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356 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
27
.
Juni
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Juni
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Januar
wird
unzulässig
verworfen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
hat
Kläger
tragen
.
Gebührenstreitwert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
ist
unzulässig
gemäß
§
Nr.
erforderliche
Mindestbeschwer
erreicht
ist
.
ist
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Berufungsgericht
nur
zulässig
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwerde
übersteigt
.
ist
Fall
.
zuletzt
Berufungsinstanz
gestellte
Nichtzulassungsbeschwerde
weiterverfolgte
Antrag
war
gerichtet
Kläger
Wege
Schadensersatzes
so
stellen
Wirkung
14
.
April
Amt
Besoldungsgruppe
übertragen
erhalten
hätte
.
handelt
Klage
wiederkehrende
Leistungen
Zahlung
Ruhegehaltsdifferenz
Besoldungsgruppen
A
A
gerichtet
ist
.
Beschwer
Klägers
Abweisung
Schadensersatzverpflichtung
Beklagten
unterlassenen
Beförderung
gerichteten
Klage
bemisst
§
vgl.
Senatsbeschlüsse
30
.
April
ZR
VersR
.
27
.
Januar
Beschluss
3
.
Mai
IX
ZR
.
.
ist
3½-fache
Wert
einjährigen
Bruttogehaltsdifferenz
Besoldung
A
maßgebend
.
monatliche
Gehaltsunterschied
beträgt
Angaben
Klägers
.
3½-fache
Jahresbetrag
beläuft
Klägers
unberücksichtigt
bleibt
Wirkung
1
.
Juni
Amt
Besoldungsgruppe
befördert
wurde
.
Ebenfalls
Klägers
bleibt
Berechnung
Betracht
Ablauf
30
.
April
Ruhegehaltsbezügen
Grundlage
Besoldungsgruppe
Ruhestand
getreten
ist
so
Zeitpunkt
Schaden
nur
Höhe
%
Gehaltsunterschieds
Besoldungsgruppen
A
A
besteht
siehe
insoweit
auch
27
.
Januar
aaO
.
ist
Abschlag
%
vorzunehmen
Kläger
Antrag
vollstreckbaren
Leistungstitel
erlangen
kann
so
Sache
Feststellungsklage
erhoben
hat
.
Fällen
sind
Wert
verfolgten
Anspruchs
%
Abzug
bringen
.
gilt
auch
dann
hier
rechnen
ist
Schuldner
Feststellungsausspruch
beugt
;
auch
dann
muss
weniger
weit
tragende
Hauptsache
vollstreckungsfähige
Wirkung
Feststellungsurteils
Berücksichtigung
finden
Senatsbeschlüsse
30
.
April
27
.
Januar
Beschluss
3
.
Mai
jeweils
aaO
.
ergibt
Beschwer
Klägers
.
Bemessung
Beschwer
kann
§
Abs.
Satz
§
zurückgegriffen
werden
.
Vorschriften
Gerichtskostengesetzes
sind
lediglich
Gebührenstreitwert
maßgebend
Senatsbeschluss
30
.
April
aaO
.
.
Bestimmung
Gebührenstreitwerts
Beschwerdeverfahren
allerdings
hat
Senat
Abs.
Satz
herangezogen
insoweit
wiederum
Klägers
Beförderung
1
.
Juni
Pensionierung
30
.
April
berücksichtigt
.
Zeitraum
Mai
Beförderung
1
.
Juni
Monate
ist
Monat
anzusetzen
restlichen
Monate
sind
jeweils
berechnen
.
Berücksichtigung
%
-igen
Feststellungsabschlags
ergibt
]
.
Tombrink
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung