erstinstanzliche Gericht § Abs. nur insoweit Beurteilung Aufhebung Zurückverweisung unmittelbar zugrunde liegt etwa Urteil 1 . März . ; vgl. auch 10 . August . Aufhebung § Abs. Satz Nr. beruht allein Auffassung fungsgerichts erstinstanzliche Gericht unzulässiges Teilurteil erlassen habe . Weitergehende rechtliche Ausführungen Berufungsgerichts hier : Passivlegitimation Beklagten würden Erstgericht hingegen binden . Zurückverweisung § Abs. Satz Nr. entfaltet erstinstanzliche Gericht Bindungswirkungen Anspruchsgrund betreffenden rechtlichen Ausführungen Berufungsgerichts hier also insbesondere Darlegungen Passivlegitimation Beklagten . Somit bedarf Berufungsurteil Aufhebung soll Eintritt weit gehenden Bindungswirkung Erstgericht hier geboten verhindert werden . 4 . Sache ist indes Berufungsgericht gleichzeitiger Aufhebung Ersturteils Landgericht zurückzuverweisen unzulässiges Teilurteil erlassen hat § Abs. Satz Nr. . Zurückverweisung kann Fall Hinblick § Abs. direkt Revisionsgericht erstinstanzliche Gericht erfolgen vgl. Urteile 12 . Januar ; 11 . Mai . 21 November . . Zwar käme auch Zurückverweisung Berufungsgericht Betracht Beseitigung Verfahrensfehlers Landgerichts ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil Rechtsstreits ziehen mitentscheiden könnte . Verfahrensweise wäre hier sachdienlich hätte Folge sachlich gerechtfertigten Grund praktisch gesamte gegebenenfalls umfangreichen Beweiserhebungen erst zweiter Instanz beginnen würde . 5 . weiteren Prozessverlauf weist Senat Übereinstimmung Ansicht Berufungsgerichts erstbeklagten Landkreis passivlegitimiert hält . Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben ist Freistaat hoheitlichen Betätigung zuzurechnen . Bezüglich landesrechtlich geregelten Rettungsdienstes ist maßgeblich öffentlich-rechtlich organisiert ist s. etwa Senatsurteile 9 . Januar ; 16 . September 12 . Januar . . § Abs. Sächsischen Gesetzes Brandschutz Rettungsdienst Katastrophenschutz ist Zweck Gesetzes wirksame Schutz Bevölkerung . Abs. Satz SächsBRKG umfasst Rettungsdienst Notfallrettung Krankentransport öffentliche Aufgabe . § Abs. Satz SächsBRKG wird Notfallrettung beschrieben Regel Einbeziehung Notärzten erfolgende Durchführung lebensrettenden Maßnahmen Notfallpatienten Herstellung Transportfähigkeit fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung . Nr. SächsBRKG bestimmt Rettungszweckverbände Landkreise Kreisfreien Städte Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben Aufgabenträgern bodengebundenen Rettungsdienst . § SächsBRKG werden Notfallrettung Krankentransport Grundlage öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt . Teilnahme Notarztes rettungsdienstlichen Einsatz stellt hiernach Ausübung öffentlichen Amts Sinne Art . Satz GG . amtshaftungsrechtlichen Sinne " anvertraut " wird Notärzten hoheitliche Betätigung Rettungsdienst Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen Verbände Krankenkassen notärztliche Versorgung Streithelferin Klägers Rettungszweckverbände Landkreise Kreisfreien Städte Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben . Beklagte hat insoweit erst streitgegenständlichen Vorfall Wirkung 1 . Januar Kreisfreien Stadt Rettungszweckverband schlossen . Art . Satz GG trifft Pflichtverletzungen Amtsträgers Verantwortlichkeit grundsätzlich Staat Körperschaft Dienst steht . Entscheidend ist mithin Amtsträger Amt Ausübung fehlerhaft handelte anvertraut anderen Worten Amtsträger Aufgabe Wahrnehmung Amtspflichtverletzung erfolgte übertragen hat . haftet Regelfall Körperschaft Amtsträger angestellt Möglichkeit Amtsausübung eröffnet hat . Steht Amtsinhaber Beamter Behördenangestellter dauernden Dienstverhältnis Körperschaft ist also öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschäftigt haftet Körperschaft Übertragung hoheitlicher Befugnisse öffentliches Amt anvertraut Eigenschaft Beamten haftungsrechtlichen Sinn verliehen hat . Entscheidend ist dann Amtsträger konkrete fehlerhaft erfüllte Aufgabe anvertraut hat Senatsurteil 12 . Januar aaO S. . . Grundsätzen ist erstbeklagte Landkreis Anstellungskörperschaft anzusehen . Anders Freistaat s. Senatsurteil 12 . Januar aaO S. . sind Kommunen gebildeten Rettungszweckverbände Freistaat umfassende Träger Aufgabe " bodengebundener Rettungsdienst " . ergibt § Nr. SächsBRKG . Gegensatz § Abs. Satz Thüringer Rettungsdienstgesetzes enthält Bestimmung Aufgabenträger § SächsBRKG ausdrückliche Herausnahme notärztlichen Versorgung Aufgabenbereich Kommunen gebildeten Zweckverbände . Zwar bestimmt § Abs. Satz SächsBRKG ähnlich § Abs. Satz Krankenkassen Verbände Verbände Ersatzkassen : Kassenärztliche Vereinigung notärztliche Versorgung Rettungsdienst " sicherstellen " . Thüringer Gesetzgeber jedoch auch Entstehungsgeschichte Thüringer Rettungsdienstgesetzes Differenzierung Sicherstellung/Sicherstellungsträger " Aufgabe/Aufgabenträger vorgenommen hat s. Senatsurteil 12 . Januar aaO S. . ; vgl. auch inzwischen ausdrückliche Bezeichnung Kassenärztlichen Vereinigung Aufgabenträger § Abs. kann Rechtslage festgestellt werden . Entsprechende Anhaltspunkte ergeben hier Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat insbesondere Gesetzgebungsgeschichte . Gesetzentwurf Sächsischen Staatsregierung LT-Drucks . 3/9866 spricht Zusammenhang § Abs. SächsBRKG Zweck Krankenkassen Verbände Pflicht nehmen " gewährleisten " Entscheidungen Notarztversorgung Vorbereitung Umsetzung Krankenkassen mitgetragen werden " . Landkreise Kreisfreien Städte " bleiben weiterhin Träger Rettungsdienstes . Krankenkassen übernehmen lediglich Bereitstellung Notärzte Landkreise Kreisfreien Städte . bedeutet Krankenkassen künftig Trägern Rettungsdienstes Notärzte Mitwirkung Rettungsdienst bereitstellen " so Berichterstatter federführenden Innenausschusses 2 . 3 . Lesung SächsBRKG Sächsischen Landtag 26 . Mai Plenarprotokoll S. . Bereitstellung gewollt war jeweilige kommunalen Rettungsleitstellen organisierte konkrete Rettungseinsatz Tätigkeit Notarztes anbetrifft nunmehr Sache Streithelferin sein sollte Träger Rettungsdienstes Notarzt mithin konkrete Notfallrettung " anvertraut " lässt hieraus ablesen . § Abs. Satz SächsBRKG sieht Krankenkassen Verbände Erfüllung Sicherstellungsauftrags § Abs. Satz SächsBRKG auch " Trägern Rettungsdienstes " koordinierend zusammenwirken . zählen Krankenkassen Verbände Vorstellungen Sächsischen Landesgesetzgebers selbst Aufgaben-)"Trägern Rettungsdienstes " . " Träger Rettungsdienstes " sind vielmehr Landkreise Kreisfreien Städte gebildeten Rettungszweckverbände § Nr. SächsBRKG . Hintergrund bedeutet Herausnahme Sicherstellung notärztlichen Versorgung sachlichen Zuständigkeit Landkreise Kreisfreien Städte Rettungsdienst § Abs. Nr. SächsBRKG Fassung Beschlussempfehlung Innenausschusses Sächsischen Landtags zurückgeht s. LT-Drucks . 3/10528 S. unten Kommunen insoweit Aufgabenträgerschaft konkrete Notfallrettung " Regel Einbeziehung Notärzten erfolgende Durchführung lebensrettenden Maßnahmen Notfallpatienten Herstellung Transportfähigkeit fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung weitere Versorgung nächstgelegene Krankenhaus " Abs. iVm § Nr. SächsBRKG entzogen würde . Zwar haben Fassung § Abs. Nr. SächsBRKG auch Haftungsfragen Rolle gespielt vgl. Änderungsanträge SPD-Fraktion 27 . April CDU-Fraktion 29 . April Anlagen LT-Drucks . 3/10528 . Insoweit ging aber Vergangenheit problematische Bereitstellung ausreichenden Anzahl Notärzten ländlichen Bereich letztlich Fragen Vorfeldorganisation Haftungsfragen Zusammenhang ärztlichen Fehler konkreten Notfallrettung . " Trägern bodengebundenen Rettungsdienstes " obliegt Landkreisen Kreisfreien Städten gebildeten Rettungszweckverbänden § Abs. SächsBRKG nur Bestellung Weisungsbefugnissen ausgestatteten § Abs. Satz Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung " Ärztlichen Rettungsdienst " . Auch vereinbaren Kostenträgern einheitliche leistungsgerechte Entgelte Rettungsdienst § Abs. Satz SächsBRKG tragen Sicherstellung notärztlichen Versorgung Kosten " Kosten Rettungsdienstes " Abs. Satz SächsBRKG . Anders § gibt SächsBRKG schließlich auch Differenzierung Rechtsaufsicht s. Senatsurteil 12 . Januar aaO S. . . finden insgesamt genügenden Anhaltspunkte Annahme echten " Aufgabenspaltung " Senat Rechtslage Freistaat angenommen hat Senatsurteil 12 . Januar aaO S. . . Dementsprechend geht auch Sächsische Staatsministerium Innern Erlasse 27 . April 6 . s. Ärzteblatt S. generellen haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit Landkreise Kreisfreien Städte gebildeten Rettungszweckverbände notärztliche Behandlungsfehler Rettungsdiensteinsatz . wiederum trägt Gedanken Rechnung Rettungsdiensteinsatz grundsätzlich Träger einheitlich haftungsrechtlich verantwortlich sein Geschädigter Gesetz möglichst klar eindeutig entnehmen können sollte Anstellungskörperschaft Gegner amtshaftungsrechtlichen Anspruchs Betracht kommt . § SächsBRKG ist " Aufgabenträger " solchermaßen " Verantwortlicher " indes Bereichsausnahme zuständige Kommune Nr. aber erwähnt . soll Geschädigte denn auch verlassen dürfen . 6 . Erhebung Gerichtskosten Revisionsverfahren war gemäß § Abs. abzusehen . Tombrink Arend Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung